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ENERGIE-CHRONIK |
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zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juni 2018 (BGBl. I S.862)
mit den Änderungen durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften, das der Bundestag am 30. November 2018 beschloss (181101)
(Nichtamtliche Arbeitsfassung)
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel des Gesetzes
§ 2 Grundsätze des Gesetzes
§ 3 Begriffsbestimmungen
§ 4 Ausbaupfad
§ 5 Ausbau im In- und Ausland
§ 6 Erfassung des Ausbaus
§ 7 Gesetzliches Schuldverhältnis
Teil 2
Anschluss, Abnahme, Übertragung und
Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Anschluss
§ 9 Technische Vorgaben
§ 10 Ausführung und Nutzung des Anschlusses
§ 10a Messstellenbetrieb
§ 11 Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und
Einspeisemanagement
§ 12 Erweiterung der Netzkapazität
§ 13 Schadensersatz
§ 14 Einspeisemanagement
§ 15 Härtefallregelung
Abschnitt 3
Kosten
§ 16 Netzanschluss
§ 17 Kapazitätserweiterung
§ 18 Vertragliche
Vereinbarung
Teil 3
Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs
§ 19 Zahlungsanspruch
§ 20 Marktprämie
§ 21 Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag
§ 21a Sonstige Direktvermarktung
§ 21b Zuordnung zu einer Veräußerungsform,
Wechsel
§ 21c Verfahren für den Wechsel
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
§ 22 Wettbewerbliche Bestimmung der Marktprämie
§ 22a Pilotwindenergieanlagen an Land
§ 23 Allgemeine Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
§ 23a Besondere Bestimmung zur Höhe der Marktprämie
§ 23b Besondere Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
§ 23c Anteilige Zahlung
§ 24 Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen
§ 25 Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs
§ 26 Abschläge und Fälligkeit
§ 27 Aufrechnung
§ 27a Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
Abschnitt 3
Ausschreibungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 28 Ausschreibungsvolumen
§ 29 Bekanntmachung
§ 30 Anforderungen an Gebote
§ 30a Ausschreibungsverfahren
§ 31 Sicherheiten
§ 32 Zuschlagsverfahren
§ 33 Ausschluss von Geboten
§ 34 Ausschluss von Bietern
§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge und anzulegender Wert
§ 35a Entwertung von Zuschlägen
Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen
an Land
§ 36 Gebote für Windenergieenergieanlagen an Land
§ 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen an Land
§ 36b Höchstwert für Windenergieanlagen an Land
§ 36c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für das
Netzausbaugebiet
§ 36d Ausschluss von Geboten für
Windenergieanlagen an Land
§ 36e Erlöschen von Zuschlägen für
Windenergieanlagen an Land
§ 36f Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für
Windenergieanlagen an Land
§ 36g Besondere Ausschreibungsbestimmungen für
Bürgerenergiegesellschaften
§ 36h Anzulegender Wert für Windenergieanlagen an
Land
§ 36i Dauer des Zahlungsanspruchs für
Windenergieanlagen an Land
Unterabschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 37 Gebote für Solaranlagen
§ 37a Sicherheiten für Solaranlagen
§ 37b Höchstwert für Solaranlagen
§ 37c Besondere Zuschlagsvoraussetzung für
benachteiligte Gebiete; Verordnungsermächtigung für die Länder
§ 37d Rückgabe und Erlöschen von Zuschlägen für
Solaranlagen
§ 38 Zahlungsberechtigung für Solaranlagen
§ 38a Ausstellung von Zahlungsberechtigungen für
Solaranlagen
§ 38b Anzulegender Wert für Solaranlagen
Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für Biomasseanlagen
§ 39 Gebote für Biomasseanlagen
§ 39a Sicherheiten für Biomasseanlagen
§ 39b Höchstwert für Biomasseanlagen
§ 39c Ausschluss von Geboten für Biomasseanlagen
§ 39d Erlöschen von Zuschlägen für Biomasseanlagen
§ 39e Änderungen nach Erteilung des Zuschlags für
Biomasseanlagen
§ 39f Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen
§ 39g Dauer des Zahlungsanspruchs für
Biomasseanlagen
§ 39h Besondere Zahlungsbestimmungen für
Biomasseanlagen
Unterabschnitt 5
Technologieneutrale Ausschreibungen
§ 39i Gemeinsame Ausschreibungen für
Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
§ 39j Innovationsausschreibungen
Abschnitt 4
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 1
Anzulegende Werte
§ 40 Wasserkraft
§ 41 Deponie-, Klär- und Grubengas
§ 42 Biomasse
§ 43 Vergärung von Bioabfällen
§ 44 Vergärung von Gülle
§ 44a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom
aus Biomasse
§ 44b Gemeinsame Bestimmungen für Strom aus Gasen
§ 44c Sonstige gemeinsame Bestimmungen für Strom
aus Biomasse
§ 45 Geothermie
§ 46 Windenergie an Land bis 2018
§ 46a Absenkung der anzulegenden Werte für Strom
aus Windenergieanlagen an Land bis 2018
§ 46b Windenergie an Land ab 2019
§ 47 Windenergie auf See bis 2020
§ 48 Solare Strahlungsenergie
§ 49 Absenkung der anzulegenden Werte für Strom aus
solarer Strahlungsenergie
Unterabschnitt 2
Zahlungen für Flexibilität
§ 50 Zahlungsanspruch für Flexibilität
§ 50a Flexibilitätszuschlag für neue Anlagen
§ 50b Flexibilitätsprämie für bestehende Anlagen
Abschnitt 5
Rechtsfolgen und Strafen
§ 51 des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
§ 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
Pflichtverstößen
§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung und des
Mieterstromzuschlags
§ 53a Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
Windenergieanlagen an Land
§ 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
Regionalnachweisen
§ 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs bei
Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 55 Pönalen
§ 55a Erstattung von Sicherheiten
Teil 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
§ 57 Ausgleich zwischen Netzbetreibern und
Übertragungsnetzbetreibern
§ 58 Ausgleich zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern
§ 59 Vermarktung durch die Übertragungsnetzbetreiber
§ 60 EEG-Umlage für
Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive
Unternehmen und Schienenbahnen
§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher und
Eigenversorger
§ 61a Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der
EEG-Umlage
§ 61a Entfallen der EEG-Umlage
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen
hocheffizienten KWK-Anlagen
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen
hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
§ 61e § 61c
Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen
§ 61f § 61d
Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlage
§ 61g § 61e
Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen
§ 61h § 61f
Rechtsnachfolge bei Bestandsanlagen
§ 61i § 61g
Entfallen und Verringerung der EEG-Umlage bei Verstoß gegen
Mitteilungspflichten
§ 61h Messung und Berechnung bei Eigenversorgung
und sonstigem Letztverbrauch
§ 61j § 61i
Erhebung der EEG-Umlage bei Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch
§ 61k § 61j
Pflichten der Netzbetreiber bei der Erhebung der EEG-Umlage
§ 61l § 61k
Ausnahmen von der Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage.
§ 62 Nachträgliche Korrekturen
§ 62a Geringfügige
Stromverbräuche Dritter
§ 62b Messung und Schätzung
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung
§ 63 Grundsatz
§ 64 Stromkostenintensive Unternehmen
§ 65 Schienenbahnen
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung
§ 67 Umwandlung von Unternehmen
§ 68 Rücknahme der Entscheidung, Auskunft,
Betretungsrecht
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
§ 69a Mitteilungspflicht der Behörden der
Zollverwaltung
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten
§ 70 Grundsatz
§ 71 Anlagenbetreiber
§ 72 Netzbetreiber
§ 73 Übertragungsnetzbetreiber
§ 74 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
§ 74a Letztverbraucher und Eigenversorger
§ 75 Testierung
§ 76 Information der Bundesnetzagentur
§ 77 Information der Öffentlichkeit
Abschnitt 2
Stromkennzeichnung und
Doppelvermarktungsverbot
§ 78 Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage
§ 79 Herkunftsnachweise
§ 79a Regionalnachweise
§ 80 Doppelvermarktungsverbot
§ 80a Kumulierungsverbot Kumulierung
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches Verfahren
§ 81 Clearingstelle
§ 82 Verbraucherschutz
§ 83 Einstweiliger Rechtsschutz
§ 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen
§ 84 Nutzung von Seewasserstraßen
§ 85 der Bundesnetzagentur
§ 85a Festlegung zu den Höchstwerten bei
Ausschreibungen
§ 85b Auskunftsrecht und Datenübermittlung
§ 86 Bußgeldvorschriften
§ 87 Gebühren und Auslagen
Teil 7
Verordnungsermächtigungen, Berichte,
Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Verordnungsermächtigungen
§ 88 Verordnungsermächtigung zu Ausschreibungen für
Biomasse
§ 88a Verordnungsermächtigung zu
grenzüberschreitenden Ausschreibungen
§ 88b Verordnungsermächtigung zu Netzausbaugebieten
§ 88c Verordnungsermächtigung zu gemeinsamen
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
§ 88d Verordnungsermächtigung zu
Innovationsausschreibungen
§ 89 Verordnungsermächtigung zur Stromerzeugung aus
Biomasse
§ 90 Verordnungsermächtigung zu
Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse
§ 91 Verordnungsermächtigung zum
Ausgleichsmechanismus
§ 92 Verordnungsermächtigung zu Herkunftsnachweisen
und Regionalnachweisen
§ 93 Verordnungsermächtigung zum Anlagenregister
§ 94 Verordnungsermächtigungen zur Besonderen
Ausgleichsregelung
§ 95 Weitere Verordnungsermächtigungen
§ 96 Gemeinsame Bestimmungen
Abschnitt 2
Berichte
§ 97 Erfahrungsbericht
§ 98 Monitoringbericht
§ 99 Mieterstrombericht
Abschnitt 3
Übergangsbestimmungen
§ 100 Allgemeine Übergangsvorschriften
§ 101 Übergangsbestimmungen für Strom aus Biogas
§ 102 (weggefallen)
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen zur
Besonderen Ausgleichsregelung
§ 104 Weitere Übergangsbestimmungen
Anlagen
Anlage 1 (zu § 23a) Höhe
der Marktprämie
Anlage 2 (zu § 36h)
Referenzertrag
Anlage 3 (zu § 50b)
Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
Anlage 4 (zu den §§ 64, 103)
Stromkosten- oder handelsintensive Branchen
Teil 1
Allgemeine
Bestimmungen
§ 1 Zweck und Ziel
des Gesetzes
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klima-
und Umweltschutzes eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung
zu ermöglichen, die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung
auch durch die Einbeziehung langfristiger externer Effekte zu
verringern, fossile Energieressourcen zu schonen und die
Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien zu fördern.
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es, den Anteil des aus erneuerbaren
Energien erzeugten Stroms am Bruttostromverbrauch zu steigern auf
1. 40 bis 45 Prozent bis zum Jahr 2025,
2. 55 bis 60 Prozent bis zum Jahr 2035 und
3. mindestens 80 Prozent bis zum Jahr 2050.
Dieser Ausbau soll stetig, kosteneffizient und netzverträglich erfolgen.
(3) Das Ziel nach Absatz 2 Satz 1 dient auch dazu, den Anteil
erneuerbarer Energien am gesamten Bruttoendenergieverbrauch bis zum
Jahr 2020 auf mindestens 18 Prozent zu erhöhen.
§ 2 Grundsätze des
Gesetzes
(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll in das
Elektrizitätsversorgungssystem integriert werden.
(2) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas soll zum Zweck
der Marktintegration direkt vermarktet werden.
(3) Die Höhe der Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien soll
durch Ausschreibungen ermittelt werden. Dabei soll die Akteursvielfalt
bei der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien erhalten bleiben.
(4) Die Kosten für Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas
sollen gering gehalten und unter Einbeziehung des Verursacherprinzips
sowie gesamtwirtschaftlicher und energiewirtschaftlicher Aspekte
angemessen verteilt werden.
§ 3
Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
1. „Anlage“ jede Einrichtung zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas, wobei im Fall von Solaranlagen jedes Modul
eine eigenständige Anlage ist; als Anlage gelten auch Einrichtungen,
die zwischengespeicherte Energie, die ausschließlich aus erneuerbaren
Energien oder Grubengas stammt, aufnehmen und in elektrische Energie
umwandeln,
2. „Anlagenbetreiber“, wer unabhängig vom Eigentum die Anlage für die
Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt,
3. „anzulegender Wert“ der Wert, den die Bundesnetzagentur für
Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen
(Bundesnetzagentur) im Rahmen einer Ausschreibung nach § 22 in
Verbindung mit den §§ 28 bis 39j ermittelt oder der durch die §§ 40 bis
49 gesetzlich bestimmt ist und der die Grundlage für die Berechnung der
Marktprämie, der Einspeisevergütung oder des Mieterstromzuschlags ist,
4. „Ausschreibung“ ein transparentes, diskriminierungsfreies und
wettbewerbliches Verfahren zur Bestimmung des Anspruchsberechtigten und
des anzulegenden Werts,
5. „Ausschreibungsvolumen“ die Summe der zu installierenden Leistung,
für die der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie zu einem
Gebotstermin ausgeschrieben wird,
6. „Bemessungsleistung“ der Quotient aus der Summe der in dem
jeweiligen Kalenderjahr erzeugten Kilowattstunden und der Summe der
vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres abzüglich der vollen
Stunden vor der erstmaligen Erzeugung von Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas durch eine Anlage und nach endgültiger
Stilllegung dieser Anlage,
7. „benachteiligtes Gebiet“ ein Gebiet im Sinn der Richtlinie
86/465/EWG des Rates vom 14. Juli 1986 betreffend das
Gemeinschaftsverzeichnis der benachteiligten landwirtschaftlichen
Gebiete im Sinne der Richtlinie 75/268/EWG (Deutschland) (ABl. L 273
vom 24.9.1986, S. 1), in der Fassung der Entscheidung 97/172/EG (ABl. L
72 vom 13.3.1997, S. 1),
8. „bezuschlagtes Gebot“ ein Gebot, für das ein Zuschlag erteilt und im
Fall eines Zuschlags für eine Solaranlage eine Zweitsicherheit
geleistet worden ist,
9. „Bilanzkreis“ ein Bilanzkreis nach § 3 Nummer 10a des
Energiewirtschaftsgesetzes,
10. „Bilanzkreisvertrag“ ein Vertrag nach § 26 Absatz 1 der
Stromnetzzugangsverordnung,
11. „Biogas“ jedes Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse
gewonnen wird,
12. „Biomasseanlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus Biomasse,
13. „Biomethan“ jedes Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das
oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,
14. „Brutto-Zubau“ die Summe der installierten Leistung aller Anlagen
eines Energieträgers, die in einem bestimmten Zeitraum an das Register
als in Betrieb genommen gemeldet worden sind,
15. „Bürgerenergiegesellschaft“ jede Gesellschaft,
a) die aus mindestens zehn natürlichen Personen als stimmberechtigten
Mitgliedern oder stimmberechtigten Anteilseignern besteht,
b) bei der mindestens 51 Prozent der Stimmrechte bei natürlichen
Personen liegen, die seit mindestens einem Jahr vor der Gebotsabgabe in
der kreisfreien Stadt oder dem Landkreis, in der oder dem die geplante
Windenergieanlage an Land errichtet werden soll, nach § 21 oder § 22
des Bundesmeldegesetzes mit ihrem Hauptwohnsitz gemeldet sind, und
c) bei der kein Mitglied oder Anteilseigner der Gesellschaft mehr als
10 Prozent der Stimmrechte an der Gesellschaft hält, wobei es beim
Zusammenschluss von mehreren juristischen Personen oder
Personengesellschaften zu einer Gesellschaft ausreicht, wenn jedes der
Mitglieder der Gesellschaft die Voraussetzungen nach den Buchstaben a
bis c erfüllt,
16. „Direktvermarktung“ die Veräußerung von Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas an Dritte, es sei denn, der Strom wird in
unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht und nicht durch ein
Netz durchgeleitet,
17. „Direktvermarktungsunternehmer“, wer von dem Anlagenbetreiber mit
der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses
Stroms oder Netzbetreiber zu sein,
18. „Energie- oder Umweltmanagementsystem“ ein System, das den
Anforderungen der DIN EN ISO 50 001, Ausgabe Dezember 20111 entspricht,
oder ein System im Sinn der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die
freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem
für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission
2001/681/EG und 2006/193/EG (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 1) in der
jeweils geltenden Fassung,
19. „Eigenversorgung“ der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder
juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der
Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht, wenn der Strom nicht durch ein
Netz durchgeleitet wird und diese Person die Stromerzeugungsanlage
selbst betreibt,
20. „Elektrizitätsversorgungsunternehmen“ jede natürliche oder
juristische Person, die Elektrizität an Letztverbraucher liefert,
21. „erneuerbare Energien“
a) Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten-
und Strömungsenergie,
b) Windenergie,
c) solare Strahlungsenergie,
d) Geothermie,
e) Energie aus Biomasse einschließlich Biogas, Biomethan, Deponiegas
und Klärgas sowie aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus
Haushalten und Industrie,
22. „Freiflächenanlage“ jede Solaranlage, die nicht auf, an oder in
einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht ist, die
vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie errichtet worden ist,
23. „Gebäude“ jede selbständig benutzbare, überdeckte bauliche Anlage,
die von Menschen betreten werden kann und vorrangig dazu bestimmt ist,
dem Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen zu dienen,
24. „Gebotsmenge“ die zu installierende Leistung in Kilowatt, für die
der Bieter ein Gebot abgegeben hat,
25. „Gebotstermin“ der Kalendertag, an dem die Frist für die Abgabe von
Geboten für eine Ausschreibung abläuft,
26. „Gebotswert“ der anzulegende Wert, den der Bieter in seinem Gebot
angegeben hat,
27. „Generator“ jede technische Einrichtung, die mechanische,
chemische, thermische oder elektromagnetische Energie direkt in
elektrische Energie umwandelt,
28. „Gülle“ jeder Stoff, der Gülle ist im Sinn der Verordnung (EG) Nr.
1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober
2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG)
Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte) (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 1385/2013 (ABl. L
354 vom 28.12.2013, S. 86) geändert worden ist,
29. „Herkunftsnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich
dazu dient, gegenüber einem Letztverbraucher im Rahmen der
Stromkennzeichnung nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes nachzuweisen, dass ein bestimmter Anteil
oder eine bestimmte Menge des Stroms aus erneuerbaren Energien erzeugt
wurde,
30. „Inbetriebnahme“ die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage
ausschließlich mit erneuerbaren Energien oder Grubengas nach
Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage; die
technische Betriebsbereitschaft setzt voraus, dass die Anlage fest an
dem für den dauerhaften Betrieb vorgesehenen Ort und dauerhaft mit dem
für die Erzeugung von Wechselstrom erforderlichen Zubehör installiert
wurde; der Austausch des Generators oder sonstiger technischer oder
baulicher Teile nach der erstmaligen Inbetriebnahme führt nicht zu
einer Änderung des Zeitpunkts der Inbetriebnahme,
31. „installierte Leistung“ die elektrische Wirkleistung, die eine
Anlage bei bestimmungsgemäßem Betrieb ohne zeitliche Einschränkungen
unbeschadet kurzfristiger geringfügiger Abweichungen technisch
erbringen kann,
32. „KWK-Anlage“ jede KWK-Anlage im Sinn von § 2 Nummer 14 des
Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
33. „Letztverbraucher“ jede natürliche oder juristische Person, die
Strom verbraucht,
34. „Monatsmarktwert“ der nach Anlage 1 rückwirkend berechnete
tatsächliche Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwerts
von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas am Spotmarkt der
Strombörse für die Preiszone für Deutschland in Cent pro Kilowattstunde,
35. „Netz“ die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen
Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität
für die allgemeine Versorgung,
36. „Netzbetreiber“ jeder Betreiber eines Netzes für die allgemeine
Versorgung mit Elektrizität, unabhängig von der Spannungsebene,
37. „Pilotwindenergieanlagen an Land“
a) die jeweils ersten zwei als Pilotwindenergieanlagen an Land an das
Register gemeldeten Windenergieanlagen eines Typs an Land, die
nachweislich
aa) jeweils eine installierte Leistung von 6 Megawatt nicht
überschreiten,
bb) wesentliche technische Weiterentwicklungen oder Neuerungen
insbesondere bei der Generatorleistung, dem Rotordurchmesser, der
Nabenhöhe, dem Turmtypen oder der Gründungsstruktur aufweisen und
cc) einer Typenprüfung oder einer Einheitenzertifizierung bedürfen, die
zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme noch nicht erteilt ist und erst nach
der Inbetriebnahme einer Anlage erteilt werden kann, oder
b) die als Pilotwindenergieanlagen an Land an das Register gemeldeten
Windenergieanlagen an Land,
aa) die vorwiegend zu Zwecken der Forschung und Entwicklung errichtet
werden und
bb) mit denen eine wesentliche, weit über den Stand der Technik
hinausgehende Innovation erprobt wird; die Innovation kann insbesondere
die Generatorleistung, den Rotordurchmesser, die Nabenhöhe, den
Turmtypen, die Gründungsstruktur oder die Betriebsführung der Anlage
betreffen,
38. „Regionalnachweis“ ein elektronisches Dokument, das ausschließlich
dazu dient, im Rahmen der Stromkennzeichnung nach § 42 des
Energiewirtschaftsgesetzes gegenüber einem Letztverbraucher die
regionale Herkunft eines bestimmten Anteils oder einer bestimmten Menge
des verbrauchten Stroms aus erneuerbaren Energien nachzuweisen,
39. „Register“ das Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 dieses
Gesetzes oder ab dem Kalendertag nach § 6 Absatz 2 Satz 3 dieses
Gesetzes das Marktstammdatenregister nach § 111e des
Energiewirtschaftsgesetzes,
40. „Schienenbahn“ jedes Unternehmen, das zum Zweck des Personen- oder
Güterverkehrs Fahrzeuge wie Eisenbahnen, Magnetschwebebahnen,
Straßenbahnen oder nach ihrer Bau- und Betriebsweise ähnliche Bahnen
auf Schienen oder die für den Betrieb dieser Fahrzeuge erforderlichen
Infrastrukturanlagen betreibt,
41. „Solaranlage“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus solarer
Strahlungsenergie,
42. „Speichergas“ jedes Gas, das keine erneuerbare Energie ist, aber
zum Zweck der Zwischenspeicherung von Strom aus erneuerbaren Energien
ausschließlich unter Einsatz von Strom aus erneuerbaren Energien
erzeugt wird,
43. „Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung“ KWK-Strom im Sinn von § 2 Nummer
16 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
43a. „Strombörse“ in einem Kalenderjahr die Strombörse, die im ersten
Quartal des vorangegangenen Kalenderjahres das höchste Handelsvolumen
für Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt
aufgewiesen hat,
43b. „Stromerzeugungsanlage“ jede technische Einrichtung, die
unabhängig vom eingesetzten Energieträger direkt Strom erzeugt, wobei
im Fall von Solaranlagen jedes Modul eine eigenständige
Stromerzeugungsanlage ist,
44. „Übertragungsnetzbetreiber“ der regelverantwortliche Netzbetreiber
von Hoch- und Höchstspannungsnetzen, die der überregionalen Übertragung
von Elektrizität zu anderen Netzen dienen,
44a. „umlagepflichtige Strommengen“ Strommengen, für die nach § 60 oder
§ 61 die volle oder anteilige EEG-Umlage gezahlt werden muss; nicht
umlagepflichtig sind Strommengen, wenn und solange die Pflicht zur
Zahlung der EEG-Umlage entfällt oder sich auf null Prozent verringert,
45. „Umwandlung“ jede Umwandlung von Unternehmen nach dem
Umwandlungsgesetz oder jede Übertragung von Wirtschaftsgütern eines
Unternehmens oder selbständigen Unternehmensteils im Weg der
Singularsukzession, bei der jeweils die wirtschaftliche und
organisatorische Einheit des Unternehmens oder selbständigen
Unternehmensteils nach der Übertragung nahezu vollständig erhalten
bleibt,
46. „Umweltgutachter“ jede Person oder Organisation, die nach dem
Umweltauditgesetz in der jeweils geltenden Fassung als Umweltgutachter
oder Umweltgutachterorganisation tätig werden darf,
47. „Unternehmen“ jeder Rechtsträger, der einen nach Art und Umfang in
kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb unter Beteiligung
am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr nachhaltig mit eigener
Gewinnerzielungsabsicht betreibt,
47a. Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung
der Quotient aus der kalenderjährlichen Stromerzeugung in
Kilowattstunden zur Eigenversorgung und der installierten Leistung der
KWK-Anlage in Kilowatt in entsprechender Anwendung von Nummer 31,
48. „Windenergieanlage an Land“ jede Anlage zur Erzeugung von Strom aus
Windenergie, die keine Windenergieanlage auf See ist,
49. „Windenergieanlage auf See“ jede Anlage im Sinn von § 3 Nummer 7
des Windenergie-auf-See-Gesetzes,
50. „Wohngebäude“ jedes Gebäude, das nach seiner Zweckbestimmung
überwiegend dem Wohnen dient, einschließlich Wohn-, Alten- und
Pflegeheimen sowie ähnlichen Einrichtungen,
51. „Zuschlagswert“ der anzulegende Wert, zu dem ein Zuschlag in einer
Ausschreibung erteilt wird; er entspricht dem Gebotswert, soweit sich
aus den nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.
§ 4 Ausbaupfad
Die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 sollen erreicht werden durch
1. einen jährlichen Brutto-Zubau von Windenergieanlagen an Land mit
einer installierten Leistung von
a) 2 800 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019
und
b) 2 900 Megawatt ab dem Jahr 2020,
2. eine Steigerung der installierten Leistung von Windenergieanlagen
auf See auf
a) 6 500 Megawatt im Jahr 2020 und
b) 15 000 Megawatt im Jahr 2030,
3. einen jährlichen Brutto-Zubau von Solaranlagen mit einer
installierten Leistung von 2 500 Megawatt und
4. einen jährlichen Brutto-Zubau von Biomasseanlagen mit einer
installierten Leistung von
a) 150 Megawatt in den Jahren 2017 bis 2019 und
b) 200 Megawatt in den Jahren 2020 bis 2022.
§ 5 Ausbau im In-
und Ausland
(1) Soweit sich dieses Gesetz auf Anlagen bezieht, ist es anzuwenden,
wenn und soweit die Erzeugung des Stroms im Staatsgebiet der
Bundesrepublik Deutschland einschließlich der deutschen
ausschließlichen Wirtschaftszone (Bundesgebiet) erfolgt.
(2) Soweit die Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien durch
Ausschreibungen ermittelt werden, sollen auch Gebote für Anlagen im
Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union im Umfang von 5 Prozent der jährlich zu
installierenden Leistung bezuschlagt werden können. Zu diesem Zweck
können die Ausschreibungen nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach §
88a
1. gemeinsam mit einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union durchgeführt werden oder
2. für Anlagen im Staatsgebiet eines oder mehrerer anderer
Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden.
(3) Ausschreibungen nach Absatz 2 Satz 2 sind nur zulässig, wenn
1. sie mit den beteiligten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
völkerrechtlich vereinbart worden sind und diese völkerrechtliche
Vereinbarung Instrumente der Kooperationsmaßnahmen im Sinn der Artikel
5 bis 8 oder des Artikels 11 der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung
von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und
anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
(ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16), die zuletzt durch die Richtlinie (EU)
2015/1513 (ABl. L 239 vom 15.9.2015, S. 1) geändert worden ist, nutzt,
2. sie nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit
a) als gemeinsame Ausschreibungen durchgeführt
werden oder
b) für einen oder mehrere andere
Mitgliedstaaten der Europäischen Union geöffnet werden und die anderen
Mitgliedstaaten in einem vergleichbaren Umfang ihre Ausschreibungen für
Anlagen im Bundesgebiet öffnen und
3. der Strom physikalisch importiert wird oder einen vergleichbaren
Effekt auf den deutschen Strommarkt hat.
(4) Durch die völkerrechtliche Vereinbarung nach Absatz 3 Nummer 1 kann
dieses Gesetz aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 88a abweichend von
Absatz 1
1. ganz oder teilweise als anwendbar erklärt werden für Anlagen, die
außerhalb des Bundesgebiets errichtet werden, oder
2. als nicht anwendbar erklärt werden für Anlagen, die innerhalb des
Bundesgebiets errichtet werden.
Ohne eine entsprechende völkerrechtliche Vereinbarung dürfen weder
Anlagen außerhalb des Bundesgebiets Zahlungen nach diesem Gesetz
erhalten noch Anlagen im Bundesgebiet Zahlungen nach dem Fördersystem
eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erhalten.
(5) Auf die Ziele nach § 1 Absatz 2 Satz 1 und den Ausbaupfad nach § 4
werden alle Anlagen nach Absatz 1 und der in ihnen erzeugte Strom
angerechnet. Auf das nationale Gesamtziel nach Artikel 3 Absatz 2 der
Richtlinie 2009/28/EG wird der in Anlagen nach den Absätzen 1 und 3
erzeugte Strom angerechnet; dies gilt für die Anlagen nach Absatz 3 nur
nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung.
6) Anlagen im Bundesgebiet dürfen nur in einem Umfang von bis zu 5
Prozent der jährlich in Deutschland zu installierenden Leistung und
unter Einhaltung der Anforderungen nach Absatz 3 auf die Ziele eines
anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union angerechnet werden.
§ 6 Erfassung des
Ausbaus
(1) Die Bundesnetzagentur erfasst in dem Register Daten über Anlagen
zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas. Es
sind die Daten zu erfassen, die erforderlich sind, um
1. die Integration des Stroms in das Elektrizitätsversorgungssystem zu
fördern,
2. den Ausbaupfad nach § 4 zu überprüfen,
3. die Bestimmungen zu den im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen anzuwenden
und
4. die Erfüllung nationaler, europäischer und internationaler
Berichtspflichten zum Ausbau der erneuerbaren Energien zu erleichtern.
(2) Bis das Marktstammdatenregister nach § 111e des
Energiewirtschaftsgesetzes errichtet ist, werden die Daten im
Anlagenregister nach Maßgabe der Anlagenregisterverordnung erfasst. Die
Bundesnetzagentur kann den Betrieb des Anlagenregisters so lange
fortführen, bis die technischen und organisatorischen Voraussetzungen
für die Erfüllung der Aufgaben nach Satz 1 im Rahmen des
Marktstammdatenregisters bestehen. Die Bundesnetzagentur macht das
Datum, ab dem die Daten nach Satz 1 im Marktstammdatenregister erfasst
werden, im Bundesanzeiger bekannt.
(3) Anlagenbetreiber müssen der Bundesnetzagentur mindestens die in §
111f Nummer 6 Buchstabe a bis d des Energiewirtschaftsgesetzes
genannten Daten übermitteln und angeben, ob sie für den in der Anlage
erzeugten Strom eine Zahlung in Anspruch nehmen wollen.
(4) Zur besseren Nachvollziehbarkeit des Ausbaus der erneuerbaren
Energien werden die Daten der registrierten Anlagen nach Maßgabe der
Anlagenregisterverordnung oder der Rechtsverordnung nach § 111f des
Energiewirtschaftsgesetzes auf der Internetseite der Bundesnetzagentur
veröffentlicht und mindestens monatlich aktualisiert. Dabei werden auch
die für die Anwendung der Bestimmungen zu den im Teil 3 vorgesehenen
Zahlungen erforderlichen registrierten Daten und berechneten Werte
veröffentlicht.
(5) Das Nähere zum Anlagenregister einschließlich der Übermittlung
weiterer Daten, der Weitergabe der Daten an Netzbetreiber und Dritte
sowie der Überführung in das Marktstammdatenregister nach Absatz 2 Satz
2 und 3 wird durch die Anlagenregisterverordnung geregelt.
§ 7 Gesetzliches
Schuldverhältnis
1) Netzbetreiber dürfen die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem
Gesetz nicht vom Abschluss eines Vertrages abhängig machen.
(2) Von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende vertragliche
Regelungen
1. müssen klar und verständlich sein,
2. dürfen keinen Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
3. dürfen nicht zu höheren als im Teil 3 vorgesehenen Zahlungen führen
und
4. müssen mit dem wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung,
von der abgewichen wird, vereinbar sein.
Teil 2
Anschluss,
Abnahme, Übertragung und Verteilung
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 8 Anschluss
(1) Netzbetreiber müssen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien und aus Grubengas unverzüglich vorrangig an der
Stelle an ihr Netz anschließen, die im Hinblick auf die Spannungsebene
geeignet ist und die in der Luftlinie kürzeste Entfernung zum Standort
der Anlage aufweist, wenn nicht dieses oder ein anderes Netz einen
technisch und wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkt aufweist;
bei der Prüfung des wirtschaftlich günstigeren Verknüpfungspunkts sind
die unmittelbar durch den Netzanschluss entstehenden Kosten zu
berücksichtigen. Bei einer oder mehreren Anlagen mit einer
installierten Leistung von insgesamt höchstens 30 Kilowatt, die sich
auf einem Grundstück mit bereits bestehendem Netzanschluss befinden,
gilt der Verknüpfungspunkt des Grundstücks mit dem Netz als günstigster
Verknüpfungspunkt.
(2) Anlagenbetreiber dürfen einen anderen Verknüpfungspunkt dieses oder
eines anderen im Hinblick auf die Spannungsebene geeigneten Netzes
wählen, es sei denn, die daraus resultierenden Mehrkosten des
Netzbetreibers sind nicht unerheblich.
3) Der Netzbetreiber darf abweichend von den Absätzen 1 und 2 der
Anlage einen anderen Verknüpfungspunkt zuweisen, es sei denn, die
Abnahme des Stroms aus der betroffenen Anlage nach § 11 Absatz 1 wäre
an diesem Verknüpfungspunkt nicht sichergestellt.
(4) Die Pflicht zum Netzanschluss besteht auch dann, wenn die Abnahme
des Stroms erst durch die Optimierung, die Verstärkung oder den Ausbau
des Netzes nach § 12 möglich wird.
(5) Netzbetreiber müssen Einspeisewilligen nach Eingang eines
Netzanschlussbegehrens unverzüglich einen genauen Zeitplan für die
Bearbeitung des Netzanschlussbegehrens übermitteln. In diesem Zeitplan
ist anzugeben,
1. in welchen Arbeitsschritten das Netzanschlussbegehren bearbeitet
wird und
2. welche Informationen die Einspeisewilligen aus ihrem
Verantwortungsbereich den Netzbetreibern übermitteln müssen, damit die
Netzbetreiber den Verknüpfungspunkt ermitteln oder ihre Planungen nach
§ 12 durchführen können.
(6) Netzbetreiber müssen Einspeisewilligen nach Eingang der
erforderlichen Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb
von acht Wochen, Folgendes übermitteln:
1. einen Zeitplan für die unverzügliche Herstellung des Netzanschlusses
mit allen erforderlichen Arbeitsschritten,
2. alle Informationen, die Einspeisewillige für die Prüfung des
Verknüpfungspunktes benötigen, sowie auf Antrag die für eine
Netzverträglichkeitsprüfung erforderlichen Netzdaten,
3. einen nachvollziehbaren und detaillierten Voranschlag der Kosten,
die den Anlagenbetreibern durch den Netzanschluss entstehen; dieser
Kostenvoranschlag umfasst nur die Kosten, die durch die technische
Herstellung des Netzanschlusses entstehen, und insbesondere nicht die
Kosten für die Gestattung der Nutzung fremder Grundstücke für die
Verlegung der Netzanschlussleitung,
4. die zur Erfüllung der Pflichten nach § 9 Absatz 1 und 2
erforderlichen Informationen.
Das Recht der Anlagenbetreiber nach § 10 Absatz 1 bleibt auch dann
unberührt, wenn der Netzbetreiber den Kostenvoranschlag nach Satz 1
Nummer 3 übermittelt hat.
§ 9 Technische
Vorgaben
(1) Anlagenbetreiber und Betreiber von KWK-Anlagen müssen ihre Anlagen
mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt mit
technischen Einrichtungen ausstatten, mit denen der Netzbetreiber
jederzeit
1. die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert reduzieren
kann und
2. die Ist-Einspeisung abrufen kann.
Die Pflicht nach Satz 1 gilt auch als erfüllt, wenn mehrere Anlagen,
die gleichartige erneuerbare Energien einsetzen und über denselben
Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind, mit einer gemeinsamen
technischen Einrichtung ausgestattet sind, mit der der Netzbetreiber
jederzeit
1. die gesamte Einspeiseleistung bei Netzüberlastung ferngesteuert
reduzieren kann und
2. die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen kann.
(2) Betreiber von Solaranlagen
1. mit einer installierten Leistung von mehr als 30 Kilowatt und
höchstens 100 Kilowatt müssen die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1
oder Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 erfüllen,
2. mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt müssen
a) die Pflicht nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 erfüllen oder
b) am Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die maximale
Wirkleistungseinspeisung auf 70 Prozent der installierten Leistung
begrenzen.
(3) Mehrere Solaranlagen gelten unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung der
installierten Leistung im Sinne der Absätze 1 und 2 als eine Anlage,
wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück oder Gebäude befinden und
2. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in
Betrieb genommen worden sind.
Entsteht eine Pflicht nach Absatz 1 oder 2 für einen Anlagenbetreiber
erst durch den Zubau von Anlagen eines anderen Anlagenbetreibers, kann
er von diesem den Ersatz der daraus entstehenden Kosten verlangen.
(4) Solange ein Netzbetreiber die Informationen nach § 8 Absatz 6 Satz
1 Nummer 4 nicht übermittelt, greifen die in § 52 Absatz 2 Nummer 1 bei
Verstößen gegen Absatz 1 oder 2 genannten Rechtsfolgen nicht, wenn
1. die Anlagenbetreiber oder die Betreiber von KWK-Anlagen den
Netzbetreiber schriftlich oder elektronisch zur Übermittlung der
erforderlichen Informationen nach § 8 Absatz 6 Satz 1 Nummer 4
aufgefordert haben und
2. die Anlagen mit technischen Vorrichtungen ausgestattet sind, die
geeignet sind, die Anlagen ein- und auszuschalten und ein
Kommunikationssignal einer Empfangsvorrichtung zu verarbeiten.
(5) Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas müssen
sicherstellen, dass bei der Erzeugung des Biogases
1. bei Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2016 in Betrieb genommen
worden sind, und Gärrestlagern, die nach dem 31. Dezember 2011
errichtet worden sind, die hydraulische Verweilzeit in dem gesamten
gasdichten und an eine Gasverwertung angeschlossenen System der
Biogasanlage mindestens 150 Tage beträgt und
2. zusätzliche Gasverbrauchseinrichtungen zur Vermeidung einer
Freisetzung von Biogas verwendet werden.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden, wenn zur Erzeugung des Biogases
1. ausschließlich Gülle eingesetzt wird oder
2. mindestens 90 Masseprozent getrennt erfasster Bioabfälle im Sinn des
Anhangs 1 Nummer 1 Buchstabe a Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03
01 und 20 03 02 der Bioabfallverordnung eingesetzt werden.
Satz 1 Nummer 1 ist ferner nicht anzuwenden, wenn für den in der Anlage
erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 43 geltend
gemacht wird.
(6) Betreiber von Windenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Juli 2017
in Betrieb genommen worden sind, müssen sicherstellen, dass am
Verknüpfungspunkt ihrer Anlage mit dem Netz die Anforderungen der
Systemdienstleistungsverordnung erfüllt werden.
(7) Die Pflichten und Anforderungen nach den Vorschriften des
Messstellenbetriebsgesetzes zur Messung bleiben unberührt. Die Abrufung
der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Abregelung nach den Absätzen
1 und 2 müssen nicht über ein intelligentes Messsystem erfolgen.
(8) Betreiber von
Windenergieanlagen an Land, die nach den Vorgaben des
Luftverkehrsrechts zur Nachtkennzeichnung verpflichtet sind, müssen
ihre Anlagen mit einer Einrichtung zur bedarfsgesteuerten
Nachtkennzeichnung von Luftfahrthindernissen ausstatten. Auf Betreiber
von Windenergieanlagen auf See ist Satz 1 anzuwenden, wenn sich die
Windenergieanlage befindet
1. im Küstenmeer,
2. in der Zone 1 der ausschließlichen Wirtschaftszone der Nordsee wie
sie nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes in dem durch
die Bundesnetzagentur bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan
2017-2030 ausgewiesen wird,
3. in der ausschließlichen Wirtschaftszone der Ostsee.
Die Pflicht nach Satz 1 gilt ab dem 1. Juli 2020.
Die Pflicht nach Satz 1 kann durch eine
Einrichtung zur Nutzung von Signalen von Transpondern von
Luftverkehrsfahrzeugen erfüllt werden. Von der Pflicht nach Satz 1 kann
die Bundesnetzagentur auf Antrag im Einzelfall insbesondere für kleine
Windparks Ausnahmen zulassen, sofern die Erfüllung der Pflicht
wirtschaftlich unzumutbar ist.
§ 10 Ausführung und
Nutzung des Anschlusses
(1) Anlagenbetreiber dürfen den Anschluss der Anlagen von dem
Netzbetreiber oder einer fachkundigen dritten Person vornehmen lassen.
(2) Die Ausführung des Anschlusses und die übrigen für die Sicherheit
des Netzes notwendigen Einrichtungen müssen den im Einzelfall
notwendigen technischen Anforderungen des Netzbetreibers und § 49 des
Energiewirtschaftsgesetzes entsprechen.
(3) Bei der Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien oder
Grubengas ist zugunsten des Anlagenbetreibers § 18 Absatz 2 der
Niederspannungsanschlussverordnung entsprechend anzuwenden.
§ 10a
Messstellenbetrieb
Für den Messstellenbetrieb sind die Vorschriften des
Messstellenbetriebsgesetzes anzuwenden. Abweichend von Satz 1 kann
anstelle der Beauftragung eines Dritten nach § 5 Absatz 1 des
Messstellenbetriebsgesetzes der Anlagenbetreiber den Messstellenbetrieb
auch selbst übernehmen. Für den Anlagenbetreiber gelten dann alle
gesetzlichen Anforderungen, die das Messstellenbetriebsgesetz an einen
Dritten als Messstellenbetreiber stellt.
§ 11 Abnahme,
Übertragung und Verteilung
(1) Netzbetreiber müssen vorbehaltlich des §
14 § 13 des Energiewirtschaftsgesetzes
den gesamten Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in
einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußert wird, unverzüglich
vorrangig physikalisch abnehmen, übertragen und verteilen. Macht der
Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 in Verbindung mit § 21 geltend,
umfasst die Pflicht aus Satz 1 auch die kaufmännische Abnahme. Die
Pflichten nach den Sätzen 1 und 2 sowie die Pflichten nach § 3 Absatz 1
des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes sind gleichrangig.
(2) Soweit Strom aus einer Anlage, die an das Netz des
Anlagenbetreibers oder einer dritten Person, die nicht Netzbetreiber
ist, angeschlossen ist, mittels kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe in
ein Netz angeboten wird, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden, und der
Strom ist für die Zwecke dieses Gesetzes so zu behandeln, als wäre er
in das Netz eingespeist worden.
(3) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen nicht, soweit
Anlagenbetreiber oder Direktvermarktungsunternehmer und Netzbetreiber unbeschadet
des § 15 zur besseren Integration der Anlage in das Netz ausnahmsweise vertraglich
vereinbaren, vom Abnahmevorrang abzuweichen. Bei Anwendung vertraglicher Vereinbarungen
nach Satz 1 ist sicherzustellen, dass der Vorrang für Strom aus erneuerbaren
Energien angemessen berücksichtigt und insgesamt die größtmögliche Strommenge
aus erneuerbaren Energien abgenommen wird.
(4) Die Pflichten nach Absatz 1 bestehen ferner nicht, soweit dies durch die Erneuerbare-Energien-Verordnung zugelassen ist.
(5) Die Pflichten zur vorrangigen Abnahme, Übertragung
und Verteilung treffen im Verhältnis zum aufnehmenden Netzbetreiber, der nicht
Übertragungsnetzbetreiber ist,
1. den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber,
2. den nächstgelegenen inländischen Übertragungsnetzbetreiber, wenn im
Netzbereich des abgabeberechtigten Netzbetreibers kein inländisches
Übertragungsnetz betrieben wird, oder
3. insbesondere im Fall der Weitergabe nach Absatz 2 jeden sonstigen
Netzbetreiber.
Abschnitt 2
Kapazitätserweiterung und
Einspeisemanagement
§ 12 Erweiterung der
Netzkapazität
(1) Netzbetreiber müssen auf Verlangen der Einspeisewilligen
unverzüglich ihre Netze entsprechend dem Stand der Technik optimieren,
verstärken und ausbauen, um die Abnahme, Übertragung und Verteilung des
Stroms aus erneuerbaren Energien oder Grubengas sicherzustellen. Dieser
Anspruch besteht auch gegenüber den Betreibern von vorgelagerten Netzen
mit einer Spannung bis 110 Kilovolt, an die die Anlage nicht
unmittelbar angeschlossen ist, wenn dies erforderlich ist, um die
Abnahme, Übertragung und Verteilung des Stroms sicherzustellen.
(2) Die Pflicht erstreckt sich auf sämtliche für den Betrieb des Netzes
notwendigen technischen Einrichtungen sowie die im Eigentum des
Netzbetreibers stehenden oder in sein Eigentum übergehenden
Anschlussanlagen.
(3) Der Netzbetreiber muss sein Netz nicht optimieren, verstärken und
ausbauen, soweit dies wirtschaftlich unzumutbar ist. § 11 Absatz 2 des
Energiewirtschaftsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Pflichten nach § 3 Absatz 1 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
sowie nach § 12 Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes bleiben
unberührt.
§ 13 Schadensersatz
(1) Verletzt der Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1, können
Einspeisewillige Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens verlangen.
Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Netzbetreiber die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Liegen Tatsachen vor, die die Annahme begründen, dass der
Netzbetreiber seine Pflicht aus § 12 Absatz 1 nicht erfüllt hat, können
Anlagenbetreiber Auskunft von dem Netzbetreiber darüber verlangen, ob
und inwieweit der Netzbetreiber das Netz optimiert, verstärkt und
ausgebaut hat.
§
14 Einspeisemanagement
(1) Netzbetreiber dürfen unbeschadet ihrer Pflicht nach § 12 ausnahmsweise an ihr Netz unmittelbar oder mittelbar angeschlossene Anlagen und KWK-Anlagen, die mit einer Einrichtung zur ferngesteuerten Reduzierung der Einspeiseleistung bei Netzüberlastung im Sinne von § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, Satz 2 Nummer 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 2 Buchstabe a ausgestattet sind, regeln, soweit
1. andernfalls im jeweiligen Netzbereich einschließlich des vorgelagerten Netzes ein Netzengpass entstünde,
2. der Vorrang für Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas und Kraft-Wärme-Kopplung gewahrt wird, soweit nicht sonstige Stromerzeuger am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten, und
3. sie die verfügbaren Daten über die Ist-Einspeisung in der jeweiligen Netzregion abgerufen haben.
Bei der Regelung der Anlagen nach Satz 1 sind Anlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 erst nachrangig gegenüber den übrigen Anlagen zu regeln. Im Übrigen müssen die Netzbetreiber sicherstellen, dass insgesamt die größtmögliche Strommenge aus erneuerbaren Energien und Kraftwärme-Kopplung abgenommen wird.
(2) Netzbetreiber müssen Betreiber von Anlagen nach § 9 Absatz 1 spätestens am Vortag, ansonsten unverzüglich über den zu erwartenden Zeitpunkt, den Umfang und die Dauer der Regelung unterrichten, sofern die Durchführung der Maßnahme vorhersehbar ist.
(3) Netzbetreiber müssen die von Maßnahmen nach Absatz 1 Betroffenen unverzüglich über die tatsächlichen Zeitpunkte, den jeweiligen Umfang, die Dauer und die Gründe der Regelung unterrichten und auf Verlangen innerhalb von vier Wochen Nachweise über die Erforderlichkeit der Maßnahme vorlegen. Die Nachweise müssen eine sachkundige dritte Person in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Erforderlichkeit der Maßnahme vollständig nachvollziehen zu können; zu diesem Zweck sind im Fall eines Verlangens nach Satz 1 letzter Halbsatz insbesondere die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 erhobenen Daten vorzulegen. Die Netzbetreiber können abweichend von Satz 1 Betreiber von Anlagen nach § 9 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 nur einmal jährlich über die Maßnahmen nach Absatz 1 unterrichten, solange die Gesamtdauer dieser Maßnahmen 15 Stunden pro Anlage im Kalenderjahr nicht überschritten hat; diese Unterrichtung muss bis zum 31. Januar des Folgejahres erfolgen. § 13j Absatz 2 Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes bleibt unberührt.
(1) Wird die Einspeisung von Strom aus einer Anlage zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien, Grubengas oder Kraft-Wärme-Kopplung wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 Absatz 1 reduziert, muss der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die von der Maßnahme betroffenen Betreiber abweichend von § 13 Absatz 4 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes für 95 Prozent der entgangenen Einnahmen zuzüglich der zusätzlichen Aufwendungen und abzüglich der ersparten Aufwendungen entschädigen. Übersteigen die entgangenen Einnahmen nach Satz 1 in einem Jahr 1 Prozent der Einnahmen dieses Jahres, sind die von der Regelung betroffenen Betreiber ab diesem Zeitpunkt zu 100 Prozent zu entschädigen. Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Regelung nach § 14 liegt, muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, die Kosten für die Entschädigung ersetzen.
(2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat.
(3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreibern gegen
den Netzbetreiber bleiben unberührt.
Abschnitt 3
Kosten
§ 16 Netzanschluss
(1) Die notwendigen Kosten des Anschlusses von Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas an den
Verknüpfungspunkt nach § 8 Absatz 1 oder 2 sowie der notwendigen
Messeinrichtungen zur Erfassung des gelieferten und des bezogenen
Stroms trägt der Anlagenbetreiber.
(2) Weist der Netzbetreiber den Anlagen nach § 8 Absatz 3 einen anderen
Verknüpfungspunkt zu, muss er die daraus resultierenden Mehrkosten
tragen.
§ 17
Kapazitätserweiterung
Die Kosten der Optimierung, der Verstärkung und des Ausbaus des Netzes
trägt der Netzbetreiber.
§ 18 Vertragliche Vereinbarung
(1) Netzbetreiber können infolge der Vereinbarung nach § 11 Absatz 3 entstandene
Kosten im nachgewiesenen Umfang bei der Ermittlung des Netzentgelts in Ansatz
bringen, soweit diese Kosten im Hinblick auf § 1 oder § 2 Absatz 1 wirtschaftlich
angemessen sind.
(2) Die Kosten unterliegen der Prüfung auf Effizienz durch die Regulierungsbehörde
nach Maßgabe der Bestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes.
Teil 3
Zahlung von
Marktprämie und Einspeisevergütung
Abschnitt 1
Arten des Zahlungsanspruchs
§ 19 Zahlungsanspruch
(1) Betreiber von Anlagen, in denen ausschließlich erneuerbare Energien
oder Grubengas eingesetzt werden, haben für den in diesen Anlagen
erzeugten Strom gegen den Netzbetreiber einen Anspruch auf
1. die Marktprämie nach § 20,
2. eine Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2 oder
3. einen Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, soweit der Anlagenbetreiber
für den Strom kein vermiedenes Netzentgelt nach § 18 Absatz 1 Satz 1
der Stromnetzentgeltverordnung in Anspruch nimmt.
(3) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn der Strom vor der
Einspeisung in ein Netz zwischengespeichert worden ist. In diesem Fall
bezieht sich der Anspruch auf die Strommenge, die aus dem Stromspeicher
in das Netz eingespeist wird. Die Höhe des Anspruchs pro eingespeister
Kilowattstunde bestimmt sich nach der Höhe des Anspruchs, die bei einer
Einspeisung ohne Zwischenspeicherung bestanden hätte. Der Anspruch nach
Absatz 1 besteht auch bei einem gemischten Einsatz mit Speichergasen.
Die Sätze 1 bis 4 sind für den Anspruch nach Absatz 1 Nummer 3
entsprechend anzuwenden.
§ 20 Marktprämie
(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Marktprämie nach § 19 Absatz 1
Nummer 1 besteht nur für Kalendermonate, in denen
1. der Anlagenbetreiber oder ein Dritter den Strom direkt vermarktet,
2. der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber das Recht überlässt, diesen
Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas,
finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeichnen,
3. der Strom in einer Anlage erzeugt wird, die fernsteuerbar ist, und
4. der Strom in einem Bilanz- oder Unterbilanzkreis bilanziert wird, in
dem ausschließlich folgender Strom bilanziert wird:
a) Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas, der in der
Veräußerungsform der Marktprämie direkt vermarktet wird, oder
b) Strom, der nicht unter Buchstabe a fällt und dessen Einstellung in
den Bilanz- oder Unterbilanzkreis nicht von dem Anlagenbetreiber oder
dem Direktvermarktungsunternehmer zu vertreten ist.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nummer 3 muss nicht vor dem Beginn des
zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats
erfüllt sein.
(2) Anlagen sind fernsteuerbar, wenn die Anlagenbetreiber
1. die technischen Einrichtungen vorhalten, die erforderlich sind,
damit ein Direktvermarktungsunternehmer oder eine andere Person, an die
der Strom veräußert wird, jederzeit
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abrufen kann und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert regeln kann, und
2. dem Direktvermarktungsunternehmer oder der anderen Person, an die
der Strom veräußert wird, die Befugnis einräumen, jederzeit
a) die jeweilige Ist-Einspeisung abzurufen und
b) die Einspeiseleistung ferngesteuert in einem Umfang zu regeln, der
für eine bedarfsgerechte Einspeisung des Stroms erforderlich und nicht
nach den genehmigungsrechtlichen Vorgaben nachweislich ausgeschlossen
ist.
Die Anforderungen nach Satz 1 Nummer 1 sind auch erfüllt, wenn für
mehrere Anlagen, die über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz
verbunden sind, gemeinsame technische Einrichtungen vorgehalten werden,
mit denen der Direktvermarktungsunternehmer oder die andere Person
jederzeit die gesamte Ist-Einspeisung der Anlagen abrufen und die
gesamte Einspeiseleistung der Anlagen ferngesteuert regeln kann. Wird
der Strom vom Anlagenbetreiber unmittelbar an einen Letztverbraucher
oder unmittelbar an einer Strombörse veräußert, sind die Sätze 1 und 2
entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe, dass der Anlagenbetreiber die
Befugnisse des Direktvermarktungsunternehmers oder der anderen Person
wahrnimmt.
(3) Die Abrufung der Ist-Einspeisung und die ferngesteuerte Regelung
der Einspeiseleistung nach Absatz 2 müssen bei folgenden Anlagen über
ein intelligentes Messsystem erfolgen, wenn mit dem intelligenten
Messsystem kompatible und sichere Fernsteuerungstechnik, die über die
zur Direktvermarktung notwendigen Funktionalitäten verfügt, gegen
angemessenes Entgelt am Markt vorhanden ist:
1. bei Anlagen, bei denen spätestens bei Beginn des zweiten auf die
Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats ein intelligentes
Messsystem eingebaut ist,
2. bei Anlagen, bei denen nach Beginn des zweiten auf die
Inbetriebnahme der Anlage folgenden Kalendermonats ein intelligentes
Messsystem eingebaut worden ist, spätestens fünf Jahre nach diesem
Einbau, und
3. bei Anlagen, bei denen ein Messsystem nach § 19 Absatz 5 des
Messstellenbetriebsgesetzes eingebaut ist, mit dem Einbau eines
intelligenten Messsystems, wenn der Einbau nach Ablauf der Frist nach
Nummer 2 erfolgt.
Bei anderen Anlagen sind unter Berücksichtigung der einschlägigen
Standards und Empfehlungen des Bundesamtes für Sicherheit in der
Informationstechnik Übertragungstechniken und Übertragungswege
zulässig, die dem Stand der Technik bei Inbetriebnahme der Anlage
entsprechen.
(4) Die Nutzung der technischen Einrichtungen zur Abrufung der Ist-Einspeisung
und zur ferngesteuerten Regelung der Einspeiseleistung sowie die Befugnis, diese
zu nutzen, dürfen das Recht des Netzbetreibers zum Einspeisemanagement
nach § 14
nicht beschränken.
§ 21
Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag
(1) Der Anspruch auf die Zahlung der Einspeisevergütung nach § 19
Absatz 1 Nummer 2 besteht nur für Kalendermonate, in denen der
Anlagenbetreiber den Strom in ein Netz einspeist und dem Netzbetreiber
nach § 11 Absatz 1 zur Verfügung stellt, und zwar für
1. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 100
Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist; in
diesem Fall verringert sich der Anspruch nach Maßgabe des § 53 Satz 1,
oder
2. Strom aus Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100
Kilowatt für eine Dauer von bis zu drei aufeinanderfolgenden
Kalendermonaten und insgesamt bis zu sechs Kalendermonaten pro
Kalenderjahr (Ausfallvergütung); in diesem Fall verringert sich der
Anspruch nach Maßgabe des § 53 Satz 2 und bei Überschreitung einer der
Höchstdauern nach dem ersten Halbsatz nach Maßgabe des § 52 Absatz 2
Satz 1 Nummer 3.
(2) Anlagenbetreiber, die die Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,
1. müssen dem Netzbetreiber den gesamten in dieser Anlage erzeugten
Strom zur Verfügung stellen, der
a) nicht in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbraucht wird
und
b) ein Netz durchgeleitet wird, und
2. dürfen mit dieser Anlage nicht am Regelenergiemarkt teilnehmen.
(3) Der Anspruch auf die Zahlung des Mieterstromzuschlags nach § 19
Absatz 1 Nummer 3 besteht für Strom aus Solaranlagen mit einer
installierten Leistung von insgesamt bis zu 100 Kilowatt, die auf, an
oder in einem Wohngebäude installiert sind, soweit er an einen
Letztverbraucher geliefert und verbraucht worden ist
1. innerhalb dieses Gebäudes oder in Wohngebäuden oder Nebenanlagen im
unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit diesem Gebäude und
2. ohne Durchleitung durch ein Netz.
§ 3 Nummer 50 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass mindestens 40
Prozent der Fläche des Gebäudes dem Wohnen dient. Im Fall der Nutzung
eines Speichers besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 nicht
für Strom, der in den Speicher eingespeist wird. Die Strommenge nach
Satz 1 muss so genau ermittelt werden, wie es die Messtechnik zulässt,
die nach dem Messstellenbetriebsgesetz zu verwenden ist.
§ 21a Sonstige
Direktvermarktung
Das Recht der Anlagenbetreiber, den in ihren Anlagen erzeugten Strom
ohne Inanspruchnahme der Zahlung nach § 19 Absatz 1 direkt zu
vermarkten (sonstige Direktvermarktung), bleibt unberührt.
§ 21b Zuordnung zu
einer Veräußerungsform, Wechsel
(1) Anlagenbetreiber müssen jede Anlage einer der folgenden
Veräußerungsformen zuordnen:
1. der Marktprämie nach § 20,
2. der Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 und 2, auch in der Form
der Ausfallvergütung,
3. dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 oder
4. der sonstigen Direktvermarktung nach § 21a.
Sie dürfen mit jeder Anlage nur zum ersten Kalendertag eines Monats
zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Ordnet der Anlagenbetreiber
die Anlage dem Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 zu, ist zugleich
die Veräußerungsform für den Strom zu wählen, der aus dieser Anlage in
das Netz eingespeist wird.
(2) Anlagenbetreiber dürfen den in ihren Anlagen erzeugten Strom
prozentual auf verschiedene Veräußerungsformen nach Absatz 1 aufteilen;
in diesem Fall müssen sie die Prozentsätze nachweislich jederzeit
einhalten. Satz 1 ist nicht für die Ausfallvergütung und nicht für den
Mieterstromzuschlag nach § 21 Absatz 3 anzuwenden.
(3) Die Zuordnung einer Anlage oder eines prozentualen Anteils des
erzeugten Stroms einer Anlage zur Veräußerungsform einer
Direktvermarktung ist nur dann zulässig, wenn die gesamte
Ist-Einspeisung der Anlage in viertelstündlicher Auflösung gemessen und
bilanziert wird.
4) Unbeschadet von Absatz 1 können Anlagenbetreiber
1. jederzeit ihren Direktvermarktungsunternehmer wechseln oder
2. Strom vorbehaltlich des § 27a vollständig oder anteilig an Dritte
weitergeben, sofern diese
a) den Strom in unmittelbarer räumlicher Nähe zur Anlage verbrauchen,
b) der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird und
c) kein Fall des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 3 vorliegt.
§ 21c Verfahren für
den Wechsel
(1) Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils
vorangehenden Kalendermonats mitteilen, wenn sie erstmals Strom in
einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1 veräußern oder wenn
sie zwischen den Veräußerungsformen wechseln. Im Fall der
Ausfallvergütung reicht es aus, wenn der Wechsel in die
Einspeisevergütung oder aus dieser heraus dem Netzbetreiber abweichend
von Satz 1 bis zum fünftletzten Werktag des Vormonats mitgeteilt wird.
(2) Bei den Mitteilungen nach Absatz 1 müssen die Anlagenbetreiber auch
angeben:
1. die Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 Satz 1, in die gewechselt
wird,
2. bei einem Wechsel in eine Direktvermarktung den Bilanzkreis, dem der
direkt vermarktete Strom zugeordnet werden soll, und
3. bei einer prozentualen Aufteilung des Stroms auf verschiedene
Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 2 Satz 1 die Prozentsätze, zu
denen der Strom den Veräußerungsformen zugeordnet wird.
(3) Soweit die Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 Absatz 2
Nummer 3 getroffen hat, müssen Netzbetreiber, Direktvermarkter und
Anlagenbetreiber für die Abwicklung der Zuordnung und des Wechsels der
Veräußerungsform das festgelegte Verfahren und Format nutzen.
Abschnitt 2
Allgemeine Bestimmungen zur Zahlung
§ 22 Wettbewerbliche
Ermittlung der Marktprämie
(1) Die Bundesnetzagentur ermittelt durch Ausschreibungen nach den §§
28 bis 39j, auch in Verbindung mit den Rechtsverordnungen nach den §§
88 bis 88d, und dem Windenergie-auf-See-Gesetz die
Anspruchsberechtigten und den anzulegenden Wert für Strom aus
Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen, Biomasseanlagen und
Windenergieanlagen auf See.
(2) Bei Windenergieanlagen an Land besteht der Anspruch nach § 19
Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit
ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam
ist. Von diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen an Land
ausgenommen:
1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 750
Kilowatt,
2. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sind,
wenn
a) sie vor dem 1. Januar 2017 nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt worden sind,
b) die Genehmigung nach Buchstabe a vor dem 1. Februar 2017 mit allen
erforderlichen Angaben an das Register gemeldet worden ist und
c) der Genehmigungsinhaber nicht vor dem 1. März 2017 durch
schriftliche Erklärung gegenüber der Bundesnetzagentur unter Bezugnahme
auf die Meldung nach Buchstabe b auf den gesetzlich bestimmten Anspruch
auf Zahlung verzichtet hat, und
3. Pilotwindenergieanlagen an Land mit einer installierten Leistung von
insgesamt bis zu 125 Megawatt pro Jahr.
(3) Bei Solaranlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für den in
der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit eine von der
Bundesnetzagentur ausgestellte Zahlungsberechtigung für die Anlage
wirksam ist. Von diesem Erfordernis sind Solaranlagen mit einer
installierten Leistung bis einschließlich 750 Kilowatt ausgenommen.
(4) Bei Biomasseanlagen besteht der Anspruch nach § 19 Absatz 1 nur für
den in der Anlage erzeugten Strom aus Biomasse im Sinn der
Biomasseverordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der
Ausschreibung geltenden Fassung und nur, solange und soweit ein von der
Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam ist. Von
diesem Erfordernis sind folgende Biomasseanlagen ausgenommen:
1. Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 150
Kilowatt, es sei denn, es handelt sich um eine bestehende
Biomasseanlage nach § 39f,
2. Anlagen, die vor dem 1. Januar 2019 in Betrieb genommen worden sind,
wenn sie
a) nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind
oder für ihren Betrieb einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung
des Bundesrechts bedürfen oder nach dem Baurecht genehmigungsbedürftig
sind und
b) vor dem 1. Januar 2017 genehmigt oder zugelassen worden sind.
Der Anspruch nach § 50 in Verbindung mit § 50a bleibt unberührt.
(5) Bei Windenergieanlagen auf See besteht der Anspruch nach § 19
Absatz 1 für den in der Anlage erzeugten Strom nur, solange und soweit
ein von der Bundesnetzagentur erteilter Zuschlag für die Anlage wirksam
ist. Von diesem Erfordernis sind folgende Windenergieanlagen auf See
ausgenommen:
1. Anlagen, die
a) vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte
Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz 12 des
Energiewirtschaftsgesetzes oder Anschlusskapazitäten nach § 17d Absatz
3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung erhalten haben und
b) vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind, und
2. Pilotwindenergieanlagen auf See nach Maßgabe des
Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(6) Für Windenergieanlagen an Land, Solaranlagen und Biomasseanlagen,
deren Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 nicht nach den Absätzen 2
bis 5 von der erfolgreichen Teilnahme an einer Ausschreibung abhängig
ist, werden Gebote im Zuschlagsverfahren nicht berücksichtigt. Für
Anlagen nach Satz 1 und für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas oder Geothermie wird die
Höhe des anzulegenden Werts durch die §§ 40 bis 49 gesetzlich bestimmt.
§ 22a
Pilotwindenergieanlagen an Land
(1) Wenn in einem Kalenderjahr Pilotwindenergieanlagen an Land mit
einer installierten Leistung von insgesamt mehr als 125 Megawatt in
Betrieb genommen sind und dies dem Register gemeldet worden ist, kann
der Anspruch auf die Zahlung nach § 19 Absatz 1 für alle
Pilotwindenergieanlagen an Land, deren Inbetriebnahme später dem
Register gemeldet wird, in diesem Kalenderjahr nicht geltend gemacht
werden. Die Bundesnetzagentur informiert hierüber die Anlagenbetreiber
und die Netzbetreiber, an deren Netz die Anlagen angeschlossen sind.
Die Betreiber der Anlagen, für deren Strom der Anspruch nach Satz 1
entfällt, können ihren Anspruch vorrangig und in der zeitlichen
Reihenfolge ihrer Meldung im Register ab dem folgenden Kalenderjahr
geltend machen, solange die Grenze der installierten Leistung von 125
Megawatt nicht überschritten wird. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1
beginnt in diesem Fall abweichend von § 25 Satz 3 erst, wenn der
Anlagenbetreiber den Anspruch nach § 19 Absatz 1 geltend machen darf.
(2) Der Nachweis, dass eine Pilotwindenergieanlage an Land die
Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und cc
einhält, ist durch die Bestätigung eines nach DIN EN ISO/IEC
17065:20132 akkreditierten Zertifizierers zu führen; im Übrigen wird
das Vorliegen einer Pilotwindenergieanlage an Land nach § 3 Nummer 37
Buchstabe a durch die Eintragung im Register nachgewiesen.
(3) Der Nachweis, dass eine Anlage eine Pilotwindenergieanlage nach § 3
Nummer 37 Buchstabe b ist, ist vom Anlagenbetreiber durch eine
Bescheinigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu
führen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die
Bescheinigung auf Antrag des Anlagenbetreibers ausstellen, wenn der
Antragsteller geeignete Unterlagen einreicht, die nachweisen, dass die
Anforderungen nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b erfüllt sind.
§ 23 Allgemeine
Bestimmungen zur Höhe der Zahlung
(1) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 bestimmt sich nach den
hierfür als Berechnungsgrundlage anzulegenden Werten für Strom aus
erneuerbaren Energien oder aus Grubengas.
(2) In den anzulegenden Werten ist die Umsatzsteuer nicht enthalten.
(3) Die Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 verringert sich nach
Berücksichtigung der §§ 23a bis 26 in folgender Reihenfolge, wobei der
Anspruch keinen negativen Wert annehmen kann:
1. nach Maßgabe des § 39h Absatz 2 Satz 1 oder § 44b Absatz 1 Satz 2
für den dort genannten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten
Strommenge aus Biogas,
2. nach Maßgabe des § 51 bei negativen Preisen,
3. nach Maßgabe der §§ 52 und 44c Absatz 3 sowie der Anlage 3 Nummer
I.5 bei einem Verstoß gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes,
4. nach Maßgabe des § 53 bei der Inanspruchnahme einer
Einspeisevergütung oder eines Mieterstromzuschlags,
5. nach Maßgabe des § 53a bei einem Verzicht auf den gesetzlich
bestimmten Anspruch nach § 19 Absatz 1,
6. nach Maßgabe des § 53b bei der Inanspruchnahme von
Regionalnachweisen,
7. nach Maßgabe des § 53c bei einer Stromsteuerbefreiung und
8. für Solaranlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen
ermittelt wird,
a) nach Maßgabe des § 54 Absatz 1 im Fall der verspäteten
Inbetriebnahme einer Solaranlage und
b) nach Maßgabe des § 54 Absatz 2 im Fall der Übertragung der
Zahlungsberechtigung für eine Solaranlage auf einen anderen Standort.
§ 23a Besondere
Bestimmung zur Höhe der Marktprämie
Die Höhe des Anspruchs auf die Marktprämie nach § 19 Absatz 1 Nummer 1
wird kalendermonatlich berechnet. Die Berechnung erfolgt rückwirkend
anhand der für den jeweiligen Kalendermonat berechneten Werte nach
Anlage 1.
§ 23b Besondere
Bestimmung zum Mieterstromzuschlag
(1) Die Höhe des Anspruchs auf den Mieterstromzuschlag wird aus den
anzulegenden Werten nach § 48 Absatz 2 und § 49 berechnet, wobei von
diesen anzulegenden Werten 8,5 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen sind.
Abweichend von Satz 1 sind nach dem 31.
Dezember 2018 vom anzulegenden Wert oberhalb einer installierten
Leistung von 40 Kilowatt bis einschließlich einer installierten
Leistung von 750 Kilowatt 8 Cent pro Kilowattstunde abzuziehen.
(2) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag für Strom aus der
Solaranlage besteht frühestens
1. ab dem Datum, an dem sowohl die Solaranlage nach § 21b Absatz 1 in
Verbindung mit § 21c erstmals der Veräußerungsform des
Mieterstromzuschlags zugeordnet worden ist als auch die Voraussetzungen
von § 21 Absatz 3 erstmals erfüllt worden sind,
2. sobald das Datum nach Nummer 1 im Register eingetragen ist und
3. sofern Absatz 3 dem nicht entgegensteht.
(3) Überschreitet in einem Kalenderjahr die Summe der installierten
Leistung der Solaranlagen, für die die Angabe nach Absatz 2 Nummer 1
neu im Register eingetragen ist, erstmals das jährliche Volumen von 500
Megawatt, entsteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag für die
Betreiber von Solaranlagen, bei denen der Tag nach Absatz 2 Nummer 1
nach dem letzten Kalendertag des ersten auf die Überschreitung
folgenden Kalendermonats in dem Kalenderjahr liegt. Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht das Datum, ab dem der Anspruch nicht
mehr besteht, auf ihrer Internetseite. Sofern in einem Kalenderjahr das
jährliche Volumen von 500 Megawatt überschritten wird, reduziert sich
das jährliche Volumen nach Satz 1 im jeweils folgenden Kalenderjahr um
die über 500 Megawatt hinausgehende Summe der installierten Leistung
von Solaranlagen, für die in dem Kalenderjahr der Überschreitung
erstmals ein Anspruch auf Mieterstromzuschlag entstanden ist.
(4) Der Anspruch auf den Mieterstromzuschlag entsteht für Betreiber von
Solaranlagen, für deren Strom der Anspruch auf Mieterstromzuschlag in
dem vorangegangenen Kalenderjahr nach Absatz 3 nicht bestand, in der
zeitlichen Reihenfolge des Datums nach Absatz 2 Nummer 1 im Register ab
dem jeweils folgenden Kalenderjahr, soweit in dem entsprechenden
Kalenderjahr das jährliche Volumen nach Absatz 3 nicht überschritten
wird. § 25 bleibt unberührt.
§ 23c Anteilige
Zahlung
Besteht für Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Abhängigkeit von
der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung, bestimmt sich
dieser
1. für Solaranlagen oder Windenergieanlagen jeweils anteilig nach der
installierten Leistung der Anlage im Verhältnis zu dem jeweils
anzuwendenden Schwellenwert und
2. in allen anderen Fällen jeweils anteilig nach der Bemessungsleistung
der Anlage.
§ 24
Zahlungsansprüche für Strom aus mehreren Anlagen
(1) Mehrere Anlagen sind unabhängig von den Eigentumsverhältnissen zum
Zweck der Ermittlung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur
Bestimmung der Größe der Anlage nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den
jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten Generator als eine Anlage
anzusehen, wenn
1. sie sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben
Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
2. sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
3. für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in
Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung
besteht und
4. sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in
Betrieb genommen worden sind.
Abweichend von Satz 1 sind mehrere Anlagen unabhängig von den
Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck der Ermittlung des
Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und zur Bestimmung der Größe der Anlage
nach § 21 Absatz 1 oder § 22 für den jeweils zuletzt in Betrieb
gesetzten Generator als eine Anlage anzusehen, wenn sie Strom aus
Biogas mit Ausnahme von Biomethan erzeugen und das Biogas aus derselben
Biogaserzeugungsanlage stammt. Abweichend von Satz 1 werden
Freiflächenanlagen nicht mit Solaranlagen auf, in oder an Gebäuden und
Lärmschutzwänden zusammengefasst.
(2) Unbeschadet von Absatz 1 Satz 1 stehen mehrere Freiflächenanlagen
unabhängig von den Eigentumsverhältnissen und ausschließlich zum Zweck
der Ermittlung der Anlagengröße nach § 38a Absatz 1 Nummer 5 und nach §
22 Absatz 3 Satz 2 für den jeweils zuletzt in Betrieb gesetzten
Generator einer Anlage gleich, wenn sie
1. innerhalb derselben Gemeinde, die für den Erlass eines
Bebauungsplans zuständig ist oder gewesen wäre, errichtet worden sind
und
2. innerhalb von 24 aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in einem
Abstand von bis zu 2 Kilometern Luftlinie, gemessen vom äußeren Rand
der jeweiligen Anlage, in Betrieb genommen worden sind.
(3) Anlagenbetreiber können Strom aus mehreren Anlagen, die
gleichartige erneuerbare Energien oder Grubengas einsetzen, über eine
gemeinsame Messeinrichtung abrechnen. In diesem Fall sind für die
Berechnung der Einspeisevergütung oder Marktprämie bei mehreren
Windenergieanlagen an Land die Zuordnung der Strommengen zu den
Windenergieanlagen im Verhältnis des jeweiligen Referenzertrags nach
Anlage 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung für Windenergieanlagen an Land, deren
anzulegender Wert durch § 46 bestimmt wird, und des jeweilig zuletzt
berechneten Standortertrags nach Anlage 2 Nummer 7 für
Windenergieanlagen an Land, deren anzulegender Wert durch § 36h
bestimmt wird, maßgeblich; bei allen anderen Anlagen erfolgt die
Zuordnung der Strommengen im Verhältnis zu der installierten Leistung
der Anlagen.
§ 25 Beginn, Dauer
und Beendigung des Anspruchs
Marktprämien, Einspeisevergütungen oder Mieterstromzuschläge sind
jeweils für die Dauer von 20 Jahren zu zahlen. Bei Anlagen, deren
anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird, verlängert sich dieser
Zeitraum bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres der Zahlung.
Beginn der Frist nach Satz 1 ist, soweit sich aus den Bestimmungen
dieses Gesetzes nichts anderes ergibt, der Zeitpunkt der Inbetriebnahme
der Anlage.
§ 26 Abschläge und
Fälligkeit
(1) Auf die zu erwartenden Zahlungen nach § 19 Absatz 1 sind monatlich
jeweils zum 15. Kalendertag für den Vormonat Abschläge in angemessenem
Umfang zu leisten.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 wird fällig, sobald und soweit der
Anlagenbetreiber seine Pflichten zur Übermittlung von Daten nach § 71
erfüllt hat. Satz 1 ist für den Anspruch auf monatliche Abschläge nach
Absatz 1 erst ab März des auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden
Jahres anzuwenden.
§ 27 Aufrechnung
(1) Die Aufrechnung von Ansprüchen des Anlagenbetreibers nach § 19
Absatz 1 mit einer Forderung des Netzbetreibers ist nur zulässig,
soweit die Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
(2) Das Aufrechnungsverbot des § 23 Absatz 3 der
Niederspannungsanschlussverordnung ist nicht anzuwenden, wenn mit
Ansprüchen aus diesem Gesetz aufgerechnet wird.
§ 27a
Zahlungsanspruch und Eigenversorgung
Die Betreiber von Anlagen, deren anzulegender Wert durch
Ausschreibungen ermittelt worden ist, dürfen in dem gesamten Zeitraum,
in dem sie Zahlungen nach diesem Gesetz in Anspruch nehmen, den in
ihrer Anlage erzeugten Strom nicht zur Eigenversorgung nutzen.
Ausgenommen ist der Strom, der verbraucht wird
1. durch die Anlage oder andere Anlagen, die über denselben
Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,
2. in den Neben- und Hilfsanlagen der Anlage oder anderer Anlagen, die
über denselben Verknüpfungspunkt mit dem Netz verbunden sind,
3. zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste,
4. in den Stunden, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die
Preiszone für Deutschland am Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen
Auktion negativ ist, oder
5. in den Stunden, in denen die Einspeiseleistung bei Netzüberlastung
nach § 14 Absatz 1 reduziert wird.
Abschnitt 3
Ausschreibungen
Unterabschnitt 1
Allgemeine Ausschreibungsbestimmungen
§ 28
Ausschreibungsvolumen
(1) Bei
Windenergieanlagen an Land ist das Ausschreibungsvolumen
1. im Jahr 2017
a) zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Megawatt zu installierender
Leistung und
b) zu den Gebotsterminen am 1. August und 1. November jeweils 1 000
Megawatt zu installierender Leistung,
2. im Jahr 2018 zu den Gebotsterminen am 1. Februar und 1. Mai jeweils
700 Megawatt sowie zu den Gebotsterminen am 1. August 1 150 Megawatt
und 1. Oktober 1 650 Megawatt zu installierender Leistung,
3. im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August
und 1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installierender Leistung und
4. ab dem Jahr 2020
a) zu dem jährlichen Gebotstermin
am 1. Februar jeweils 1 000 Megawatt zu installierender Leistung und
b) zu den jährlichen Gebotsterminen
am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 950 Megawatt zu installierender
Leistung.
Ab dem Jahr 2023 werden die in Satz
1 Nummer 4 festgelegten Ausschreibungsmengen jeweils um 200 MW der zu
installierenden Leistung zu den einzelnen Gebotsterminen eines jeden
Jahres reduziert, insgesamt aber um maximal die Menge, um die die zu
den Gebotsterminen am 1. August und 1. Oktober 2018 bezuschlagte zu
installierende Leistung den Wert von 1 400 MW übersteigt abzüglich der
Menge, die bei den Gebotsterminen im Jahr 2017 an
Bürgerenergiegesellschaften nach § 36 g bezuschlagt wurde und bis zum
Ablauf der Frist zur Realisierung nicht in Betrieb genommen oder
entwertet worden ist.
(1) Bei Windenergieanlagen an Land ist das
Ausschreibungsvolumen
1. im Jahr 2017
a) zu dem Gebotstermin am 1. Mai 800 Megawatt zu installierender
Leistung und
b) zu den Gebotsterminen am 1. August und 1. November jeweils 1 000
Megawatt zu installierender Leistung,
2. im Jahr 2018 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Mai, 1. August
und 1. Oktober jeweils 700 Megawatt zu installierender Leistung,
3. im Jahr 2019
a) zu dem Gebotstermin am 1. Februar 700 Megawatt zu installierender
Leistung,
b) zu den Gebotsterminen am 1. Mai und 1. August jeweils 650 Megawatt
zu installierender Leistung und
c) zu dem Gebotstermin am 1. Oktober 675 Megawatt zu installierender
Leistung,
4. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. Februar, 1. Juni und 1.
Oktober jeweils 900 Megawatt zu installierender Leistung,
5. im Jahr 2021
a) zu den Gebotstermin am 1. Februar und am 1. Juni jeweils 900
Megawatt zu installierender Leistung und
b) zu den Gebotstermin am 1. Oktober 850 Megawatt zu installierender
Leistung,
6. ab dem Jahr 2022
a) zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. Februar jeweils 1 000 Megawatt
zu installierender Leistung,
b) zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils
950 Megawatt zu installierenden Leistung.
In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundesnetzagentur zusätzlich
Sonderausschreibungen für Windenergieanlagen an Land durch. Das
Ausschreibungsvolumen der Sonderausschreibungen beträgt
1. im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am 1. September und am 1.
Dezember jeweils 500 Megawatt zu installierender Leistung,
2. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. März und 1. Juli jeweils
300 Megawatt zu installierender Leistung und zu den Gebotsterminen am
1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender
Leistung,
3. im Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am
1. März, 1. Juli, am 1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt
zu installierender Leistung.
(1a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1
verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils
1. um die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an
Land, die bei einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im
Bundesgebiet bezuschlagt worden sind,
2. um die Summe der installierten Leistung
der Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 22a, die in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr ihren Anspruch nach § 19 Absatz 1 erstmals
geltend machen durften, und
3. um die Hälfte der Summe der
installierten Leistung, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 88c im jeweils vorangegangen Kalenderjahr
bezuschlagt worden ist.
In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird
das Ausschreibungsvolumen, für das in einem Kalenderjahr keine
Zuschläge erteilt werden konnte, mit Wirkung zum jeweils dritten
darauffolgenden Kalenderjahr auf das Ausschreibungsvolumen übertragen.
Die Bundesnetzagentur stellt jährlich bis spätestens zum 2. März die
Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 1, 2 und 3 für
jedes Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das
Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die
folgenden Ausschreibungen im Kalenderjahr.
(2) Bei Solaranlagen ist das
Ausschreibungsvolumen zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar,
1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender
Leistung.
(2) Bei Solaranlagen ist das
Ausschreibungsvolumen
1. in den Jahren 2017 und 2018 zu den jährlichen Gebotsterminen am 1.
Februar, 1. Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender
Leistung,
2. im Jahr 2019
a) zum Gebotstermin am 1. Februar 175 Megawatt zu installierender
Leistung und
b) zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 150 Megawatt
zu installierender Leistung,
3. im Jahr 2020
a) zum Gebotstermin am 1. Februar 100 Megawatt zu installierender
Leistung und
b) zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 150 Megawatt
zu installierender Leistung,
4. im Jahr 2021
a) zum Gebotstermin am 1. Februar 150 Megawatt zu installierender
Leistung und
b) zu den Gebotsterminen am 1. Juni und 1. Oktober jeweils 100 Megawatt
zu installierender Leistung,
5. ab dem Jahr 2022 zu den jährlichen Gebotsterminen am 1. Februar, 1.
Juni und 1. Oktober jeweils 200 Megawatt zu installierender Leistung.
In den Jahren 2019 bis 2021 führt die Bundesnetzagentur
Sonderausschreibungen für Solaranlagen durch. Das Ausschreibungsvolumen
der Sonderausschreibungen beträgt
1. im Jahr 2019 zu den Gebotsterminen am 1. März 500 Megawatt und am 1.
Dezember jeweils 500 Megawatt zu installierender Leistung,
2. im Jahr 2020 zu den Gebotsterminen am 1. März und 1. Juli jeweils
300 Megawatt zu installierender Leistung und zu den Gebotsterminen am
1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt zu installierender
Leistung,
3. im Jahr 2021 zu den Gebotsterminen am
1. März, 1. Juli, am 1. September und 1. Dezember jeweils 400 Megawatt
zu installierender Leistung.
(2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz
2 verringert sich zum Gebotstermin 1. Juni 2017 um die Summe der
installierten Leistung der in einer Ausschreibung nach der
Grenzüberschreitende- Erneuerbare-Energien-Verordnung im Jahr 2016
bezuschlagten Gebote für im Bundesgebiet geplante Freiflächenanlagen.
Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2 verringert sich ab dem Jahr
2018 jeweils um die Summe der installierten Leistung
1. der Solaranlagen, die bei einer
Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 im Bundesgebiet bezuschlagt
worden sind,
2. der Solaranlagen, die bei einer
Ausschreibung aufgrund einer Verordnung nach § 88c bezuschlagt worden
sind, und
3. der Freiflächenanlagen, deren
anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden ist und die in dem jeweils
vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als in Betrieb genommen
gemeldet worden sind.
Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 1
erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das Ausschreibungsvolumen für
Solaranlagen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine
Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheiten
hinterlegt worden sind. Die Bundesnetzagentur stellt bis zum 28.
Februar 2018 und dann jährlich die Differenz der installierten Leistung
nach den Sätzen 2 und 3 für das jeweils vorangegangene Kalenderjahr
fest und verteilt diese Menge, um die sich das Ausschreibungsvolumen
erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die nächsten drei noch nicht
bekannt gemachten Ausschreibungen.
(2a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 2
verringert sich ab dem Jahr 2020 jeweils
1. um die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die bei
einer Ausschreibung eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen
Union in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Bundesgebiet
bezuschlagt worden sind,
2. um die Summe der installierten Leistung
der Freiflächenanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt
worden ist, und die im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das
Register als in Betrieb genommen gemeldet worden sind, und
3. um die Hälfte der Summe der
installierten Leistung, die bei einer Ausschreibung aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 88c im jeweils vorangegangen Kalenderjahr
bezuschlagt worden ist.
In den Kalenderjahren 2019 bis 2021 wird
das Ausschreibungsvolumen, für das in einem Kalenderjahr keine
Zuschläge erteilt werden konnten oder für die keine Zweitsicherheiten
hinterlegt worden sind, mit Wirkung zum jeweils dritten darauffolgenden
Kalenderjahr auf das Ausschreibungsvolumen übertragen. Die
Bundesnetzagentur stellt jährlich bis spätestens zum 2. März die
Differenz der installierten Leistung nach den Sätzen 1, 2 und 3 für
jedes Kalenderjahr fest und verteilt diese Menge, um die sich das
Ausschreibungsvolumen erhöht oder verringert, gleichmäßig auf die
folgenden Ausschreibungen im Kalenderjahr.
(3) Bei Biomasseanlagen ist das
Ausschreibungsvolumen zu dem jährlichen Gebotstermin am 1. September
1. in den Jahren 2017 bis 2019 jeweils 150
Megawatt zu installierender Leistung und
2. in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils 200
Megawatt zu installierender Leistung.
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen
Vorschlag für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2023
vor.
(3) Bei Biomasseanlagen ist das Ausschreibungsvolumen
zu den jährlichen Gebotsterminen
1. im Jahr 2019 jeweils zum 1. April und zum 1. November 75 Megawatt zu installierender
Leistung und
2. in den Jahren 2020 bis 2022 jeweils zum 1. April und zum 1. November 75 Megawatt
100 Megawatt zu installierender Leistung.
Die Bundesregierung legt rechtzeitig einen Vorschlag
für das jährliche Ausschreibungsvolumen für die Jahre ab 2023 vor.
(3a) Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz 3 verringert sich ab dem Jahr 2017
jeweils um die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr installierten
Leistung von Biomasseanlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden
ist und die in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr an das Register als
in Betrieb genommen gemeldet worden sind. Das Ausschreibungsvolumen nach Absatz
3 erhöht sich ab dem Jahr 2018 jeweils um das gesamte Ausschreibungsvolumen
für Biomasseanlagen, für das in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine
Zuschläge erteilt werden konnten.
(4) Bei Windenergieanlagen auf See bestimmt die Bundesnetzagentur das Ausschreibungsvolumen
nach den Vorgaben des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(5) Bei gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
nach § 39i ist das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils
400 Megawatt pro Jahr nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88c.
(6) Bei den Innovationsausschreibungen nach § 39j ist
das Ausschreibungsvolumen in den Jahren 2018 bis 2020 jeweils 50 Megawatt pro
Jahr nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 88d.
(6) Bei den Innovationsausschreibungen nach §
39j beträgt das Ausschreibungsvolumen
1. im Jahr 2019 zu dem Gebotstermin 1. September 250 Megawatt zu
installierender Leistung,
2. im Jahr 2020 zu dem Gebotstermin 1. September 400 Megawatt zu
installierender Leistung und
3. im Jahr 2021 zu dem Gebotstermin 1. September 500 Megawatt zu
installierender Leistung.
Das Ausschreibungsvolumen nach Satz 1 erhöht sich jeweils um das
Ausschreibungsvolumen der Innovationsausschreibungen, für das in dem
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr keine Zuschläge erteilt werden
konnten. Abweichend von Satz 1 wird das Ausschreibungsvolumen, für das
in der Innovationsausschreibung aus dem Jahr 2021 keine Zuschläge
erteilt werden konnten, auf das Ausschreibungsvolumen der gemeinsamen
Ausschreibung im Jahr 2022 übertragen.
§ 29 Bekanntmachung
(1) Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen frühestens acht
Wochen und spätestens fünf Wochen vor dem jeweiligen Gebotstermin für
den jeweiligen Energieträger auf ihrer Internetseite bekannt. Die
Bekanntmachungen müssen mindestens folgende Angaben enthalten:
1. den Gebotstermin,
2. das Ausschreibungsvolumen,
3. den Höchstwert,
4. die Angabe, ob Landesregierungen Rechtsverordnungen aufgrund von §
37c Absatz 2 erlassen haben und auf welchen Flächen nach diesen
Rechtsverordnungen Gebote für Solaranlagen bezuschlagt werden können,
5. die Formatvorgaben, die nach § 30a Absatz 1 von der
Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegeben sind, und
6. die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 und § 85a,
soweit sie die Gebotsabgabe oder das Zuschlagsverfahren betreffen.
(2) Die Bekanntmachungen nach Absatz 1 erfolgen ausschließlich im
öffentlichen Interesse.
§ 30 Anforderungen
an Gebote
(1) Die Gebote müssen jeweils die folgenden Angaben enthalten:
1. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Bieters;
sofern der Bieter eine rechtsfähige Personengesellschaft oder
juristische Person ist, sind auch anzugeben:
a) ihr Sitz,
b) der Name einer natürlichen Person, die zur Kommunikation mit der
Bundesnetzagentur und zur Vertretung der
juristischen Person des Bieters
für alle Handlungen nach diesem Gesetz bevollmächtigt ist
(Bevollmächtigter), und
c) wenn mindestens 25 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals bei
anderen rechtsfähigen Personengesellschaften oder juristischen Personen
liegen, deren Name und Sitz,
2. den Energieträger, für den das Gebot abgegeben wird,
3. den Gebotstermin der Ausschreibung, für die das Gebot abgegeben wird,
4. die Gebotsmenge in Kilowatt ohne Nachkommastellen,
5. den Gebotswert in Cent pro Kilowattstunde mit zwei Nachkommastellen,
wobei sich das Gebot bei Windenergieanlagen an Land auf den
Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 beziehen muss,
6. die Standorte der Anlagen, auf die sich das Gebot bezieht, mit
Bundesland, Landkreis, Gemeinde, Gemarkung und Flurstücken; im Fall von
Solaranlagen auf, an oder in Gebäuden muss, sofern vorhanden, auch die
postalische Adresse des Gebäudes angegeben werden, und
7. den Übertragungsnetzbetreiber.
(2) Ein Gebot muss eine Gebotsmenge von mindestens mehr als 750 Kilowatt umfassen. Abweichend von
Satz 1 muss ein Gebot bei Biomasseanlagen eine Gebotsmenge von mindestens mehr als
150 Kilowatt umfassen; bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach
§ 39f besteht keine Mindestgröße für die Gebotsmenge.
(3) Bieter dürfen in einer Ausschreibung mehrere Gebote für unterschiedliche
Anlagen abgeben. In diesem Fall müssen sie ihre Gebote nummerieren und eindeutig
kennzeichnen, welche Nachweise zu welchem Gebot gehören.
§ 30a Ausschreibungsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur darf für die Ausschreibungsverfahren Formatvorgaben
machen; Gebote müssen diesen Formatvorgaben entsprechen.
(2) Die Gebote müssen der Bundesnetzagentur spätestens am jeweiligen Gebotstermin
zugegangen sein.
3) Die Rücknahme von Geboten ist bis zum jeweiligen Gebotstermin zulässig; maßgeblich
ist der Zugang einer Rücknahmeerklärung bei der Bundesnetzagentur. Die Rücknahme
muss durch eine unbedingte, unbefristete und der Schriftform genügende Erklärung
des Bieters erfolgen, die sich dem entsprechenden Gebot eindeutig zuordnen lässt.
(4) Bieter sind an ihre Gebote, die bis zum Gebotstermin abgegeben und nicht
zurückgenommen worden sind, gebunden, bis ihnen von der Bundesnetzagentur mitgeteilt
worden ist, dass ihr Gebot keinen Zuschlag erhalten hat.
(5) Die Ausschreibungen können von der Bundesnetzagentur ganz oder teilweise
auf ein elektronisches Verfahren umgestellt werden; dabei kann auch von dem
Schriftformerfordernis nach Absatz 3 Satz 2 abgewichen werden. In diesem Fall
kann die Bundesnetzagentur insbesondere Vorgaben über die Authentifizierung
für die gesicherte Datenübertragung machen. Bei einer Umstellung auf ein elektronisches
Verfahren muss die Bundesnetzagentur bei der Bekanntmachung nach § 29 auf das
elektronische Verfahren hinweisen.
§ 31 Sicherheiten
(1) Bieter müssen bei der Bundesnetzagentur für ihre Gebote bis zum jeweiligen
Gebotstermin eine Sicherheit leisten. Durch die Sicherheit werden die jeweiligen
Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Pönalen nach § 55 gesichert.
(2) Bieter müssen bei der Leistung der Sicherheit das Gebot, auf das sich die
Sicherheit bezieht, eindeutig bezeichnen.
(3) Wer eine Sicherheit leisten muss, kann dies bewirken durch
1. die unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft auf erstes Anfordern,
die durch ein Kreditinstitut oder einen Kreditversicherer zugunsten des Übertragungsnetzbetreibers
ausgestellt wurde und für die eine Bürgschaftserklärung an die Bundesnetzagentur
übergeben wurde oder
2. die Zahlung eines Geldbetrags auf ein nach Absatz 5 eingerichtetes Verwahrkonto
der Bundesnetzagentur.
(4) Die Bürgschaftserklärung ist schriftlich in deutscher Sprache unter Verzicht
auf die Einrede der Vorausklage nach § 771 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit und Anfechtbarkeit nach
§ 770 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einzureichen. Der Bürge muss in der Europäischen
Union oder in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum als Kreditinstitut oder als Kreditversicherer zugelassen sein.
Die Bundesnetzagentur kann im Einzelfall bei begründeten Bedenken gegen die
Tauglichkeit des Bürgen vom Bieter verlangen, die Tauglichkeit des Bürgen nachzuweisen.
Für den Nachweis der Tauglichkeit im Einzelfall ist der Maßstab des § 239 Absatz
1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs heranzuziehen.
(5) Die Bundesnetzagentur verwahrt die Sicherheiten nach Absatz 3 Nummer 2 treuhänderisch
zugunsten der Bieter und der Übertragungsnetzbetreiber. Hierzu richtet sie ein
Verwahrkonto ein. Die Bundesnetzagentur ist berechtigt, die Sicherheiten einzubehalten,
bis die Voraussetzungen zur Rückgabe oder zur Befriedigung der Übertragungsnetzbetreiber
vorliegen. Die Sicherheitsleistungen werden nicht verzinst.
§ 32 Zuschlagsverfahren
(1) Die Bundesnetzagentur führt bei jeder Ausschreibung für jeden Energieträger
das folgende Zuschlagsverfahren durch. Sie öffnet die fristgerecht eingegangenen
Gebote nach dem Gebotstermin. Sie sortiert die Gebote
1. bei unterschiedlichen Gebotswerten nach dem jeweiligen Gebotswert in aufsteigender
Reihenfolge, beginnend mit dem Gebot mit dem niedrigsten Gebotswert,
2. bei demselben Gebotswert nach der jeweiligen Gebotsmenge in aufsteigender
Reihenfolge, beginnend mit der niedrigsten Gebotsmenge; wenn die Gebotswerte
und die Gebotsmenge der Gebote gleich sind, entscheidet das Los über die Reihenfolge,
es sei denn, die Reihenfolge ist für die Zuschlagserteilung nicht maßgeblich.
Die Bundesnetzagentur prüft die Zulässigkeit der Gebote nach den §§ 33 und 34
und erteilt bei jeder Ausschreibung für den jeweiligen Energieträger in der
Reihenfolge nach Satz 3 allen zulässigen Geboten einen Zuschlag im Umfang ihres
Gebots, bis das Ausschreibungsvolumen erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot
erreicht oder überschritten ist (Zuschlagsgrenze). Geboten oberhalb der Zuschlagsgrenze
wird kein Zuschlag erteilt.
2) Die Bundesnetzagentur erfasst für jedes Gebot, für das ein Zuschlag erteilt
worden ist, die vom Bieter übermittelten Angaben und Nachweise sowie den Zuschlagswert.
§ 33 Ausschluss von Geboten
(1) Die Bundesnetzagentur schließt Gebote von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn
1. die Anforderungen und Formatvorgaben für Gebote nach den §§ 30 und 30a nicht
vollständig eingehalten wurden,
2. die für den jeweiligen Energieträger nach den §§ 36 und 36d, den §§ 37 und
37c oder den §§ 39 bis 39h oder die in den Rechtsverordnungen nach den §§ 88
bis 88d gestellten Anforderungen nicht erfüllt sind,
3. bis zum Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr nach Nummer 1 oder
3 der Anlage zur Ausschreibungsgebührenverordnung oder die Sicherheit nicht
vollständig geleistet worden sind,
4. der Gebotswert des Gebots den für die jeweilige Ausschreibung oder die Anlage
festgelegten Höchstwert überschreitet,
5. das Gebot Bedingungen, Befristungen oder sonstige Nebenabreden enthält oder
6. das Gebot nicht den bekanntgemachten Festlegungen der Bundesnetzagentur entspricht,
soweit diese die Gebotsabgabe betreffen.
Die Bundesnetzagentur kann Gebote vom Zuschlagsverfahren ausschließen, wenn
bis zum Gebotstermin dem Gebot die Sicherheit oder die Gebühr nicht eindeutig
zugeordnet werden können.
(2) Die Bundesnetzagentur kann ein Gebot ausschließen, wenn der begründete Verdacht
besteht, dass der Bieter keine Anlage auf dem in dem Gebot angegebenen Standort
plant, und
1. auf den in dem Gebot angegebenen Flurstücken bereits eine Anlage in Betrieb
genommen worden ist oder
2. die in dem Gebot angegebenen Flurstücke ganz oder teilweise übereinstimmen
a) mit den in einem anderen Gebot in derselben Ausschreibung angegebenen Flurstücken
oder
b) mit den in einem anderen bezuschlagten Gebot in einer vorangegangenen Ausschreibung
angegebenen Flurstücken, sofern der Zuschlag nicht entwertet worden ist.
Ein Ausschluss von Geboten nach Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe b ist
nicht zulässig, wenn zu einer Anlage weitere Anlagen zugebaut werden sollen
oder eine bestehende Anlage ersetzt werden soll und hierfür Gebote abgegeben
werden.
§ 34 Ausschluss von Bietern
Die Bundesnetzagentur kann Bieter und deren Gebote von dem Zuschlagsverfahren
ausschließen, wenn
1. der Bieter
a) vorsätzlich oder grob fahrlässig Gebote unter falschen Angaben oder unter
Vorlage falscher Nachweise in dieser oder einer vorangegangenen Ausschreibung
abgegeben hat oder
b) mit anderen Bietern Absprachen über die Gebotswerte der in dieser oder einer
vorangegangenen Ausschreibung abgegebenen Gebote getroffen hat,
2. die Gebotsmengen mehrerer Zuschläge eines Bieters aus mindestens zwei vorangegangenen
Ausschreibungen vollständig entwertet worden sind oder
3. der Bieter bei mindestens zwei Geboten nach der Erteilung des Zuschlags für
eine Solaranlage die Zweitsicherheit nach § 37a Satz 2 Nummer 2 nicht innerhalb
der Frist bei der Bundesnetzagentur geleistet hat.
§ 35 Bekanntgabe der Zuschläge
und anzulegender Wert
(1) Die Bundesnetzagentur gibt die Zuschläge mit den folgenden Angaben auf ihrer
Internetseite bekannt:
1. dem Gebotstermin der Ausschreibung, dem Energieträger, für den die Zuschläge
erteilt werden, und den bezuschlagten Mengen,
2. den Namen der Bieter, die einen Zuschlag erhalten haben, mit
a) dem jeweils in dem Gebot angegebenen Standort der Anlage,
b) der Nummer des Gebots, sofern ein Bieter mehrere Gebote abgegeben hat, und
c) einer eindeutigen Zuschlagsnummer,
3. dem niedrigsten und höchsten Gebotswert, die einen Zuschlag erhalten haben,
und
4. dem mengengewichteten durchschnittlichen Zuschlagswert.
(2) Der Zuschlag ist eine Woche nach der öffentlichen Bekanntgabe nach Absatz
1 als bekanntgegeben anzusehen.
(3) Die Bundesnetzagentur unterrichtet die Bieter, die einen Zuschlag erhalten
haben, unverzüglich über die Zuschlagserteilung und den Zuschlagswert.
§ 35a Entwertung von Zuschlägen
(1) Die Bundesnetzagentur entwertet einen Zuschlag,
1. soweit der Zuschlag nach Ablauf der Frist zur Realisierung der Anlage erlischt,
2. wenn der Bieter seinen Zuschlag zurückgeben darf und soweit er von diesem
Recht Gebrauch gemacht hat,
3. soweit die Bundesnetzagentur den Zuschlag nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz
zurücknimmt oder widerruft oder
4. wenn der Zuschlag durch Zeitablauf oder auf sonstige Weise seine Wirksamkeit
verliert.
(2) Wird eine Zahlungsberechtigung nachträglich aufgehoben, wird auch der zugrundeliegende
Zuschlag entwertet.
Unterabschnitt 2
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land
§ 36 Gebote für Windenergieanlagen
an Land
(1) In Ergänzung zu den Anforderungen an Gebote nach § 30 müssen Windenergieanlagen
an Land, auf die sich ein Gebot bezieht, folgende Anforderungen erfüllen:
1. die Genehmigungen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz müssen für alle
Anlagen drei Wochen vor dem Gebotstermin und von derselben Genehmigungsbehörde
erteilt worden sein, und
2. die Anlagen müssen mit den erforderlichen Daten drei Wochen vor dem Gebotstermin
als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die Meldefristen des Registers
bleiben hiervon unberührt.
(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30
folgende Angaben beifügen:
1. die Nummern, unter denen die von der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
umfassten Anlagen an das Register gemeldet worden sind, oder eine Kopie der
Meldung an das Register und
2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
unter dem die Genehmigung der Anlagen erteilt worden ist, sowie die Genehmigungsbehörde
und deren Anschrift; bezieht sich das Gebot nur auf einen Teil der Anlagen,
die von der Genehmigung umfasst sind, müssen die Anlagen, für die ein Gebot
abgegeben wird, benannt werden.
(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30
folgende Nachweise beifügen:
1. eine Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
auf sie ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der entsprechenden
Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung des Genehmigungsinhabers
abgibt, und
2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz,
dass kein wirksamer Zuschlag aus früheren Ausschreibungen für Anlagen besteht,
für die das Gebot abgegeben worden ist.
§ 36a Sicherheiten für Windenergieanlagen
an Land
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Windenergieanlagen an Land bestimmt sich
aus der Gebotsmenge multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt zu installierender
Leistung.
§ 36b Höchstwert für Windenergieanlagen
an Land
(1) Der Höchstwert für Strom aus Windenergieanlagen an Land beträgt im Jahr
2017 7,00 Cent pro Kilowattstunde für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer
4.
(2) Ab dem 1. Januar 2018 ergibt sich der Höchstwert aus dem um 8 Prozent erhöhten
Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils höchsten noch bezuschlagten Gebots
der letzten drei Gebotstermine, deren Ergebnisse bei der
Bekanntgabe des jeweiligen Gebotstermins nach § 29 bereits nach §
35 Absatz 1 bekanntgegeben waren. Der sich ergebende Wert wird auf zwei
Stellen nach dem Komma gerundet.
§ 36c Besondere Zuschlagsvoraussetzung
für das Netzausbaugebiet
(1) Der weitere Zubau von Windenergieanlagen an Land wird in dem Gebiet, in
dem die Übertragungsnetze besonders stark überlastet sind (Netzausbaugebiet),
gesteuert.
2) Das Netzausbaugebiet wird in einer Rechtsverordnung nach § 88b festgelegt.
Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. März 2017 erlassen.
Grundlage für die Festlegung des Gebiets sind die Daten der letzten abgeschlossenen
Systemanalyse nach § 3 Absatz 2 der Netzreserveverordnung und die nach § 13
Absatz 10 des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelten Daten und Analysen für
den Zeitraum in drei bis fünf Jahren.
(3) Bei der Festlegung des Netzausbaugebiets werden folgende Kriterien berücksichtigt:
1. das Netzausbaugebiet soll räumlich zusammenhängende Flächen, höchstens aber
20 Prozent der Bundesfläche erfassen,
2. das Netzausbaugebiet muss netzgebietsscharf oder landkreisscharf festgelegt
werden,
3. ein weiterer Zubau von Windenergieanlagen an Land in diesem Gebiet muss zu
einer besonders starken Belastung des Übertragungsnetzes führen oder die bestehende
besonders starke Belastung weiter verschärfen; dabei kann berücksichtigt werden,
a) wie stark die Belastung der betroffenen Teile des Übertragungsnetzes voraussichtlich
sein wird und
b) wieviel Strom aus Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet voraussichtlich
abgeregelt werden muss und wie hoch die Potenziale für den Zubau von Windenergieanlagen
an Land in diesem Gebiet sind.
(4) In einer Rechtsverordnung nach § 88b wird ferner eine zu installierende
Leistung festgelegt, für die in dem Netzausbaugebiet höchstens Zuschläge erteilt
werden dürfen (Obergrenze). Diese Obergrenze beträgt pro Jahr 58 Prozent der
installierten Leistung, die im Jahresdurchschnitt in den Jahren 2013 bis 2015
in diesem Gebiet in Betrieb genommen worden ist. Die sich für ein Kalenderjahr
ergebende Gebotsmenge für das Netzausbaugebiet soll gleichmäßig auf alle Ausschreibungen
verteilt werden, die in dem Kalenderjahr bekannt gemacht werden; in diesem Fall
weist die Bundesnetzagentur hierauf bei der Bekanntmachung nach § 29 hin.
(5) Die Bundesnetzagentur begrenzt die Zuschläge, die in jeder Ausschreibung
für Windenergieanlagen an Land in dem Netzausbaugebiet erteilt werden, indem
sie Gebote für Anlagen, die in diesem Gebiet errichtet werden sollen, im Umfang
ihres Gebots nur berücksichtigt, bis die für das Netzausbaugebiet festgelegte
installierte Leistung erstmals durch den Zuschlag zu einem Gebot erreicht oder
überschritten wird. Weitere Gebote für Windenergieanlagen an Land, die in dem
Netzausbaugebiet errichtet werden sollen, berücksichtigt sie nicht.
(6) Die Obergrenze nach Absatz 4 verringert sich ab dem Jahr 2018 jeweils um
die Summe der installierten Leistung der Windenergieanlagen an Land, die in
dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr im Netzausbaugebiet bezuschlagt worden
sind
1. bei einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder
2. bei einer grenzüberschreitenden Ausschreibung eines anderen Mitgliedstaates
der Europäischen Union.
In den völkerrechtlichen Vereinbarungen nach § 5 Absatz 3 muss festgelegt werden,
dass die Gebotsmenge für Windenergieanlagen an Land im Netzausbaugebiet, die
in Ausschreibungen nach § 5 Absatz 2 Satz 2 oder in grenzüberschreitenden Ausschreibungen
eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union bezuschlagt werden darf,
begrenzt wird auf insgesamt höchstens 20 Prozent der nach § 5 Absatz 2 Satz
1 oder 20 Prozent der nach § 5 Absatz 6 für die jeweiligen grenzüberschreitenden
Ausschreibungen pro Kalenderjahr zur Verfügung stehenden Ausschreibungsvolumina.
(7) Die Bundesnetzagentur evaluiert bis zum 31. Juli 2019 und danach alle zwei
Jahre die Festlegung des Netzausbaugebiets und der Obergrenze. Änderungen an
der Verordnung können erstmals zum 1. Januar 2020 und danach alle zwei Jahre
zum 1. Januar in Kraft treten.
§ 36d Ausschluss von Geboten
für Windenergieanlagen an Land
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Windenergieanlagen an Land nach §
33 von dem Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene
Windenergieanlage an Land bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin
nicht entwertet worden ist.
§ 36e Erlöschen von Zuschlägen
für Windenergieanlagen an Land
(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Windenergieanlagen an Land 30 Monate
nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis
zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden sind. Für Windenergieanlagen an Land, die zu den Gebotsterminen zum
1. Februar 2019, 1. Mai 2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag erhalten haben,
erlischt der Zuschlag bereits 24 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe des
Zuschlags, soweit die Anlagen nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen
worden sind.
(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1 gestellt hat,
verlängert die Bundesnetzagentur einmalig die Frist, nach der der Zuschlag erlischt,
wenn
1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter eingelegt worden ist und
2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung nach
Nummer 1 in diesem Zusammenhang durch die zuständige Behörde oder
gerichtlich angeordnet worden ist.
Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der Genehmigung
ausgesprochen werden.
§ 36f Änderungen nach Erteilung
des Zuschlags für Windenergieanlagen an Land
(1) Zuschläge sind den Windenergieanlagen an Land, auf die sich die in dem Gebot
angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen
nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen übertragen werden.
(2) Wird die Genehmigung nach der Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt der
Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des Zuschlags verändert
sich dadurch nicht.
§ 36g Besondere Ausschreibungsbestimmungen
für Bürgerenergiegesellschaften
(1) Bürgerenergiegesellschaften können Gebote für bis zu sechs Windenergieanlagen
an Land mit einer zu installierenden Leistung von insgesamt nicht mehr als 18
Megawatt abweichend von § 36 Absatz 1 bereits vor der Erteilung der Genehmigung
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz abgeben, wenn
1. das Gebot ein Gutachten über den zu erwartenden Stromertrag für die geplanten
Anlagen enthält, das den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht,
2. in dem Gebot in Ergänzung zu den Angaben nach § 30 und abweichend von § 36
Absatz 2 die Anzahl der an dem Standort geplanten Anlagen angegeben wird,
3. in dem Gebot durch Eigenerklärung nachgewiesen wird, dass
a) die Gesellschaft zum Zeitpunkt der Gebotsabgabe eine Bürgerenergiegesellschaft
ist und die Gesellschaft und deren Mitglieder oder Anteilseigner vor der Gebotsabgabe
keine Verträge zur Übertragung ihrer Anteile oder Stimmrechte nach der Gebotsabgabe
geschlossen oder sonstige Absprachen zur Umgehung der Voraussetzungen nach §
3 Nummer 15 nach der Gebotsabgabe getroffen haben, soweit die vereinbarte Übertragung
oder die sonstigen Absprachen dazu führen, dass nach der Gebotsabgabe die Voraussetzungen
nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt sind oder umgangen werden,
b) weder die Gesellschaft noch eines ihrer stimmberechtigten Mitglieder selbst
oder als stimmberechtigtes Mitglied einer anderen Gesellschaft
aa) in den zwölf Monaten, die der Gebotsabgabe vorangegangen sind, einen Zuschlag
für eine Windenergieanlage an Land erhalten hat und
bb) zu dem Gebotstermin andere Gebote abgegeben hat, die gemeinsam mit dem Gebot
eine installierte Leistung von 18 Megawatt übersteigen, und
c) die Gesellschaft Eigentümerin der Fläche ist, auf der die Windenergieanlagen
an Land errichtet werden sollen, oder das Gebot mit Zustimmung des Eigentümers
dieser Fläche abgibt.
Es wird vermutet, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik nach Satz
1 Nummer 1 eingehalten worden sind, wenn die Technischen Richtlinien für Windenergieanlagen
der „FGW e. V. – Fördergesellschaft Windenergie und andere Erneuerbare
Energien“3 eingehalten und das Gutachten von einer nach DIN EN ISO IEC
170254 für die Anwendung dieser Richtlinien akkreditierten Institution erstellt
worden sind.
(2) Bei Geboten nach Absatz 1 unterteilt sich die Sicherheit nach den §§ 31
und 36a in
1. eine Erstsicherheit in Höhe von 15 Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung,
die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und
2. eine Zweitsicherheit, die im Fall eines Zuschlags innerhalb von zwei Monaten
nach der Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz zusätzlich
zur Erstsicherheit zu entrichten ist; diese Zweitsicherheit bestimmt sich aus
der zu installierenden Leistung der genehmigten Anlagen multipliziert mit 15
Euro pro Kilowatt zu installierender Leistung.
(3) Der Zuschlag, der auf ein Gebot nach Absatz 1 erteilt wird, ist an den in
dem Gebot angegebenen Landkreis als Standort gebunden, und die Frist nach §
36e Absatz 1 verlängert sich für diesen Zuschlag um 24 Monate. Die Bürgerenergiegesellschaft
muss innerhalb von zwei Monaten nach der Erteilung der Genehmigung nach dem
Bundes-Immissionsschutzgesetz (materielle Ausschlussfrist) bei der Bundesnetzagentur
die Zuordnung des Zuschlags zu den genehmigten Windenergieanlagen an Land beantragen.
Der Zuschlag erlischt, soweit keine Zuordnung innerhalb der verlängerten Frist
nach Satz 1 erfolgt, die Zuordnung nicht innerhalb der Frist nach Satz 2 beantragt
oder der Antrag abgelehnt worden ist. Die Bundesnetzagentur ordnet den Zuschlag
auf den Antrag nach Satz 2 bis zu sechs Windenergieanlagen an Land mit einer
zu installierenden Leistung von insgesamt nicht mehr als 18 Megawatt, höchstens
jedoch in der Höhe der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots, verbindlich und
dauerhaft zu, wenn
1. der Antrag nach Satz 2 die Angaben nach § 36 Absatz 2 enthält,
2. die Windenergieanlagen in dem Landkreis errichtet werden sollen, der in dem
Gebot angegeben ist,
3. durch Eigenerklärung nachgewiesen wird, dass
a) die Gesellschaft von der Gebotsabgabe bis zur Antragstellung ununterbrochen
eine Bürgerenergiegesellschaft war und die Gesellschaft und deren Mitglieder
oder Anteilseigner vor der Antragstellung keine Verträge zur Übertragung ihrer
Anteile oder Stimmrechte nach der Antragstellung geschlossen oder sonstige Absprachen
zur Umgehung der Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 getroffen haben, soweit
die vereinbarte Übertragung oder die sonstigen Absprachen dazu führen, dass
nach der Antragstellung die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt
sind oder umgangen werden, und
b) die Gemeinde, in der die geplanten Windenergieanlagen errichtet werden sollen,
oder eine Gesellschaft, an der diese Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist,
eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent an der Bürgerenergiegesellschaft
hält oder der entsprechenden Gemeinde oder einer Gesellschaft, an der diese
Gemeinde zu 100 Prozent beteiligt ist, eine finanzielle Beteiligung von 10 Prozent
an der Bürgerenergiegesellschaft angeboten worden ist, und
4. die Zweitsicherheit nach Absatz 2 geleistet worden ist.
Erst mit der Zuordnungsentscheidung liegt ein wirksamer Zuschlag im Sinn von
§ 22 Absatz 2 Satz 1 vor. Ab dem Tag der Zuordnungsentscheidung ist § 36f anzuwenden.
(4) Die Bürgerenergiegesellschaft muss der Bundesnetzagentur auf Verlangen geeignete
Nachweise zur Überprüfung der Eigenerklärungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3
und Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 vorlegen.
5) Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von Bürgerenergiegesellschaften
abweichend von § 3 Nummer 51 der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten
Gebots desselben Gebotstermins. Sofern Gebote nach § 36c Absatz 5 Satz 2 für
Windenergieanlagen an Land, die im Netzausbaugebiet errichtet werden sollen,
nicht berücksichtigt worden sind, ist der Zuschlagswert abweichend von Satz
1 für alle bezuschlagten Gebote von Bürgerenergiegesellschaften für Windenergieanlagen
an Land im Netzausbaugebiet der Gebotswert des höchsten noch im Netzausbaugebiet
bezuschlagten Gebots. Wenn eine Bürgerenergiegesellschaft ihr Gebot nicht nach
Absatz 1, sondern erst nach der Erteilung der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
abgibt, sind die Sätze 1 und 2 für den Zuschlagswert dieses Gebots entsprechend
anzuwenden, wenn die Anforderungen nach § 36 und nach Absatz 1 Satz 1 Nummer
3, Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 Buchstabe b und Absatz 4 erfüllt sind. Sofern eine
Bürgerenergiegesellschaft die Anforderungen nach § 3 Nummer 15 nicht ununterbrochen
bis Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres erfüllt,
ist ab dem Zeitpunkt, ab dem die Anforderungen erstmals nicht mehr erfüllt sind,
abweichend von den Sätzen 1 bis 3 der Zuschlagswert der Gebotswert. Bürgerenergiegesellschaften
müssen gegenüber dem Netzbetreiber spätestens zwei Monate nach Ablauf der Frist
nach Satz 4 durch Eigenerklärung nachweisen, dass die Gesellschaft von der Gebotsabgabe
bis zum Ende des zweiten auf die Inbetriebnahme der Anlage folgenden Jahres
ununterbrochen eine Bürgerenergiegesellschaft war oder wenn ein Fall des Satz
4 vorliegt, bis wann die Anforderungen erfüllt waren. Abweichend von den Sätzen
1 bis 4 ist der Zuschlagswert der Gebotswert, wenn die Bürgerenergiegesellschaft
nicht fristgemäß den Nachweis nach Satz 5 vorlegt.
(6) Verträge oder sonstige Absprachen von Mitgliedern oder Anteilseignern der
Bürgerenergiegesellschaften bedürfen der Zustimmung der Bürgerenergiegesellschaft,
wenn sie
1. vor der Inbetriebnahme eingegangen worden sind, und
2. die Mitglieder oder Anteilseigner zur Übertragung der Anteile oder der Stimmrechte
nach der Inbetriebnahme oder zu einer Gewinnabführung nach der Inbetriebnahme
verpflichtet.
Die Zustimmung darf nicht erteilt werden, soweit die vereinbarte Übertragung
der Anteile oder Stimmrechte dazu führen würde, dass nach der Inbetriebnahme
die Voraussetzungen nach § 3 Nummer 15 nicht mehr erfüllt wären oder umgangen
würden.
(7) Die Länder können weitergehende Regelungen zur Bürgerbeteiligung und zur
Steigerung der Akzeptanz für den Bau von neuen Anlagen erlassen, sofern § 80a
nicht beeinträchtigt ist.
§ 36h Anzulegender Wert
für Windenergieanlagen an Land
(1) Der Netzbetreiber berechnet den anzulegenden Wert aufgrund des Zuschlagswerts
für den Referenzstandort nach Anlage 2 Nummer 4 für Strom aus Windenergieanlagen
an Land mit dem Korrekturfaktor des Gütefaktors, der nach Anlage 2 Nummer 2
und 7 ermittelt worden ist. Es sind folgende Stützwerte anzuwenden:
| Gütefaktor in Prozent | 70 | 80 | 90 | 100 | 110 | 120 | 130 | 140 | 150 |
| Korrekturfaktor | 1,29 | 1,16 | 1,07 | 1,00 | 0,94 | 0,89 | 0,85 | 0,81 | 0,79 |
Für die Ermittlung der Korrekturfaktoren zwischen den jeweils
benachbarten Stützwerten findet eine lineare Interpolation statt. Der
Korrekturfaktor beträgt unterhalb des Gütefaktors von 70 Prozent 1,29
und oberhalb des Gütefaktors von 150 Prozent 0,79. Gütefaktor ist das
Verhältnis des Standortertrags einer Anlage nach Anlage 2 Nummer 7 zum
Referenzertrag nach Anlage 2 Nummer 2 in Prozent.
(2) Die anzulegenden Werte werden jeweils mit Wirkung ab Beginn des
sechsten, elften und sechzehnten auf die Inbetriebnahme der Anlage
folgenden Jahres anhand des Standortertrags der Anlagen nach Anlage 2
Nummer 7 in den fünf vorangegangenen Jahren angepasst. In dem
überprüften Zeitraum zu viel oder zu wenig geleistete Zahlungen nach §
19 Absatz 1 müssen erstattet werden, wenn der Gütefaktor auf Basis des
Standortertrags der jeweils zuletzt betrachteten fünf Jahre mehr als 2
Prozentpunkte von dem zuletzt berechneten Gütefaktor abweicht. Dabei
werden Ansprüche des Netzbetreibers auf Rückzahlung mit 1 Prozentpunkt
über dem am ersten Tag des Überprüfungszeitraums geltenden Euro
Interbank Offered Rate-Satz für die Beschaffung von Zwölfmonatsgeld von
ersten Adressen in den Teilnehmerstaaten der Europäischen Währungsunion
verzinst. Eine Aufrechnung mit Ansprüchen nach § 19 Absatz 1 ist
zulässig.
(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht
1. erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber den
Gütefaktor nachgewiesen hat und
2. ab dem 65., 125. und 185. auf die Inbetriebnahme der Anlagen
folgenden Monats erst, sobald der Anlagenbetreiber gegenüber dem
Netzbetreiber den nach Absatz 2 angepassten Gütefaktor nachgewiesen hat.
(4) Der Nachweis nach Absatz 3 ist zu führen durch Gutachten, die den
allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und die die
jeweiligen Zeiträume nach Absatz 2 Satz 1 erfassen. § 36g Absatz 1 Satz
2 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 und 2
werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
§ 36i Dauer des
Zahlungsanspruchs für Windenergieanlagen an Land
Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Satz 1
spätestens 30 Monate nach der Bekanntgabe des Zuschlags an den Bieter
oder im Fall des § 36g nach der Bekanntgabe der Zuordnungsentscheidung
nach § 36g Absatz 3 Satz 4 auch dann, wenn die Inbetriebnahme der
Windenergieanlage an Land aufgrund einer Fristverlängerung nach § 36e
Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt.
Unterabschnitt 3
Ausschreibungen für Solaranlagen
§ 37 Gebote für
Solaranlagen
(1) Gebote für Solaranlagen müssen in Ergänzung zu § 30 die Angabe
enthalten, ob die Anlagen errichtet werden sollen
1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand,
2. auf einer sonstigen baulichen Anlage, die zu einem anderen Zweck als
der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden
ist, oder
3. auf einer Fläche,
a) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung
des Bebauungsplans bereits versiegelt war,
b) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung
des Bebauungsplans eine Konversionsfläche aus wirtschaftlicher,
verkehrlicher, wohnungsbaulicher oder militärischer Nutzung war,
c) die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung
des Bebauungsplans längs von Autobahnen oder Schienenwegen lag, wenn
die Freiflächenanlage in einer Entfernung bis zu 110 Meter, gemessen
vom äußeren Rand der befestigten Fahrbahn, errichtet werden soll,
d) die sich im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans nach § 30 des
Baugesetzbuchs befindet, der vor dem 1. September 2003 aufgestellt und
später nicht mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu
errichten,
e) die in einem beschlossenen Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 als
Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn des § 8 oder § 9 der
Baunutzungsverordnung ausgewiesen worden ist, auch wenn die Festsetzung
nach dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden
ist, eine Solaranlage zu errichten,
f) für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs
durchgeführt worden ist,
g) die im Eigentum des Bundes oder der Bundesanstalt für
Immobilienaufgaben stand oder steht und nach dem 31. Dezember 2013 von
der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben verwaltet und für die
Entwicklung von Solaranlagen auf ihrer Internetseite veröffentlicht
worden ist,
h) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung
oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland genutzt worden sind und
in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in
Buchstabe a bis g genannten Flächen fällt oder
i) deren Flurstücke zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung
oder Änderung des Bebauungsplans als Grünland genutzt worden sind und
in einem benachteiligten Gebiet lagen und die nicht unter eine der in
Buchstabe a bis g genannten Flächen fällt.
(2) Den Geboten für Freiflächenanlagen muss in Ergänzung zu § 30 eine
Erklärung des Bieters beigefügt werden, dass er Eigentümer der Fläche
ist, auf der die Solaranlagen errichtet werden sollen, oder das Gebot
mit Zustimmung des Eigentümers dieser Fläche abgibt. Den Geboten für
Freiflächenanlagen müssen und den Geboten für die Solaranlagen nach
Absatz 1 Nummer 2 können zusätzlich die folgenden Nachweise beigefügt
werden:
1. Kopien von folgenden Dokumenten:
a) dem Beschluss über die Aufstellung oder Änderung eines
Bebauungsplans nach § 2 des Baugesetzbuchs, der in den Fällen des
Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c und f bis i zumindest auch mit
dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen beschlossen worden ist,
b) dem Offenlegungsbeschluss nach § 3 Absatz 2 des Baugesetzbuchs, der
in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c und f bis i
zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen ergangen
ist,
c) dem beschlossenen Bebauungsplan im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs,
der in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe a bis c und f bis i
zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen
aufgestellt oder geändert worden ist, oder
d) in dem Fall, dass die Solaranlagen auf einer Fläche errichtet werden
sollen, für die ein Verfahren nach § 38 Satz 1 des Baugesetzbuchs
durchgeführt worden ist, sofern kein Nachweis nach den Buchstaben a bis
c erbracht worden ist, einen Planfeststellungsbeschluss, eine
Plangenehmigung oder einen Beschluss über eine Planänderung, die
zumindest auch mit dem Zweck der Errichtung von Solaranlagen
beschlossen worden ist, und
2. eine Erklärung des Bieters, dass sich der eingereichte Nachweis nach
Nummer 1 auf den in dem Gebot angegebenen Standort der Solaranlagen
bezieht.
(3) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 darf die Gebotsmenge
bei Geboten für Freiflächenanlagen pro Gebot eine zu installierende
Leistung von 10 Megawatt nicht überschreiten.
§ 37a Sicherheiten
für Solaranlagen
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Solaranlagen bestimmt sich aus
der Gebotsmenge multipliziert mit 50 Euro pro Kilowatt zu
installierender Leistung. Diese Sicherheit unterteilt sich in
1. eine Erstsicherheit in Höhe von 5 Euro pro Kilowatt zu
installierender Leistung, die bei Gebotsabgabe zu entrichten ist, und
2. eine Zweitsicherheit in Höhe von 45 Euro pro Kilowatt zu
installierender Leistung, die im Fall eines Zuschlags spätestens am
zehnten Werktag nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags
(materielle Ausschlussfrist) zusätzlich zur Erstsicherheit zu
entrichten ist; diese Zweitsicherheit verringert sich auf 20 Euro pro
Kilowatt zu installierender Leistung, wenn das Gebot einen Nachweis
nach § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe c oder Buchstabe d enthält.
§ 37b Höchstwert
für Solaranlagen
(1) Der Höchstwert für Strom aus
Solaranlagen beträgt 8,91 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Höchstwert verringert oder erhöht
sich ab dem 1. Februar 2017 monatlich entsprechend § 49 Absatz 1 bis 4.
§ 37c Besondere
Zuschlagsvoraussetzung für benachteiligte Gebiete;
Verordnungsermächtigung für die Länder
(1) Die Bundesnetzagentur darf Gebote für Freiflächenanlagen auf
Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h und i bei dem
Zuschlagsverfahren für Solaranlagen nur berücksichtigen, wenn und
soweit die Landesregierung für Gebote auf den entsprechenden Flächen
eine Rechtsverordnung nach Absatz 2 erlassen hat und die
Bundesnetzagentur den Erlass der Rechtsverordnung vor dem Gebotstermin
nach § 29 bekannt gemacht hat.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu
regeln, dass Gebote für Freiflächenanlagen auf Flächen nach § 37 Absatz
1 Nummer 3 Buchstabe h oder i in ihrem Landesgebiet bezuschlagt werden
können.
(3) Gebote, die nur aufgrund einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 einen
Zuschlag erhalten haben, muss die Bundesnetzagentur entsprechend
kennzeichnen.
§ 37d Rückgabe und
Erlöschen von Zuschlägen für Solaranlagen
(1) Bieter dürfen Zuschläge für Solaranlagen ganz oder teilweise durch
eine unbedingte und bis zur Einführung eines elektronischen Verfahrens
nach § 30a Absatz 5 der Schriftform genügende Rückgabeerklärung
gegenüber der Bundesnetzagentur zurückgeben.
(2) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Solaranlagen,
1. wenn der Bieter die Zweitsicherheit nicht innerhalb der Frist nach §
37a Satz 2 Nummer 2 vollständig geleistet hat oder
2. soweit die Zahlungsberechtigung nach § 38 nicht spätestens 24 Monate
nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags (materielle
Ausschlussfrist) beantragt oder der Antrag abgelehnt worden ist.
(3) (weggefallen)
§ 38
Zahlungsberechtigung für Solaranlagen
(1) Die Bundesnetzagentur stellt auf Antrag eines Bieters, dem
mindestens ein Zuschlag erteilt worden ist, eine Zahlungsberechtigung
für Solaranlagen aus.
(2) Der Antrag nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben enthalten:
1. die Nummer, unter der die Solaranlagen an das Register gemeldet
worden sind, oder eine Kopie der Meldung an das Register,
2. die Art der Fläche, insbesondere ob die Anforderungen nach § 38a
Absatz 1 Nummer 3 erfüllt sind,
3. die Angabe, in welchem Umfang die Anlagen nicht auf einer baulichen
Anlage errichtet worden sind,
4. den Umfang der Gebotsmenge pro bezuschlagtem Gebot, der den
Solaranlagen zugeteilt werden soll, einschließlich der jeweils für die
Gebote registrierten Zuschlagsnummern und
5. die Angabe des Bieters, dass er Betreiber der Solaranlagen ist.
§ 38a Ausstellung
von Zahlungsberechtigungen für Solaranlagen
1) Die Zahlungsberechtigung für Solaranlagen darf nur ausgestellt
werden,
1. wenn die Solaranlagen vor der Antragstellung, aber nach der
Erteilung des Zuschlags in Betrieb genommen worden sind und der Bieter
zum Zeitpunkt der Antragstellung der Anlagenbetreiber ist,
2. wenn für die Solaranlagen alle erforderlichen Angaben an das
Register gemeldet worden sind oder diese Angaben im Rahmen des Antrags
nach § 38 Absatz 1 gemeldet werden,
3. soweit für den Bieter eine entsprechende Gebotsmenge bezuschlagter
Gebote besteht, die nicht bereits einer anderen Zahlungsberechtigung
zugeordnet worden ist; hierbei dürfen nur die folgenden Gebotsmengen
zugeteilt werden:
a) die Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots, bei dem als Standort für
die Solaranlagen eine Fläche nach § 37 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer
3 Buchstabe a bis g angegeben worden ist, kann nur Solaranlagen
zugeteilt werden, die sich auf einem dieser Standorte befinden und
b) die Gebotsmengen von Geboten, die nur aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 37c Absatz 2 bezuschlagt wurden, dürfen nur für
Freiflächenanlagen verwendet werden, die auf einer der im bezuschlagten
Gebot benannten Flächenkategorien im Gebiet des Bundeslands, das die
Rechtsverordnung erlassen hat, errichtet worden sind,
4. soweit die für die Solaranlagen zuzuteilende Gebotsmenge die
installierte Leistung der Solaranlagen nicht überschreitet,
5. soweit bei Freiflächenanlagen
a) die installierte Leistung von 10 Megawatt nicht überschritten wird
und
b) sich die Anlagen nicht auf einer Fläche befinden, die zum Zeitpunkt
des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans
rechtsverbindlich als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des
Bundesnaturschutzgesetzes oder als Nationalpark im Sinn des § 24 des
Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden ist,
6. wenn die Zweitsicherheit bei der Bundesnetzagentur innerhalb der
Frist nach § 37a Satz 2 Nummer 2 geleistet worden ist und
7. wenn bis zu dem Gebotstermin bei der Bundesnetzagentur die Gebühr
nach der Anlage Nummer 2 zur Ausschreibungsgebührenverordnung geleistet
worden ist.
(2) Die Bundesnetzagentur teilt dem Netzbetreiber, in dessen Netz der
in den Solaranlagen erzeugte Strom eingespeist werden soll, die
Ausstellung der Zahlungsberechtigung einschließlich der Nummern, unter
denen die Anlage in dem Register eingetragen ist, unverzüglich nach der
Ausstellung der Zahlungsberechtigung mit. Der Anspruch nach § 19 Absatz
1 besteht rückwirkend bis zum Tag der Inbetriebnahme, wenn die
Zahlungsberechtigung aufgrund eines Antrags ausgestellt wird, der
spätestens drei Wochen nach der Inbetriebnahme der Anlage gestellt
wurde.
(3) Der Netzbetreiber muss die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz
1 Nummer 1 bis 3 und 5 sowie § 38 Absatz 2 Nummer 3 prüfen. Er kann
hierfür die Vorlage entsprechender Nachweise verlangen. Soweit die
Bundesnetzagentur eine Festlegung nach § 85 getroffen hat, muss der
Netzbetreiber entsprechende Nachweise verlangen und diese der
Bundesnetzagentur auf Anforderung vorlegen. Der Netzbetreiber muss der
Bundesnetzagentur das Ergebnis der Prüfung und die installierte
Leistung der Solaranlagen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung
nach Absatz 2 mitteilen.
(4) Ausgestellte Zahlungsberechtigungen sind den Solaranlagen
verbindlich und dauerhaft zugeordnet. Sie dürfen nicht auf andere
Anlagen übertragen werden.
§ 38b Anzulegender
Wert für Solaranlagen
(1) Die Höhe des anzulegenden Werts entspricht dem Zuschlagswert des
bezuschlagten Gebots, dessen Gebotsmenge der Solaranlage zugeteilt
worden ist.
(2) Solaranlagen, die aufgrund eines technischen Defekts, einer
Beschädigung oder eines Diebstahls Solaranlagen an demselben Standort
ersetzen, sind abweichend von § 3 Nummer 30 bis zur Höhe der vor der
Ersetzung an demselben Standort installierten Leistung von Solaranlagen
als zu dem Zeitpunkt in Betrieb genommen anzusehen, zu dem die
ersetzten Anlagen in Betrieb genommen worden sind. Die
Zahlungsberechtigung verliert im Zeitpunkt der Ersetzung ihre
Wirksamkeit für die ersetzte Anlage und erfasst stattdessen die
ersetzende Anlage.
Unterabschnitt 4
Ausschreibungen für Biomasseanlagen
§ 39 Gebote für
Biomasseanlagen
(1) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 müssen Biomasseanlagen,
für die Gebote abgegeben werden, folgende Anforderungen erfüllen:
1. die Anlage darf im Zeitpunkt der Zuschlagserteilung noch nicht in
Betrieb genommen worden sein,
2. die Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder nach
einer anderen Bestimmung des Bundesrechts oder die Baugenehmigung muss
für die Anlage, für die ein Gebot abgegeben wird, drei Wochen vor dem
Gebotstermin erteilt worden sein, und
3. die Anlage muss mit den erforderlichen Daten drei Wochen vor dem
Gebotstermin als genehmigt an das Register gemeldet worden sein; die
Meldefristen des Registers bleiben hiervon unberührt.
(2) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach
§ 30 folgende Angaben beifügen:
1. die Nummer, unter der die von der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2
umfasste Anlage an das Register gemeldet worden ist, oder eine Kopie
der Meldung an das Register und
2. das Aktenzeichen der Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2, unter dem
die Genehmigung der Anlage erteilt worden ist, sowie die
Genehmigungsbehörde und deren Anschrift.
(3) Bieter müssen ihren Geboten in Ergänzung zu den Anforderungen nach
§ 30 folgende Nachweise beifügen:
1. die Eigenerklärung, dass die Genehmigung nach Absatz 1 Nummer 2 auf
ihn ausgestellt worden ist, oder die Erklärung des Inhabers der
entsprechenden Genehmigung, dass der Bieter das Gebot mit Zustimmung
des Genehmigungsinhabers abgibt, und
2. eine Eigenerklärung des Inhabers der Genehmigung nach Absatz 1
Nummer 2, dass kein wirksamer Zuschlag aus einer früheren Ausschreibung
für die Anlage besteht, für die das Gebot abgegeben worden ist.
(4) In Ergänzung zu den Anforderungen nach § 30 dürfen Anlagen, für die
ein Gebot abgegeben wird, eine zu installierende Leistung von 20
Megawatt nicht überschreiten. § 24 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§ 39a Sicherheiten
für Biomasseanlagen
Die Höhe der Sicherheit nach § 31 für Biomasseanlagen bestimmt sich aus
der Gebotsmenge multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt zu
installierender Leistung.
§ 39b Höchstwert
für Biomasseanlagen
(1) Der Höchstwert für Strom aus Biomasseanlagen beträgt im Jahr 2017
14,88 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Höchstwert verringert sich ab dem 1. Januar 2018 um 1 Prozent
pro Jahr gegenüber dem im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
geltenden Höchstwert und wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Für die Berechnung der Höhe des Höchstwerts aufgrund einer erneuten
Anpassung nach Satz 1 ist der nicht gerundete Wert zugrunde zu legen.
§ 39c Ausschluss
von Geboten für Biomasseanlagen
Die Bundesnetzagentur schließt Gebote für Biomasseanlagen von dem
Zuschlagsverfahren aus, wenn sie für eine in dem Gebot angegebene
Biomasseanlage bereits einen Zuschlag erteilt hat, der zum Gebotstermin
nicht entwertet worden ist.
§ 39d Erlöschen von
Zuschlägen für Biomasseanlagen
(1) Der Zuschlag erlischt bei Geboten für Biomasseanlagen 24 Monate
nach der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags, soweit die Anlage
nicht bis zu diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen worden ist.
(2) Auf Antrag, den der Bieter vor Ablauf der Frist nach Absatz 1
gestellt hat, verlängert die Bundesnetzagentur die Frist, nach der der
Zuschlag erlischt, wenn
1. gegen die im bezuschlagten Gebot angegebene Genehmigung nach § 39
Absatz 1 Nummer 2 nach der Abgabe des Gebots ein Rechtsbehelf Dritter
eingelegt worden ist und
2. die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung nach Nummer 1 in
diesem Zusammenhang durch die zuständige Behörde oder gerichtlich
angeordnet worden ist.
Die Verlängerung soll höchstens für die Dauer der Gültigkeit der
Genehmigung ausgesprochen werden.
§ 39e Änderungen
nach Erteilung des Zuschlags für Biomasseanlagen
(1) Zuschläge sind den Biomasseanlagen, auf die sich die in dem Gebot
angegebene Genehmigung bezieht, verbindlich und dauerhaft zugeordnet.
Sie dürfen nicht auf andere Anlagen oder andere Genehmigungen
übertragen werden.
(2) Wird die Genehmigung nach Erteilung des Zuschlags geändert, bleibt
der Zuschlag auf die geänderte Genehmigung bezogen. Der Umfang des
Zuschlags verändert sich dadurch nicht.
§ 39f Einbeziehung
bestehender Biomasseanlagen
(1) Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 und von § 39 Absatz 1
Nummer 1 können für Strom aus Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1.
Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse in Betrieb genommen worden sind
(bestehende Biomasseanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der
bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser Anlage nach dem
Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung
zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens acht Jahre
besteht. Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 können auch
bestehende Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 150
Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. Der Zuschlagswert ist für alle
bezuschlagten Gebote von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Nummer
51 der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben
Gebotstermins.
(2) Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 einer bestehenden
Biomasseanlage einen Zuschlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab
dem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber zu bestimmenden
Kalendermonats für die Zukunft an die Stelle aller bisherigen Ansprüche
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen
Fassung. Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber einen
Kalendermonat mitteilen, der nicht vor dem dreizehnten und nicht nach
dem sechsunddreißigsten Kalendermonat liegt, der auf die öffentliche
Bekanntgabe des Zuschlags folgt. Die Mitteilung hat vor Beginn des
Kalendermonats zu erfolgen, der dem nach Satz 2 mitzuteilenden
Kalendermonat vorangeht. Wenn der Anlagenbetreiber keine Mitteilung
nach Satz 2 macht, tritt der neue Anspruch am ersten Tag des
siebenunddreißigsten Kalendermonats, der auf die öffentliche
Bekanntgabe des Zuschlags folgt, an die Stelle der bisherigen Ansprüche.
(3) Die Anlage gilt als an dem Tag nach Absatz 2 neu in Betrieb
genommen. Ab diesem Tag sind für diese Anlagen alle Rechte und
Pflichten verbindlich, die für Anlagen gelten, die nach dem 31.
Dezember 2016 in Betrieb genommen worden sind.
(4) Der neue Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2
besteht nur, wenn ein Umweltgutachter mit einer Zulassung für den
Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien bescheinigt
hat, dass die Anlage für einen bedarfsorientierten Betrieb technisch
geeignet ist und der Anlagenbetreiber diese Bescheinigung dem
Netzbetreiber vorgelegt hat. Maßgeblich für einen bedarfsorientierten
Betrieb sind
1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, die Anforderungen nach § 39h
Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 und
2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, die Anforderungen nach §
39h Absatz 2 Satz 2 Nummer 2.
(5) Die §§ 39 bis 39e sind mit den Maßgaben anzuwenden, dass
1. die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 für einen Zeitraum bis
mindestens zum letzten Tag des elften Kalenderjahres, das auf den
Gebotstermin folgt, erteilt worden sein muss,
2. der Bieter in Ergänzung zu § 39 Absatz 3 Eigenerklärungen beifügen
muss, nach denen
a) er Betreiber der Biomasseanlage ist und
b) die Genehmigung nach § 39 Absatz 1 Nummer 2 die Anforderung nach
Nummer 1 erfüllt, und
3. der Höchstwert nach § 39b Absatz 1 im Jahr 2017 16,9 Cent pro
Kilowattstunde beträgt; dieser Höchstwert verringert sich ab dem 1.
Januar 2018 um 1 Prozent pro Jahr, wobei § 39b Absatz 2 entsprechend
anzuwenden ist, und
4. der Zuschlag in Ergänzung zu § 39d Absatz 1 sechs Monate nach dem
Tag nach Absatz 2 erlischt, wenn der Anlagenbetreiber nicht bis zu
diesem Zeitpunkt dem Netzbetreiber die Bescheinigung des
Umweltgutachters nach Absatz 4 vorgelegt hat.
(6) Wenn eine bestehende Biomasseanlage einen Zuschlag erhält, ist ihr
anzulegender Wert unabhängig von ihrem Zuschlagswert der Höhe nach
begrenzt auf die durchschnittliche Höhe des anzulegenden Werts für den
in der jeweiligen Anlage erzeugten Strom in Cent pro Kilowattstunde
nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage bisher
maßgeblichen Fassung, wobei der Durchschnitt der drei dem Gebotstermin
vorangegangenen Kalenderjahre maßgeblich ist. Für die Ermittlung des
Durchschnitts sind für jedes der drei Jahre der Quotient aus allen für
die Anlage geleisteten Zahlungen und der im jeweiligen Jahr insgesamt
vergüteten Strommenge zugrunde zu legen, sodann ist die Summe der nach
dem vorstehenden Halbsatz ermittelten anzulegenden Werte durch drei zu
teilen.
§ 39g Dauer des
Zahlungsanspruchs für Biomasseanlagen
(1) Abweichend von § 25 Satz 3 beginnt der Zeitraum nach § 25 Satz 1
für bestehende Biomasseanlagen nach § 39f Absatz 1 mit dem Tag nach §
39f Absatz 2 und für sonstige Biomasseanlagen spätestens 24 Monate nach
der öffentlichen Bekanntgabe des Zuschlags.
(2) Absatz 1 ist auch anzuwenden, wenn
1. die Inbetriebnahme der Biomasseanlage aufgrund einer
Fristverlängerung nach § 39d Absatz 2 erst zu einem späteren Zeitpunkt
erfolgt,
2. für bestehende Biomasseanlagen die Bescheinigung nach § 39f Absatz 4
erst nach dem Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt wird.
(3) Abweichend von § 25 Satz 1 beträgt der Zahlungszeitraum für
bestehende Biomasseanlagen zehn Jahre. Dieser Zeitraum kann nicht
erneut nach § 39f verlängert werden.
§ 39h Besondere
Zahlungsbestimmungen für Biomasseanlagen
(1) Ein durch einen Zuschlag erworbener Anspruch nach § 19 Absatz 1 für
Strom aus Biogas besteht nur, wenn der zur Erzeugung des Biogases
eingesetzte Anteil von Getreidekorn oder Mais
1. bei Anlagen, die im Jahr 2017 oder 2018 einen Zuschlag erhalten
haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 50 Masseprozent
beträgt,
2. bei Anlagen, die im Jahr 2019 oder 2020 einen Zuschlag erhalten
haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 47 Masseprozent
beträgt, und
3. bei Anlagen, die im Jahr 2021 oder 2022 einen Zuschlag erhalten
haben, in jedem Kalenderjahr insgesamt höchstens 44 Masseprozent
beträgt.
Als Mais im Sinn von Satz 1 sind Ganzpflanzen,
Maiskorn-Spindel-Gemisch, Körnermais und Lieschkolbenschrot anzusehen.
(2) Für Strom aus Biomasseanlagen verringert sich der Anspruch nach §
19 Absatz 1 für jede Kilowattstunde, um die in einem Kalenderjahr die
Höchstbemessungsleistung der Anlage überschritten wird, in der
Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen
einer Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert.
Höchstbemessungsleistung im Sinn von Satz 1 ist
1. für Anlagen, die Biogas einsetzen, der um 50 Prozent verringerte
Wert der bezuschlagten Gebotsmenge und
2. für Anlagen, die feste Biomasse einsetzen, der um 20 Prozent
verringerte Wert der bezuschlagten Gebotsmenge.
Wird der Zuschlag nach § 35a teilweise entwertet, ist bei der
Bestimmung der Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 die bezuschlagte
Gebotsmenge entsprechend zu verringern.
(3) Soweit in Biomasseanlagen Biogas eingesetzt wird, das in dem
jeweiligen Kalenderjahr überwiegend durch anaerobe Vergärung von
Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt
erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20
03 01 und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung
gewonnen worden ist, ist ihr anzulegender Wert unabhängig von ihrem
Zuschlagswert der Höhe nach begrenzt
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt auf
14,88 Cent pro Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt auf
13,05 Cent pro Kilowattstunde.
(4) Im Übrigen sind die §§ 44b und 44c entsprechend anzuwenden, wobei
die Erfüllung der Anforderungen nach den Absätzen 1 und 3 Absatz 1 in
entsprechender Anwendung des § 44c Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 2
jährlich durch Vorlage einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs
nachzuweisen ist.
Unterabschnitt 5
Technologieneutrale Ausschreibungen
§ 39i Gemeinsame
Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
(1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018 bis 2020 2022
gemeinsame Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und
Solaranlagen durch.
(2) Die Einzelheiten der gemeinsamen Ausschreibungen werden in einer
Rechtsverordnung nach § 88c näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt
werden, dass
1. ein hinreichend diversifizierter Zubau erfolgt,
2. die Ausbauziele nach § 1 Absatz 2 nicht gefährdet werden,
3. die Kosteneffizienz gewährleistet wird und
4. Anreize für eine optimale Netz- und Systemintegration gesetzt werden.
Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018
erlassen.
(3) Auf Grundlage der Erfahrungen mit den gemeinsamen Ausschreibungen
legt die Bundesregierung rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und
inwieweit gemeinsame Ausschreibungen auch für die Jahre ab 2021
durchgeführt werden.
§ 39j
Innovationsausschreibungen
(1) Die Bundesnetzagentur führt in den Jahren 2018
bis 2020 2019 bis 2021
Innovationsausschreibungen für erneuerbare Energien durch. Die
Teilnahme an diesen Ausschreibungen ist nicht auf einzelne erneuerbare
Energien beschränkt. Auch können Gebote für Kombinationen oder
Zusammenschlüsse verschiedener erneuerbarer Energien abgegeben werden.
(2) Die Betreiber von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen,
die aufgrund eines Zuschlags im Rahmen der Innovationsausschreibung im Jahr
2019 einen Anspruch auf eine Marktprämie haben, erhalten bei der Abregelung
aufgrund von Netzengpässen abweichend von § 15 Absatz 1 Satz 1 keinen finanziellen
Ausgleich für die entgangene Marktprämie.
(2) (3 Die Einzelheiten der Innovationsausschreibungen
werden in einer Rechtsverordnung nach § 88d näher bestimmt. Dabei soll sichergestellt
werden, dass besonders netz- oder systemdienliche technische Lösungen gefördert
werden, die sich im technologieneutralen wettbewerblichen Verfahren als effizient
erweisen. Die Rechtsverordnung wird erstmals spätestens bis zum 1. Mai 2018
erlassen.
(3) (4) Auf
Grundlage der Erfahrungen mit den Innovationsausschreibungen legt die Bundesregierung
rechtzeitig einen Vorschlag vor, ob und inwieweit Innovationsausschreibungen
auch für die Jahre ab 2021 2022 durchgeführt
werden.
Abschnitt 4
Gesetzliche Bestimmung der Zahlung
Unterabschnitt 1
Anzulegende Werte
§ 40 Wasserkraft
(1) Für Strom aus Wasserkraft beträgt der anzulegende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 12,40 Cent pro
Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 2 Megawatt 8,17 Cent pro
Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 6,25 Cent pro
Kilowattstunde,
4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 10 Megawatt 5,48 Cent pro
Kilowattstunde,
5. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,29 Cent pro
Kilowattstunde,
6. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 50 Megawatt 4,24 Cent pro
Kilowattstunde und
7. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 50 Megawatt 3,47 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 besteht auch für Strom aus Anlagen, die
vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, wenn nach dem 31. Dezember
2016 durch eine wasserrechtlich zugelassene Ertüchtigungsmaßnahme das Leistungsvermögen
der Anlage erhöht wurde. Satz 1 ist auf nicht zulassungspflichtige Ertüchtigungsmaßnahmen
anzuwenden, wenn das Leistungsvermögen um mindestens 10 Prozent erhöht wurde.
Anlagen nach den Sätzen 1 oder 2 gelten mit dem Abschluss der Ertüchtigungsmaßnahme
als neu in Betrieb genommen.
(3) Für Strom aus Wasserkraft, der in Anlagen nach Absatz 2 mit einer installierten
Leistung von mehr als 5 Megawatt erzeugt wird, besteht ein Anspruch nach § 19
Absatz 1 nur für den Strom, der der Leistungserhöhung nach Absatz 2 Satz 1 oder
Satz 2 zuzurechnen ist. Wenn die Anlage vor dem 1. Januar 2017 eine installierte
Leistung bis einschließlich 5 Megawatt aufwies, besteht für den Strom, der diesem
Leistungsanteil entspricht, der Anspruch nach der bislang für die Anlage maßgeblichen
Bestimmung.
(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur,
wenn die Anlage errichtet worden ist
1. im räumlichen Zusammenhang mit einer ganz oder teilweise bereits bestehenden
oder einer vorrangig zu anderen Zwecken als der Erzeugung von Strom aus Wasserkraft
neu zu errichtenden Stauanlage oder
2. ohne durchgehende Querverbauung.
(5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2018
jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen oder ertüchtigten
Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung
nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
§ 41 Deponie-, Klär- und
Grubengas
(1) Für Strom aus Deponiegas beträgt der anzulegende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 8,17 Cent pro
Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,66 Cent pro
Kilowattstunde.
(2) Für Strom aus Klärgas beträgt der anzulegende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 6,49 Cent pro
Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 5,66 Cent pro
Kilowattstunde.
(3) Für Strom aus Grubengas beträgt der anzulegende Wert
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 1 Megawatt 6,54 Cent pro
Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 4,17 Cent pro
Kilowattstunde und
3. ab einer Bemessungsleistung von mehr als 5 Megawatt 3,69 Cent pro Kilowattstunde.
Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz 1 besteht nur, wenn das
Grubengas aus Bergwerken des aktiven oder stillgelegten Bergbaus stammt.
(4) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 3 verringern sich ab dem
1. Januar 2018 jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen
Anlagen um 1,5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr
geltenden anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung
nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
§ 42 Biomasse
Für Strom aus Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung, für den der anzulegende
Wert gesetzlich bestimmt wird, beträgt dieser
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 150 Kilowatt 13,32 Cent pro
Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 11,49 Cent pro
Kilowattstunde,
3. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 5 Megawatt 10,29 Cent pro
Kilowattstunde und
4. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 5,71 Cent pro
Kilowattstunde.
§ 43 Vergärung von Bioabfällen
(1) Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe
Vergärung von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung mit einem Anteil von getrennt
erfassten Bioabfällen im Sinn der Abfallschlüssel Nummer 20 02 01, 20 03 01
und 20 03 02 der Nummer 1 des Anhangs 1 der Bioabfallverordnung in dem jeweiligen
Kalenderjahr von durchschnittlich mindestens 90 Masseprozent gewonnen worden
ist, beträgt der anzulegende Wert, wenn er gesetzlich bestimmt wird,
1. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 500 Kilowatt 14,88 Cent pro
Kilowattstunde und
2. bis einschließlich einer Bemessungsleistung von 20 Megawatt 13,05 Cent pro
Kilowattstunde.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 1 besteht nur,
wenn die Einrichtungen zur anaeroben Vergärung der Bioabfälle unmittelbar mit
einer Einrichtung zur Nachrotte der festen Gärrückstände verbunden sind und
die nachgerotteten Gärrückstände stofflich verwertet werden.
§ 44 Vergärung von Gülle
Für Strom aus Anlagen, in denen Biogas eingesetzt wird, das durch anaerobe Vergärung
von Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung gewonnen worden ist, beträgt bis
einschließlich einer Bemessungsleistung von 75 Kilowatt der anzulegende
Wert 23,14 Cent pro Kilowattstunde, wenn
1. der Strom am Standort der Biogaserzeugungsanlage erzeugt wird,
2. die installierte Leistung am Standort der Biogaserzeugungsanlage insgesamt
bis zu 75 150
Kilowatt beträgt und
3. zur Erzeugung des Biogases in dem jeweiligen Kalenderjahr durchschnittlich
ein Anteil von Gülle mit Ausnahme von Geflügelmist und Geflügeltrockenkot von
mindestens 80 Masseprozent eingesetzt wird.
§ 44a Absenkung der anzulegenden
Werte für Strom aus Biomasse
Die anzulegenden Werte nach den §§ 42 bis 44 verringern sich beginnend mit dem
1. April 2017 jeweils zum 1. April und 1. Oktober eines Jahres für die nach
diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,5 Prozent gegenüber den
in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten und
werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe
der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung nach Satz 1 sind die
ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
§ 44b Gemeinsame Bestimmungen
für Strom aus Gasen
(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biogas besteht für Strom,
der in Anlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 100 Kilowatt erzeugt
wird, nur für den Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten Strommenge, der
einer Bemessungsleistung der Anlage von 50 Prozent des Wertes der installierten
Leistung entspricht. Für den darüber hinausgehenden Anteil der in dem Kalenderjahr
erzeugten Strommenge verringert sich der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in der
Veräußerungsform der Marktprämie auf null und in den Veräußerungsformen einer
Einspeisevergütung auf den Monatsmarktwert.
(2) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42 oder §
43 besteht ferner nur, soweit bei Anlagen, in denen Biomethan eingesetzt wird,
der Strom aus Kraft-Wärme-Kopplung erzeugt wird. Für diesen Anspruch ist ab
dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme folgt, jährlich
bis zum 28. Februar eines Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr
die Erfüllung der Voraussetzung nach Satz 1 nach den allgemein anerkannten Regeln
der Technik nachzuweisen. Bei der erstmaligen Geltendmachung des Anspruchs ist
ferner die Eignung der Anlage zur Erfüllung der Voraussetzungen im Sinn von
Satz 2 durch ein Gutachten eines Umweltgutachters mit einer Zulassung für den
Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den Bereich
Wärmeversorgung nachzuweisen.
(3) Die Einhaltung der anerkannten Regeln der Technik nach Absatz 2 Satz 2 wird
vermutet, wenn die Anforderungen des Arbeitsblatts FW 308 „Zertifizierung
von KWK-Anlagen – Ermittlung des KWK-Stromes –“ des AGFW Energieeffizienzverbandes
für Wärme, Kälte und KWK e. V. (Bundesanzeiger vom 19. Oktober 2015, nichtamtlicher
Teil, Institutionelle Veröffentlichungen) nachgewiesen werden. Der Nachweis
muss durch Vorlage eines Gutachtens eines Umweltgutachters mit einer Zulassung
für den Bereich Elektrizitätserzeugung aus erneuerbaren Energien oder für den
Bereich Wärmeversorgung erfolgen. Anstelle des Nachweises nach Satz 1 können
für serienmäßig hergestellte KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung von
bis zu 2 Megawatt geeignete Unterlagen des Herstellers vorgelegt werden, aus
denen die thermische und elektrische Leistung sowie die Stromkennzahl hervorgehen.
(4) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 43 oder §
44 kann nicht mit dem Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39 oder
§ 42 kombiniert werden.
(5) Aus einem Erdgasnetz entnommenes Gas ist jeweils als Deponiegas, Klärgas,
Grubengas, Biomethan oder Speichergas anzusehen,
1. soweit die Menge des entnommenen Gases im Wärmeäquivalent am Ende eines Kalenderjahres
der Menge von Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomethan oder Speichergas entspricht,
die an anderer Stelle im Bundesgebiet in das Erdgasnetz eingespeist worden ist,
und
2. wenn für den gesamten Transport und Vertrieb des Gases von seiner Herstellung
oder Gewinnung, seiner Einspeisung in das Erdgasnetz und seinem Transport im
Erdgasnetz bis zu seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz Massenbilanzsysteme verwendet
worden sind.
(6) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomethan nach § 42 oder §
43 besteht auch, wenn das Biomethan vor seiner Entnahme aus dem Erdgasnetz anhand
der Energieerträge der zur Biomethanerzeugung eingesetzten Einsatzstoffe bilanziell
in einsatzstoffbezogene Teilmengen geteilt wird. Die bilanzielle Teilung in
einsatzstoffbezogene Teilmengen einschließlich der Zuordnung der eingesetzten
Einsatzstoffe zu der jeweiligen Teilmenge ist im Rahmen der Massenbilanzierung
nach Absatz 5 Nummer 2 zu dokumentieren.
§ 44c Sonstige gemeinsame
Bestimmungen für Strom aus Biomasse
(1) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse besteht unbeschadet
des § 44b nur,
1. wenn der Anlagenbetreiber durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs mit
Angaben und Belegen über Art, Menge und Einheit sowie Herkunft der eingesetzten
Stoffe nachweist, welche Biomasse und in welchem Umfang Speichergas oder Grubengas
eingesetzt werden,
2. wenn in Anlagen flüssige Biomasse eingesetzt wird, für den Stromanteil aus
flüssiger Biomasse, die zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist;
flüssige Biomasse ist Biomasse, die zum Zeitpunkt des Eintritts in den Brenn-
oder Feuerraum flüssig ist; Pflanzenölmethylester ist in dem Umfang als Biomasse
anzusehen, der zur Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung notwendig ist.
(2) Für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse nach § 42, §
43 oder § 44 ist ab dem ersten Kalenderjahr, das auf seine erstmalige Inanspruchnahme
folgt, der Stromanteil aus flüssiger Biomasse nach Absatz 1 Nummer 2 durch Vorlage
einer Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs jährlich bis zum 28. Februar eines
Jahres jeweils für das vorangegangene Kalenderjahr nachzuweisen.
(3) Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 für Strom aus Biomasse verringert sich in
dem jeweiligen Kalenderjahr insgesamt auf den Wert „MWEPEX“ der
Anlage 1 Nummer 2.1, wenn die Nachweisführung nicht in der nach Absatz 2 oder
§ 44b Absatz 2 Satz 2 oder 3 vorgeschriebenen Weise erfolgt ist.
(4) Soweit nach den Absätzen 1 oder 2 der Nachweis durch eine Kopie eines Einsatzstoff-Tagebuchs
zu führen ist, sind die für den Nachweis nicht erforderlichen personenbezogenen
Angaben im Einsatzstoff-Tagebuch von dem Anlagenbetreiber zu schwärzen.
§ 45 Geothermie
(1) Für Strom aus Geothermie beträgt der anzulegende Wert 25,20 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Die anzulegenden Werte nach Absatz 1 verringern sich ab dem 1. Januar 2021
jährlich jeweils für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen
um 5 Prozent gegenüber den im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr geltenden
anzulegenden Werten und werden auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet. Für
die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte aufgrund einer erneuten Anpassung
nach Satz 1 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu legen.
§ 46 Windenergie an Land
bis 2018
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2019 in
Betrieb genommen worden sind und deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt
wird, beträgt der anzulegende Wert 4,66 Cent pro Kilowattstunde.
(2) Abweichend von Absatz 1 beträgt der anzulegende Wert in den ersten fünf
Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 8,38 Cent pro Kilowattstunde. Diese
Frist verlängert sich um einen Monat pro 0,36 Prozent des Referenzertrags, um
den der Ertrag der Anlage 130 Prozent des Referenzertrags unterschreitet. Zusätzlich
verlängert sich die Frist um einen Monat pro 0,48 Prozent des Referenzertrags,
um den der Ertrag der Anlage 100 Prozent des Referenzertrags unterschreitet.
Referenzertrag ist der errechnete Ertrag der Referenzanlage nach Maßgabe der
Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung.
(3) Zehn Jahre nach Inbetriebnahme einer Anlage nach Absatz 1, spätestens aber
ein Jahr vor dem Ende der nach Absatz 2 Satz 2 verlängerten Frist wird der Standortertrag
überprüft und die Frist nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend angepasst. § 36h Absatz
2 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt
wird für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 70
Prozent des Referenzertrags beträgt.
§ 46a Absenkung der anzulegenden
Werte für Strom aus Windenergie an Land bis 2018
(1) Die anzulegenden Werte nach § 46 Absatz 1 und 2 verringern sich zum 1. März,
1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli und 1. August 2017 für die nach diesem Zeitpunkt
in Betrieb genommenen Anlagen um 1,05 Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen
Kalendermonat geltenden anzulegenden Werten. Danach verringern sie sich zum
1. Oktober 2017, 1. Januar 2018, 1. April 2018, 1. Juli 2018 und 1. Oktober
2018 für die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommenen Anlagen um 0,4 Prozent
gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden anzulegenden
Werten.
(2) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2 erhöht sich jeweils,
wenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von 2 500 Megawatt
1. um bis zu 200 Megawatt überschreitet, auf 0,5 Prozent,
2. um mehr als 200 Megawatt überschreitet, auf 0,6 Prozent,
3. um mehr als 400 Megawatt überschreitet, auf 0,8 Prozent,
4. um mehr als 600 Megawatt überschreitet, auf 1,0 Prozent,
5. um mehr als 800 Megawatt überschreitet, auf 1,2 Prozent oder
6. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, auf 2,4 Prozent.
(3) Die Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1 Satz 2 verringert sich
jeweils, wenn der Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von 2 400 Megawatt
1. um bis zu 200 Megawatt unterschreitet, auf 0,3 Prozent,
2. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf 0,2 Prozent oder
3. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf null.
(4) Die nach Absatz 1 Satz 2 erfolgende Absenkung der anzulegenden Werte verringert
sich auf null und es erhöhen sich die anzulegenden Werte nach § 46 gegenüber
den im jeweils vorangegangenen Quartal geltenden anzulegenden Werten, wenn der
Brutto-Zubau im Bezugszeitraum den Wert von 2 400 Megawatt
1. um mehr als 600 Megawatt unterschreitet, um 0,2 Prozent oder
2. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, um 0,4 Prozent.
(5) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des 18. Monats
und vor dem ersten Kalendertag des fünften Monats, der einem Zeitpunkt nach
Absatz 2 vorangeht.
(6) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf zwei Stellen
nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte
aufgrund einer erneuten Anpassung nach den Absätzen 1 bis 4 sind die ungerundeten
Werte zugrunde zu legen.
§ 46b Windenergie an Land
ab 2019
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land, die nach dem 31. Dezember 2018
in Betrieb genommen worden sind und deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt
wird, berechnet der Netzbetreiber den anzulegenden Wert nach § 36h Absatz 1,
wobei der Zuschlagswert durch den Durchschnitt aus den Gebotswerten des jeweils
höchsten noch bezuschlagten Gebots der Gebotstermine für Windenergieanlagen
an Land im Vorvorjahr zu ersetzen ist. § 36h Absatz 2 bis 4 ist entsprechend
anzuwenden.
(2) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den Durchschnitt aus den Gebotswerten
für das jeweils höchste noch bezuschlagte Gebot aller Ausschreibungsrunden eines
Jahres jeweils bis zum 31. Januar des darauf folgenden Kalenderjahres.
(3) § 46 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 47 Windenergie auf See
bis 2020
(1) Für Strom aus Windenergieanlagen auf See beträgt der anzulegende Wert 3,90
Cent pro Kilowattstunde. Der Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit Satz
1 besteht nur für Windenergieanlagen auf See, die
1. vor dem 1. Januar 2017 eine unbedingte Netzanbindungszusage nach § 118 Absatz
12 des Energiewirtschaftsgesetzes oder Anschlusskapazitäten nach § 17d Absatz
3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
erhalten haben und
2. vor dem 1. Januar 2021 in Betrieb genommen worden sind.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der anzulegende Wert in den ersten
zwölf Jahren ab der Inbetriebnahme der Windenergieanlage auf See 15,40 Cent
pro Kilowattstunde (Anfangswert). Der Zeitraum nach Satz 1 verlängert sich für
jede über zwölf Seemeilen hinausgehende volle Seemeile, die die Anlage von der
Küstenlinie entfernt ist, um 0,5 Monate und für jeden über eine Wassertiefe
von 20 Metern hinausgehenden vollen Meter Wassertiefe um 1,7 Monate. Als Küstenlinie
gilt die in der Karte Nummer 2920 „Deutsche Nordseeküste und angrenzende
Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., sowie in der Karte Nummer 2921 „Deutsche
Ostseeküste und angrenzende Gewässer“, Ausgabe 1994, XII., des Bundesamtes
für Seeschifffahrt und Hydrographie im Maßstab 1:375 0005 dargestellte Küstenlinie.
Die Wassertiefe ist ausgehend von dem Seekartennull zu bestimmen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beträgt der anzulegende Wert für Strom aus
Windenergieanlagen auf See, die vor dem 1. Januar 2020 in Betrieb genommen worden
sind, in den ersten acht Jahren ab der Inbetriebnahme der Anlage 19,40 Cent
pro Kilowattstunde, wenn dies der Anlagenbetreiber vor der Inbetriebnahme der
Anlage von dem Netzbetreiber verlangt. In diesem Fall entfällt der Anspruch
nach Absatz 2 Satz 1, während der Anspruch auf die Zahlung nach Absatz 2 Satz
2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass der Anfangswert im Zeitraum
der Verlängerung 15,40 Cent pro Kilowattstunde beträgt.
(4) Ist die Einspeisung aus einer Windenergieanlage auf See länger als sieben
aufeinanderfolgende Tage nicht möglich, weil die Leitung nach § 17d Absatz 1
Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes nicht rechtzeitig fertiggestellt oder
gestört ist und der Netzbetreiber dies nicht zu vertreten hat, verlängert sich
der Zeitraum, für den der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung
nach den Absätzen 2 und 3 besteht, beginnend mit dem achten Tag der Störung
um den Zeitraum der Störung. Satz 1 ist nicht anzuwenden, soweit der Betreiber
der Windenergieanlage auf See die Entschädigung nach § 17e Absatz 1 oder Absatz
2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Anspruch nimmt; in diesem Fall verkürzt
sich der Anspruch auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung nach
den Absätzen 2 und 3 um den Zeitraum der Verzögerung.
5) Die anzulegenden Werte nach Absatz 2 und Absatz 3 Satz 2 verringern sich
gegenüber den jeweils vorher geltenden anzulegenden Werten
1. um 0,5 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die in den Jahren 2018 und 2019
in Betrieb genommen werden, und
2. um 1,0 Cent pro Kilowattstunde für Anlagen, die im Jahr 2020 in Betrieb genommen
werden.
(6) Der anzulegende Wert nach Absatz 3 Satz 1 verringert sich für Anlagen, die
in den Jahren 2018 und 2019 in Betrieb genommen werden, um 1,0 Cent pro Kilowattstunde.
(7) Für die Anwendung der Absätze 1, 3, 5 und 6 ist statt des Zeitpunkts der
Inbetriebnahme der Zeitpunkt der Betriebsbereitschaft der Windenergieanlage
auf See nach § 17e Absatz 2 Satz 1 und 4 des Energiewirtschaftsgesetzes maßgeblich,
wenn die Netzanbindung nicht zu dem verbindlichen Fertigstellungstermin nach
§ 17d Absatz 2 Satz 9 des Energiewirtschaftsgesetzes fertiggestellt ist.
§ 48 Solare Strahlungsenergie
(1) Für Strom aus Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt
wird, beträgt dieser vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 8,91 Cent pro Kilowattstunde,
wenn die Anlage
1. auf, an oder in einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage angebracht
ist und das Gebäude oder die sonstige bauliche Anlage vorrangig zu anderen Zwecken
als der Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie errichtet worden ist,
2. auf einer Fläche errichtet worden ist, für die ein Verfahren nach § 38 Satz
1 des Baugesetzbuchs durchgeführt worden ist, oder
3. im Bereich eines beschlossenen Bebauungsplans im Sinn des § 30 des Baugesetzbuchs
errichtet worden ist und
a) der Bebauungsplan vor dem 1. September 2003 aufgestellt und später nicht
mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage zu errichten,
b) der Bebauungsplan vor dem 1. Januar 2010 für die Fläche, auf der die Anlage
errichtet worden ist, ein Gewerbe- oder Industriegebiet im Sinn der §§ 8 und
9 der Baunutzungsverordnung ausgewiesen hat, auch wenn die Festsetzung nach
dem 1. Januar 2010 zumindest auch mit dem Zweck geändert worden ist, eine Solaranlage
zu errichten, oder
c) der Bebauungsplan nach dem 1. September 2003 zumindest auch mit dem Zweck
der Errichtung einer Solaranlage aufgestellt oder geändert worden ist und sich
die Anlage
aa) auf Flächen befindet, die längs von Autobahnen oder Schienenwegen liegen,
und die Anlage in einer Entfernung bis zu 110 Metern, gemessen vom äußeren Rand
der befestigten Fahrbahn, errichtet worden ist,
bb) auf Flächen befindet, die zum Zeitpunkt des Beschlusses über die Aufstellung
oder Änderung des Bebauungsplans bereits versiegelt waren, oder
cc) auf Konversionsflächen aus wirtschaftlicher, verkehrlicher, wohnungsbaulicher
oder militärischer Nutzung befindet und diese Flächen zum Zeitpunkt des Beschlusses
über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans nicht rechtsverbindlich
als Naturschutzgebiet im Sinn des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes oder als
Nationalpark im Sinn des § 24 des Bundesnaturschutzgesetzes festgesetzt worden
sind.
Sofern Solaranlagen vor dem Beschluss eines Bebauungsplans unter Einhaltung
der übrigen Voraussetzungen des Satzes 1 Nummer 3 und der Voraussetzungen des
§ 33 des Baugesetzbuchs errichtet worden sind, besteht ein Anspruch nach § 19
bei Einhaltung der sonstigen Voraussetzungen abweichend von § 25 Satz 3 erst,
nachdem der Bebauungsplan beschlossen worden ist. In den Fällen des Satzes 2
reduziert sich die Dauer des Anspruchs auf Zahlung einer Marktprämie oder Einspeisevergütung
nach § 25 Satz 1 und 2 um die Tage, die zwischen der Inbetriebnahme der Anlage
und dem Beschluss des Bebauungsplans liegen.
(2) Für Strom aus Solaranlagen, die ausschließlich
auf, an oder in einem Gebäude oder einer Lärmschutzwand angebracht sind, beträgt
der anzulegende Wert
1. bis einschließlich einer installierten Leistung von 10 Kilowatt 12,70 Cent
pro Kilowattstunde,
2. bis einschließlich einer installierten Leistung von 40 Kilowatt 12,36 Cent
pro Kilowattstunde und
3. bis einschließlich einer installierten Leistung von 750 Kilowatt 11,09 Cent pro Kilowattstunde.
a) ab dem 1. Februar 2019 9,87 Cent pro Kilowattstunde,
b) ab dem 1. März 2019 9,39 Cent pro Kilowattstunde und
c) ab dem 1. April 2019 8,90 Cent pro Kilowattstunde.
(3) Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude angebracht
sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des Baugesetzbuchs
errichtet worden ist, ist Absatz 2 nur anzuwenden, wenn
1. nachweislich vor dem 1. April 2012
a) für das Gebäude der Bauantrag oder der Antrag auf Zustimmung gestellt oder
die Bauanzeige erstattet worden ist,
b) im Fall einer nicht genehmigungsbedürftigen Errichtung, die nach Maßgabe
des Bauordnungsrechts der zuständigen Behörde zur Kenntnis zu bringen ist, für
das Gebäude die erforderliche Kenntnisgabe an die Behörde erfolgt ist oder
c) im Fall einer sonstigen nicht genehmigungsbedürftigen, insbesondere genehmigungs-,
anzeige- und verfahrensfreien Errichtung mit der Bauausführung des Gebäudes
begonnen worden ist,
2. das Gebäude im räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer nach dem 31.
März 2012 errichteten Hofstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes
steht oder
3. das Gebäude der dauerhaften Stallhaltung von Tieren dient und von der zuständigen
Baubehörde genehmigt worden ist.
Im Übrigen ist Absatz 1 Nummer 1 anzuwenden.
(4) § 38b Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Der Anspruch nach § 19
Absatz 1 entfällt für die ersetzten Anlagen endgültig.
§ 49 Absenkung der anzulegenden
Werte für Strom aus solarer Strahlungsenergie
(1) Die anzulegenden Werte nach § 48 Absatz 1 und Absatz
2 Nummer 1 und 2 verringern sich ab dem 1. Februar 2017 und
der anzulegende Wert nach § 48 Absatz 2 Nummer 3 Buchstabe c verringert sich
ab dem 1. Mai 2019 monatlich zum ersten Kalendertag eines Monats um 0,5
Prozent gegenüber den in dem jeweils vorangegangenen Kalendermonat geltenden
anzulegenden Werten. Die monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils zum 1. Januar,
1. April, 1. Juli und 1. Oktober jeweils zum 1. Februar, 1. Mai, 1. August und
1. November eines Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 aufgrund des Brutto-Zubaus
angepasst, wobei der im sechsmonatigen Bezugszeitraum nach Absatz 4 registrierte
Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurechnen ist (annualisierter Brutto-Zubau). Die monatliche Absenkung nach Satz 1 wird jeweils zum 1. Februar,
1. Mai, 1. August und 1. November eines Jahres nach Maßgabe der Absätze 2 und
3 aufgrund des Brutto-Zubaus von Solaranlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich
bestimmt worden ist, angepasst. Zum Zweck der Anpassung ist der im sechsmonatigen
Bezugszeitraum nach Absatz 4 registrierte Brutto-Zubau auf ein Jahr hochzurechnen
(annualisierter Brutto-Zubau).
(2) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1
Satz 2 erhöht sich, wenn der annualisierte Brutto-Zubau von
Solaranlagen den Wert von 2 500 Megawatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden
ist, den Wert von 1 900 Megawatt
1. um bis zu 1 000 Megawatt überschreitet, auf 1,00 Prozent,
2. um mehr als 1 000 Megawatt überschreitet, auf 1,40 Prozent,
3. um mehr als 2 000 Megawatt überschreitet, auf 1,80 Prozent,
4. um mehr als 3 000 Megawatt überschreitet, auf 2,20 Prozent,
5. um mehr als 4 000 Megawatt überschreitet, auf 2,50 Prozent oder
6. um mehr als 5 000 Megawatt überschreitet, auf 2,80 Prozent.
(3) Die monatliche Absenkung der anzulegenden Werte nach Absatz 1
Satz 2 verringert sich, wenn der annualisierte Brutto-Zubau von
Solaranlagen den Wert von 2 500 Megawatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt worden
ist, den Wert von 1 900 Megawatt
1. um mehr als 200 Megawatt unterschreitet, auf 0,25 Prozent,
2. um mehr als 400 Megawatt unterschreitet, auf null,
3. um mehr als 800 Megawatt unterschreitet, auf null; die anzulegenden Werte nach § 48 erhöhen sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals einmalig um 1,50 Prozent, oder
4. um mehr als 1 200 Megawatt unterschreitet, auf null; die anzulegenden Werte nach § 48 erhöhen sich zum ersten Kalendertag des jeweiligen Quartals einmalig um 3,00 Prozent.
(4) Bezugszeitraum ist der Zeitraum nach dem letzten Kalendertag des achten Monats und vor dem ersten Kalendertag des letzten Monats, der einem Zeitpunkt nach Absatz 1 vorangeht.
(5) Wenn die Summe der installierten Leistung der Solaranlagen, die in dem
Register mit der Angabe eingetragen sind, dass für den Strom aus diesen Anlagen
eine Zahlung nach § 19 in Anspruch genommen werden soll, und von Solaranlagen,
die nach der Schätzung nach § 31 Absatz 6 des Erneuerbare- Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung als gefördert anzusehen sind,
52 000 Megawatt überschreitet, verringern sich die anzulegenden Werte nach §
48 zum ersten Kalendertag des zweiten auf die Überschreitung folgenden Kalendermonats
auf null. Die installierte Leistung von Solaranlagen, die in den Sonderausschreibungen
nach § 28 Absatz 2 Satz 2 und 3 bezuschlagt worden ist, wird von der nach Satz
1 ermittelten Summe der installierten Leistung abgezogen.
(6) Die Bundesregierung legt rechtzeitig vor Erreichung des in Absatz 5 bestimmten
Ziels einen Vorschlag für eine Neugestaltung der bisherigen Regelung vor.
(7) Die anzulegenden Werte nach den Absätzen 1 bis 4 werden auf zwei Stellen
nach dem Komma gerundet. Für die Berechnung der Höhe der anzulegenden Werte
aufgrund einer erneuten Anpassung nach den Absätzen 1 bis 4 sind die ungerundeten
Werte zugrunde zu legen.
Unterabschnitt 2
Zahlungen für Flexibilität
§ 50 Zahlungsanspruch für
Flexibilität
(1) Anlagenbetreiber haben gegen den Netzbetreiber einen Zahlungsanspruch nach
Maßgabe des § 50a oder § 50b für die Bereitstellung installierter Leistung,
wenn für den in der Anlage erzeugten Strom dem Grunde nach auch ein Anspruch
auf Zahlung nach der für die Anlage maßgeblichen Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
besteht; dieser Anspruch bleibt unberührt.
(2) § 24 Absatz 1, § 26 und § 27 sind entsprechend anzuwenden.
§ 50a Flexibilitätszuschlag
für neue Anlagen
(1) Der Anspruch nach § 50 beträgt für die Bereitstellung flexibler installierter
Leistung 40 Euro pro Kilowatt installierter Leistung und Jahr (Flexibilitätszuschlag)
in
1. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas mit einer installierten Leistung
von mehr als 100 Kilowatt, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird,
und
2. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, deren anzulegender Wert durch
Ausschreibungen ermittelt worden ist.
(2) Der Anspruch auf den Flexibilitätszuschlag besteht nur, wenn der Anlagenbetreiber
für den in § 44b Absatz 1 bestimmten Anteil der in einem Kalenderjahr erzeugten
Strommenge einen Anspruch nach § 19 Absatz 1 in Verbindung mit § 39, § 42 oder
§ 43 in Anspruch nimmt und dieser Anspruch nicht nach § 52 verringert ist.
(3) Der Flexibilitätszuschlag kann für die gesamte Dauer des Anspruchs nach
§ 19 Absatz 1 verlangt werden.
§ 50b Flexibilitätsprämie
für bestehende Anlagen
Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am 31.
Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb
genommen worden sind, können ergänzend zu einer Veräußerung des Stroms in den
Veräußerungsformen einer Direktvermarktung von dem Netzbetreiber eine Prämie
für die Bereitstellung zusätzlich installierter Leistung für eine bedarfsorientierte
Stromerzeugung (Flexibilitätsprämie) verlangen. Der Anspruch nach Satz 1 beträgt
130 Euro pro Kilowatt flexibel bereitgestellter zusätzlich installierter Leistung
und Jahr, wenn die Voraussetzungen nach Anlage 3 Nummer I erfüllt sind. Die
Höhe der Flexibilitätsprämie bestimmt sich nach Anlage 3 Nummer II. Für Strom
aus Anlagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3 rückwirkend zum 1. August
2014 entsprechend anzuwenden. Wenn aufgrund von Satz 4 Korrekturen von Abrechnungen
für die Jahre 2014 oder 2015 erforderlich werden, ist ergänzend zu § 62 ausreichend,
wenn der Anlagenbetreiber eine Kopie der Genehmigung oder Zulassung nach § 100
Absatz 4 sowie einen Nachweis über die Inbetriebnahme der Anlage vorlegt.
Abschnitt 5
Rechtsfolgen und Strafen
§ 51 Verringerung des Zahlungsanspruchs
bei negativen Preisen
(1) Wenn der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone für Deutschland am
Spotmarkt der Strombörse in der vortägigen Auktion in mindestens sechs aufeinanderfolgenden
Stunden negativ ist, verringert sich der anzulegende Wert für den gesamten Zeitraum,
in dem die Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ sind, auf null.
(2) Wenn der Strom in einem Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nach Absatz
1 mindestens einmal erfüllt sind, in der Ausfallvergütung veräußert wird, muss
der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber bei der Datenübermittlung nach § 71 Nummer
1 die Strommenge mitteilen, die er in dem Zeitraum eingespeist hat, in dem die
Stundenkontrakte ohne Unterbrechung negativ gewesen sind; andernfalls verringert
sich der Anspruch in diesem Kalendermonat um 5 Prozent pro Kalendertag, in dem
dieser Zeitraum ganz oder teilweise liegt.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden auf
1. Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 3 Megawatt,
wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,
2. sonstige Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 500 Kilowatt,
wobei § 24 Absatz 1 entsprechend anzuwenden ist,
3. Pilotwindenergieanlagen an Land nach § 3 Nummer 37 Buchstabe b und
4. Pilotwindenergieanlagen auf See nach § 3 Nummer 6 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
§ 52 Verringerung des Zahlungsanspruchs
bei Pflichtverstößen
(1) Der anzulegende Wert verringert sich auf null,
1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen
Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nummer
1 noch nicht erfolgt ist,
1a. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 8 verstoßen,
2. solange und soweit Betreiber von im Register registrierten Anlagen die zur
Meldung einer Erhöhung der installierten Leistung der Anlage erforderlichen
Angaben nicht an das Register übermittelt haben und die Meldung nach § 71 Nummer
1 noch nicht erfolgt ist,
3. wenn Anlagenbetreiber gegen § 21b Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz oder Absatz
3 verstoßen,
4. wenn Betreiber von Anlagen, deren anzulegender Wert durch Ausschreibungen
ermittelt wird, gegen § 27a verstoßen oder
5. solange bei Anlagen nach § 100 Absatz 3 Satz 2 der Nachweis nach § 100 Absatz
3 Satz 3 nicht erbracht ist.
Satz 1 Nummer 3 ist bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats anzuwenden, der
auf die Beendigung des Verstoßes gegen § 21b Absatz 2 oder Absatz 3 folgt. Satz
1 Nummer 4 ist für das gesamte Kalenderjahr des Verstoßes anzuwenden.
(2) Der anzulegende Wert verringert sich auf den Monatsmarktwert,
1. solange Anlagenbetreiber gegen § 9 Absatz 1, 2, 5, oder 6 oder 8 verstoßen,
2. wenn Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Zuordnung zu oder den Wechsel
zwischen den verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 nicht nach
Maßgabe des § 21c übermittelt haben,
3. solange Anlagenbetreiber, die die Ausfallvergütung in Anspruch nehmen, eine
der Höchstdauern nach § 21 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz überschreiten,
4. solange Anlagenbetreiber, die eine Einspeisevergütung in Anspruch nehmen,
gegen § 21 Absatz 2 verstoßen, mindestens jedoch für die Dauer des gesamten
Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist, oder
5. wenn Anlagenbetreiber gegen eine Pflicht nach § 80 verstoßen.
Die Verringerung ist im Fall des Satzes 1 Nummer 2 bis zum Ablauf des Kalendermonats,
der auf die Beendigung des Verstoßes folgt, im Fall des Satzes 1 Nummer 3 für
die Dauer des gesamten Kalendermonats, in dem ein solcher Verstoß erfolgt ist,
und im Fall des Satzes 1 Nummer 5 für die Dauer des Verstoßes zuzüglich der
darauf folgenden sechs Kalendermonate anzuwenden.
(3) Der anzulegende Wert verringert sich um jeweils 20 Prozent, wobei das Ergebnis
auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird,
1. solange Anlagenbetreiber die zur Registrierung der Anlage erforderlichen
Angaben nicht an das Register übermittelt haben, aber die Meldung nach § 71
Nummer 1 erfolgt ist, oder
2. solange und soweit Anlagenbetreiber einer im Register registrierten Anlage
eine Erhöhung der installierten Leistung der Anlage nicht nach Maßgabe der Rechtsverordnung
nach § 93 dieses Gesetzes oder nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes übermittelt
haben, aber die Meldung nach § 71 Nummer 1 erfolgt ist.
(4) Anlagenbetreiber, die keinen Anspruch nach § 19 Absatz 1 geltend machen,
verlieren, solange sie gegen § 9 Absatz 1, 2, 5 oder 6 oder gegen § 21b Absatz
3 verstoßen, den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach §
18 der Stromnetzentgeltverordnung und den Anspruch auf vorrangige Abnahme, Übertragung
und Verteilung nach § 11; Betreiber von KWK-Anlagen verlieren in diesem Fall
den Anspruch auf ein Entgelt für dezentrale Einspeisung nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung
und ihren Anspruch auf Zuschlagszahlung nach den §§ 6 bis 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes,
soweit ein solcher besteht, oder andernfalls ihren Anspruch auf vorrangigen
Netzzugang.
§ 53 Verringerung der Einspeisevergütung
und des Mieterstromzuschlags
Die Höhe des Anspruchs auf die Einspeisevergütung und auf den Mieterstromzuschlag
berechnet sich aus den anzulegenden Werten, wobei von den anzulegenden Werten
1. 0,2 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom
aus Wasserkraft, Biomasse, Geothermie, Deponie-, Klär- oder Grubengas abzuziehen
sind oder
2. 0,4 Cent pro Kilowattstunde für Strom aus Solaranlagen oder aus Windenergieanlagen
an Land oder auf See abzuziehen sind.
Abweichend von Satz 1 verringert sich der anzulegende Wert um 20 Prozent, wobei
das Ergebnis auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet wird, solange die Ausfallvergütung
in Anspruch genommen wird.
§ 53a Verringerung des Zahlungsanspruchs
bei Windenergieanlagen an Land
(1) Der gesetzlich bestimmte anzulegende Wert verringert sich bei Windenergieanlagen
an Land auf null, wenn der Einspeisewillige nach § 22 Absatz 2 Satz 2 Nummer
2 Buchstabe c auf den gesetzlich bestimmten Anspruch nach § 19 Absatz 1 verzichtet
hat. Der Anspruch auf eine durch Ausschreibungen ermittelte Zahlung nach § 19
Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Bundesnetzagentur unterrichtet den Netzbetreiber, an dessen Netz die
Anlage angeschlossen werden soll, über den Verzicht nach § 22 Absatz 2 Satz
2 Nummer 2 Buchstabe c.
§ 53b Verringerung des Zahlungsanspruchs
bei Regionalnachweisen
Der anzulegende Wert für Strom, für den dem Anlagenbetreiber ein Regionalnachweis
ausgestellt worden ist, verringert sich bei Anlagen, deren anzulegender Wert
gesetzlich bestimmt ist, um 0,1 Cent pro Kilowattstunde.
§ 53c Verringerung des Zahlungsanspruchs
bei einer Stromsteuerbefreiung
Der anzulegende Wert verringert sich für Strom, der durch ein Netz durchgeleitet
wird und der von der Stromsteuer nach dem Stromsteuergesetz befreit ist, um
die Höhe der pro Kilowattstunde gewährten Stromsteuerbefreiung.
§ 54 Verringerung des Zahlungsanspruchs
bei Ausschreibungen für Solaranlagen
(1) Der durch Ausschreibungen ermittelte anzulegende Wert verringert sich bei
Solaranlagen um 0,3 Cent pro Kilowattstunde, soweit die Ausstellung der Zahlungsberechtigung
für die Gebotsmenge, die der Solaranlage zugeteilt worden ist, erst nach Ablauf
des 18. Kalendermonats beantragt worden ist, der auf die öffentliche Bekanntgabe
des Zuschlags folgt. Werden einer Solaranlage Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten
Geboten zugeordnet, ist Satz 1 nur für den Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote
anzuwenden, deren Zuteilung zur Solaranlage erst nach Ablauf des 18. Kalendermonats
beantragt worden ist.
(2) Wenn der Standort der Solaranlage nicht zumindest teilweise mit den im Gebot
angegebenen Flurstücken übereinstimmt, verringert sich der anzulegende Wert
nach § 38b ebenfalls um 0,3 Cent pro Kilowattstunde. Werden einer Solaranlage
Gebotsmengen von mehreren bezuschlagten Geboten zugeordnet, verringert sich
jeweils der Zuschlagswert der bezuschlagten Gebote, bei denen keine Übereinstimmung
nach Satz 1 besteht, um 0,3 Cent pro Kilowattstunde.
§ 55 Pönalen
(1) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36 müssen Bieter an den
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für
eine Windenergieanlage an Land nach § 35a entwertet werden oder
2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 24 Monate nach der öffentlichen
Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 und 2 berechnet sich aus der Gebotsmenge
des bezuschlagten Gebots
1. abzüglich der vor Ablauf des 24. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags
folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 10
Euro pro Kilowatt,
2. abzüglich der vor Ablauf des 26. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags
folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20
Euro pro Kilowatt oder
3. abzüglich der vor Ablauf des 28. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags
folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30
Euro pro Kilowatt.
Abweichend von Satz 2 berechnet sich die Höhe der
Pönale für Windenergieanlagen an Land, die zu den Gebotsterminen zum
1. Februar 2019, 1. Mai 2019 oder 1. August 2019 den Zuschlag erhalten haben,
aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots abzüglich der vor Ablauf des
24. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden Monats in Betrieb
genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt..
(2) Bei Geboten für Windenergieanlagen an Land nach § 36g Absatz 1 müssen Bieter
abweichend von Absatz 1 an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine
Pönale leisten,
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für
eine Windenergieanlage an Land nach § 35a entwertet werden oder
2. wenn die Windenergieanlage an Land mehr als 48 Monate nach der öffentlichen
Bekanntgabe des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
Wenn und soweit ein Zuschlag, der auf ein Gebot nach § 36g Absatz 1 erteilt
worden ist, nach § 35a entwertet wird, weil der Zuschlag nach § 36g Absatz 3
Satz 3 erloschen ist, berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer
1 aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit 15 Euro pro Kilowatt. Im
Übrigen berechnet sich die Höhe der Pönale nach Satz 1 aus der Gebotsmenge des
bezuschlagten Gebots
1. abzüglich der vor dem 48. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
Monat in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 10 Euro pro Kilowatt,
2. abzüglich der vor dem 50. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
Monat in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt,
3. abzüglich der vor dem 52. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags folgenden
Monat in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 30 Euro pro Kilowatt.
(3) Bei Geboten für Solaranlagen müssen Bieter an den regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1. wenn ein Zuschlag für eine Solaranlage nach § 37d Absatz 2 Nummer 1 erlischt,
weil die Zweitsicherheit nicht rechtzeitig und vollständig geleistet worden
ist, oder
2. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für
eine Solaranlage nach § 35a entwertet werden.
Die Höhe der Pönale nach Satz 1 Nummer 1 entspricht der nach § 37a Satz 2 Nummer
1 für das Gebot zu leistenden Erstsicherheit. Die Höhe der Pönale nach Satz
1 Nummer 2 berechnet sich aus der entwerteten Gebotsmenge multipliziert mit
50 Euro pro Kilowatt. Die Pönale verringert sich für Bieter, deren Zweitsicherheit
nach § 37a Satz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz verringert ist, auf 25 Euro pro
Kilowatt.
(4) Bei Geboten für Biomasseanlagen, die keine bestehenden Biomasseanlagen nach
§ 39f sind, müssen Bieter an den verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
eine Pönale leisten,
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für
eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
2. wenn eine Biomasseanlage mehr als 18 Monate nach der öffentlichen Bekanntgabe
des Zuschlags in Betrieb genommen worden ist.
Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
1. abzüglich der vor Ablauf des 18. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags
folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 20
Euro pro Kilowatt,
2. abzüglich der vor Ablauf des 20. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags
folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 40
Euro pro Kilowatt oder
3. abzüglich der vor Ablauf des 22. auf die öffentliche Bekanntgabe des Zuschlags
folgenden Monats in Betrieb genommenen Anlagenleistung multipliziert mit 60
Euro pro Kilowatt.
(5) Bei Geboten für bestehende Biomasseanlagen nach § 39f müssen Bieter an den
verantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber eine Pönale leisten,
1. soweit mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge eines bezuschlagten Gebots für
eine Biomasseanlage nach § 35a entwertet werden oder
2. wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber die Bescheinigung des Umweltgutachters
nach § 39f Absatz 4 nicht bis zum Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat.
Die Höhe der Pönale berechnet sich aus der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots
1. multipliziert mit 20 Euro pro Kilowatt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber
die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39f Absatz 4 nicht bis zum Tag
nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat,
2. multipliziert mit 40 Euro pro Kilowatt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber
die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39f Absatz 4 nicht spätestens
zwei Monate nach dem Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat, und
3. multipliziert mit 60 Euro pro Kilowatt, wenn der Anlagenbetreiber dem Netzbetreiber
die Bescheinigung des Umweltgutachters nach § 39f Absatz 4 mehr als vier Monate
nach dem Tag nach § 39f Absatz 2 vorgelegt hat.
(6) Die Forderung nach den Absätzen 1 bis 5 muss durch Überweisung eines entsprechenden
Geldbetrags auf ein Geldkonto des Übertragungsnetzbetreibers erfüllt werden.
Dabei ist die Zuschlagsnummer des Gebots zu übermitteln, für das die Pönale
geleistet wird.
(7) Der regelverantwortliche Übertragungsnetzbetreiber darf sich hinsichtlich
der Forderungen nach den Absätzen 1 bis 5 aus der jeweils für das Gebot hinterlegten
Sicherheit befriedigen, wenn der Bieter die Forderung nicht vor Ablauf des zweiten
Kalendermonats erfüllt hat, der auf die Entwertung der Gebotsmenge folgt.
(8) Die Bundesnetzagentur teilt dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende
für die Inanspruchnahme der Pönalen erforderliche Angaben mit:
1. die nach § 32 Absatz 2 registrierten Angaben des Gebots,
2. den Zeitpunkt der Bekanntgabe der Zuschläge und Zuschlagswerte für das Gebot,
3. die Höhe der vom Bieter für das Gebot geleisteten Sicherheit,
4. die Rückgabe von Zuschlägen für das Gebot,
5. das Erlöschen des Zuschlags,
6. die Rücknahme und den Widerruf des Zuschlags und
7. die Rücknahme und den Widerruf einer Zahlungsberechtigung, sofern der Solaranlage
Gebotsmengen zugeteilt worden sind und der im Gebot angegebene Standort der
Solaranlage in der jeweiligen Regelzone des Übertragungsnetzbetreibers liegt.
§ 55a Erstattung von Sicherheiten
(1) Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für
ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
1. dieses Gebot nach § 30a Absatz 3 zurückgenommen hat,
2. für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 32 erhalten hat oder
3. für dieses Gebot eine Pönale nach § 55 geleistet hat.
(2) Die Bundesnetzagentur erstattet die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes
Gebot auch, soweit der Netzbetreiber
1. für eine Solaranlage eine Bestätigung nach § 38a Absatz 3 an die Bundesnetzagentur
übermittelt hat oder
2. für eine Windenergieanlage an Land oder eine Biomasseanlage eine Bestätigung
nach § 7 Absatz 3 der Anlagenregisterverordnung oder eine entsprechende Bestätigung
nach Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes
übermittelt hat.
Sind nicht mehr als 5 Prozent der Gebotsmenge des bezuschlagten Gebots entwertet
worden, erstattet die Bundesnetzagentur die Sicherheit in voller Höhe.
Teil 4
Ausgleichsmechanismus
Abschnitt 1
Bundesweiter Ausgleich
§ 56 Weitergabe an den Übertragungsnetzbetreiber
Netzbetreiber müssen unverzüglich an den vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber
weitergeben:
1. den nach § 19 Absatz 1 Nummer 2 vergüteten Strom und
2. für den gesamten Strom, für den sie Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten,
das Recht, diesen Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert
aus der EEG-Umlage“ zu kennzeichnen.
§ 57 Ausgleich zwischen Netzbetreibern
und Übertragungsnetzbetreibern
(1) Vorgelagerte Übertragungsnetzbetreiber müssen den Netzbetreibern die nach
§ 19 oder § 50 geleisteten Zahlungen abzüglich der Rückzahlungen nach § 36h
Absatz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1 nach Maßgabe des Teils 3 erstatten.
(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen Netzbetreibern 50 Prozent der notwendigen
Kosten erstatten, die ihnen durch eine effiziente Nachrüstung von Solaranlagen
entstehen, wenn die Netzbetreiber auf Grund der Systemstabilitätsverordnung
zu der Nachrüstung verpflichtet sind. § 11 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Netzbetreiber müssen vermiedene Netzentgelte nach § 18 der Stromnetzentgeltverordnung,
soweit sie nach § 18 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 der Stromnetzentgeltverordnung
nicht an Anlagenbetreiber gewährt werden und nach § 120 des Energiewirtschaftsgesetzes
in Verbindung mit § 18 Absatz 2 und 3 der Stromnetzentgeltverordnung ermittelt
worden sind, an die vorgelagerten Übertragungsnetzbetreiber auszahlen. § 11
Absatz 5 Nummer 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Die Zahlungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind zu saldieren. Auf die Zahlungen
sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(5) Zahlt ein Übertragungsnetzbetreiber dem Netzbetreiber mehr als im Teil 3
vorgeschrieben, muss er den Mehrbetrag zurückfordern. Ist die Zahlung in Übereinstimmung
mit dem Ergebnis eines Verfahrens der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 oder
5 erfolgt und beruht die Rückforderung auf der Anwendung einer nach der Zahlung
in anderer Sache ergangenen höchstrichterlichen Entscheidung, ist der Netzbetreiber
berechtigt, insoweit die Einrede der Übereinstimmung der Berechnung der Zahlung
mit einer Entscheidung der Clearingstelle für Zahlungen zu erheben, die bis
zum Tag der höchstrichterlichen Entscheidung geleistet worden sind. Der Rückforderungsanspruch
verjährt mit Ablauf des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres;
die Pflicht nach Satz 1 erlischt insoweit. Die Sätze 1 bis 3 sind im Verhältnis
von aufnehmendem Netzbetreiber und Anlagenbetreiber entsprechend anzuwenden.
§ 27 Absatz 1 ist auf Ansprüche nach Satz 4 nicht anzuwenden.
§ 58 Ausgleich zwischen den
Übertragungsnetzbetreibern
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen
1. die Informationen über den unterschiedlichen Umfang und den zeitlichen Verlauf
der Strommengen, für die sie Zahlungen nach § 19 Absatz 1 leisten oder Rückzahlungen
nach § 36h Absatz 2, § 46 Absatz 3 und § 46b Absatz 1 erhalten, speichern,
2. die Informationen über die Zahlungen nach § 19 oder § 50 speichern,
3. die Strommengen nach Nummer 1 unverzüglich untereinander vorläufig ausgleichen,
4. monatliche Abschläge in angemessenem Umfang auf die Zahlungen nach Nummer
2 entrichten und
5. die Strommengen nach Nummer 1 und die Zahlungen nach Nummer 2 nach Maßgabe
von Absatz 2 abrechnen.
Bei der Speicherung und Abrechnung der Zahlungen nach Satz 1 Nummer 2, 4 und
5 sind die Saldierungen auf Grund des § 57 Absatz 4 zugrunde zu legen.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber ermitteln jährlich bis zum 31. Juli die Strommenge,
die sie im vorangegangenen Kalenderjahr nach § 11 oder § 56 abgenommen und für
die sie nach § 19 Absatz 1 oder § 57 gezahlt sowie nach Absatz 1 vorläufig ausgeglichen
haben, einschließlich der Strommenge, für die sie das Recht erhalten haben,
den Strom als „Strom aus erneuerbaren Energien oder Grubengas“ zu
kennzeichnen, und den Anteil dieser Menge an der gesamten Strommenge, die Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr
an Letztverbraucher geliefert haben.
(3) Übertragungsnetzbetreiber, die größere Mengen abzunehmen hatten, als es
diesem durchschnittlichen Anteil entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber
einen Anspruch auf Abnahme und Vergütung nach den §§ 19 und 50, bis auch diese
Netzbetreiber eine Strommenge abnehmen, die dem Durchschnittswert entspricht.
Übertragungsnetzbetreiber, die, bezogen auf die gesamte von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
im Bereich des jeweiligen Übertragungsnetzbetreibers im vorangegangenen Kalenderjahr
gelieferte Strommenge, einen höheren Anteil der Zahlung nach § 57 Absatz 1 zu
vergüten oder einen höheren Anteil der Kosten nach § 57 Absatz 2 zu ersetzen
haben, als es dem durchschnittlichen Anteil aller Übertragungsnetzbetreiber
entspricht, haben gegen die anderen Übertragungsnetzbetreiber einen Anspruch
auf Erstattung der Zahlung oder Kosten, bis die Kostenbelastung aller Übertragungsnetzbetreiber
dem Durchschnittswert entspricht.
§ 59 Vermarktung durch die
Übertragungsnetzbetreiber
Die Übertragungsnetzbetreiber müssen selbst oder gemeinsam den nach § 19 Absatz
1 Nummer 2 vergüteten Strom diskriminierungsfrei, transparent und unter Beachtung
der Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung vermarkten.
§ 60 EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, von Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
die Strom an Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen
an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen
Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung
zu verlangen (EEG-Umlage). Die §§ 61k und 63 §§ 61l und 63 dieses Gesetzes
sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes bleiben unberührt. Der Anteil ist
so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von
ihm an einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten
trägt. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem
Umfang zu entrichten. Es wird widerleglich vermutet, dass Strommengen, die aus
einem beim Übertragungsnetzbetreiber geführten Bilanzkreis an physikalische
Entnahmestellen abgegeben werden, von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
an Letztverbraucher geliefert werden. Der Inhaber des zugeordneten Abrechnungsbilanzkreises
haftet für die EEG-Umlage, die ab dem 1. Januar 2018 zu zahlen ist, mit dem
Elektrizitätsversorgungsunternehmen gesamtschuldnerisch.
(2) Einwände gegen Forderungen der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlungen der
EEG-Umlage berechtigen zum Zahlungsaufschub oder zur Zahlungsverweigerung nur,
soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Eine
Aufrechnung gegen Forderungen der EEG-Umlage ist nicht zulässig. Im Fall von
Zahlungsrückständen von mehr als einer Abschlagsforderung dürfen die Übertragungsnetzbetreiber
den Bilanzkreisvertrag kündigen, wenn die Zahlung der Rückstände trotz Mahnung
und Androhung der Kündigung gegenüber dem Bilanzkreisverantwortlichen, in dessen
Bilanzkreis die betroffenen Strommengen geführt werden, drei Wochen nach Androhung
der Kündigung nicht vollständig erfolgt ist. Die Androhung der Kündigung kann
mit der Mahnung verbunden werden. Die Sätze 1, 3 und 4 sind für die Meldung
der Energiemengen nach § 74 Absatz 2 mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden,
dass die Frist für die Meldung der Daten nach Androhung der Kündigung sechs
Wochen beträgt.
(3) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die ihrer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage
nach Absatz 1 nicht rechtzeitig nachgekommen sind, müssen diese Geldschuld nach
§ 352 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs ab Eintritt der Fälligkeit verzinsen.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn die Fälligkeit nicht eintreten konnte,
weil das Elektrizitätsversorgungsunternehmen die von ihm gelieferten Strommengen
entgegen § 74 Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig dem Übertragungsnetzbetreiber
gemeldet hat; ausschließlich zum Zweck der Verzinsung ist in diesem Fall die
Geldschuld für die Zahlung der EEG-Umlage auf die nach § 74 Absatz 2 mitzuteilende
Strommenge eines Jahres spätestens am 1. Januar des Folgejahres als fällig zu
betrachten.
§ 60a EEG-Umlage für stromkostenintensive
Unternehmen
Die Übertragungsnetzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, für Strom, der
von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen an einen Letztverbraucher geliefert
wird, die EEG-Umlage abweichend von § 60 Absatz 1 Satz 1 von dem Letztverbraucher
zu verlangen, wenn und soweit der Letztverbraucher ein stromkostenintensives
Unternehmen ist und den Strom an einer Abnahmestelle verbraucht, an der die
EEG-Umlage nach § 63 oder § 103 begrenzt ist; die EEG-Umlage kann nur nach Maßgabe
der Begrenzungsentscheidung verlangt werden. Im Übrigen sind die Bestimmungen
dieses Gesetzes zur EEG-Umlage für Elektrizitätsversorgungsunternehmen auf Letztverbraucher,
die nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden. Der
zuständige Übertragungsnetzbetreiber teilt einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
das Strom an einen Letztverbraucher liefert, der nach Satz 1 zur Zahlung verpflichtet
ist, jährlich bis zum 31. Juli das Verhältnis der für dessen Abnahmestelle im
jeweils vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt gezahlten EEG-Umlage zu der an
dessen Abnahmestelle im jeweils vorangegangenen Kalenderjahr umlagepflichtigen
und selbst verbrauchten Strommenge elektronisch mit. Letztverbraucher, die nach
Satz 1 zur Zahlung verpflichtet sind, teilen dem zuständigen Übertragungsnetzbetreiber
bis zum 31. Mai alle Elektrizitätsversorgungsunternehmen elektronisch mit, von
denen sie im vorangegangenen Kalenderjahr beliefert worden sind.
§ 61 EEG-Umlage für Letztverbraucher
und Eigenversorger
(1) Die Netzbetreiber sind berechtigt und verpflichtet, die EEG-Umlage von Letztverbrauchern
zu verlangen für
1. die Eigenversorgung und
2. sonstigen Verbrauch von Strom, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen
geliefert wird.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 entfällt oder verringert sich nach den §§ 61a
bis 61e und § 61k. Die §§ 61g und 63 sowie § 8d des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes
bleiben unberührt.
(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes für Elektrizitätsversorgungsunternehmen
sind auf Letztverbraucher, die nach dieser Bestimmung zur Zahlung der vollen
oder anteiligen EEG-Umlage verpflichtet sind, entsprechend anzuwenden.
§ 61a Entfallen der EEG-Umlage
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt bei Eigenversorgungen,
1. soweit der Strom in der Stromerzeugungsanlage oder in deren Neben- und Hilfsanlagen
zur Erzeugung von Strom im technischen Sinn verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch),
2. wenn die Stromerzeugungsanlage des Eigenversorgers weder unmittelbar noch
mittelbar an ein Netz angeschlossen ist,
3. wenn sich der Eigenversorger selbst vollständig mit Strom aus erneuerbaren
Energien versorgt und für den Strom aus seiner Anlage, den er nicht selbst verbraucht,
keine Zahlung nach Teil 3 in Anspruch nimmt oder
4. wenn Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von
höchstens 10 Kilowatt erzeugt wird, für höchstens 10 Megawattstunden selbst
verbrauchten Stroms pro Kalenderjahr; dies gilt ab der Inbetriebnahme der Stromerzeugungsanlage
für die Dauer von 20 Kalenderjahren zuzüglich des Inbetriebnahmejahres; § 24
Absatz 1 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden.
§
61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen und hocheffizienten KWK-Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei Eigenversorgungen auf 40
Prozent der EEG-Umlage, wenn
1. der Strom in einer Anlage erzeugt worden ist oder
2. der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die hocheffizient im Sinn
des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes ist, und die KWK-Anlage
erreicht hat:
a) in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch
genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach
§ 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes oder
b) in dem Kalendermonat, für das die Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch
genommen werden soll, einen Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach
§ 53a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes.
§ 61b Verringerung der EEG-Umlage bei Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich in einem Kalenderjahr auf 40 Prozent der EEG-Umlage für Strom, der zur Eigenversorgung genutzt wird, wenn in dem Kalenderjahr in der Anlage ausschließlich erneuerbare Energien oder Grubengas eingesetzt worden sind.
§ 61c Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten KWK-Anlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
sich bei einer Eigenversorgung auf 40 Prozent der EEG-Umlage, wenn der
Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, die
1. ausschließlich Strom auf Basis von gasförmigen Brennstoffen erzeugt,
2. hocheffizient im Sinn des § 53a Absatz 6 Satz 5 des
Energiesteuergesetzes ist und
3. folgende Nutzungsgrade erreicht hat:
a) in dem Kalenderjahr, für das die Verringerung der EEG-Umlage in
Anspruch genommen werden soll, einen Jahresnutzungsgrad von mindestens
70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4 Nummer 1 des
Energiesteuergesetzes oder
b) in dem Kalendermonat, für den die
Verringerung der EEG-Umlage in Anspruch genommen werden soll, einen
Monatsnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent nach § 53a Absatz 6 Satz 4
Nummer 1 des Energiesteuergesetzes.
Satz 1 Nummer 1 ist nicht anzuwenden auf
KWK-Anlagen, die von dem Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Juli
2014, aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurden.
(2) Für Strom aus KWK-Anlagen mit einer installierten Leistung in entsprechender Anwendung von § 3 Nummer 31 von mehr als 1 Megawatt und bis einschließlich 10 Megawatt entfällt die Privilegierung nach Absatz 1, soweit die KWK-Anlage in einem Kalenderjahr eine Auslastung von mehr als 3500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung aufweist. In diesen Fällen entfällt die Privilegierung auch für die ersten 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung eines Kalenderjahres in dem Umfang, in dem die Auslastung der KWK-Anlage den Wert von 3 500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung in diesem Kalenderjahr übersteigt. § 2 Nummer 14 zweiter Halbsatz des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(3) Anstelle von Absatz 2 bleibt Absatz 1 anzuwenden, wenn der Strom in einer KWK-Anlage erzeugt worden ist, deren Betreiber ein Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 Liste 1 ist. Die Branchenzugehörigkeit wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag des KWK-Anlagenbetreibers festgestellt.
§ 61d Verringerung der EEG-Umlage bei hocheffizienten neueren KWK-Anlagen
Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert
sich bei einer Eigenversorgung in einer KWK-Anlage, die die
Anforderungen nach § 61c Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt, für die
ersten 3500 Vollbenutzungsstunden zur Eigenversorgung auf 40 Prozent
der EEG-Umlage für Strom, der
1. nach dem 31. Dezember 2017 und vor dem 1. Januar 2019 verbraucht
wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem
31. Juli 2014 aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt
wurde,
2. nach dem 31. Dezember 2018 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht
wird, wenn die KWK-Anlage von dem Letztverbraucher erstmals nach dem
31. Dezember 2015 aber vor dem 1. Januar 2018 zur Eigenversorgung
genutzt wurde, und
3. der nach dem 31. Dezember 2019 und vor
dem 1. Januar 2021 verbraucht wird, wenn die KWK-Anlage von dem
Letztverbraucher erstmals nach dem 31. Dezember 2016 aber vor dem 1.
Januar 2018 zur Eigenversorgung genutzt wurde.
§ 61c § 61e Verringerung der EEG-Umlage bei Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf null Prozent der EEG-Umlage
für Strom aus Bestandsanlagen,
1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt,
2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht und
3. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der
Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.
(2) Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen,
1. die
a) der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung
der Voraussetzungen des Absatzes 1 betrieben hat,
b) vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt
oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden sind,
nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt haben und vor dem 1. Januar 2015
unter Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 genutzt worden sind oder
c) vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage nach Buchstabe a oder Buchstabe
b an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt haben, es sei denn,
die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung
um mehr als 30 Prozent erhöht worden, und
2. die nicht nach dem 31. Dezember 2017 erneuert, erweitert oder ersetzt worden
sind.
§ 61d § 61f
Verringerung der EEG-Umlage bei älteren Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich bei älteren Bestandsanlagen
unbeschadet des § 61c § 61e auch
dann auf null Prozent der EEG-Umlage,
1. wenn der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt
und
2. soweit der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht.
(2) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind Stromerzeugungsanlagen,
die
1. der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung
der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat und
2. nicht nach dem 31. Juli 2014 erneuert, erweitert oder ersetzt worden sind.
(3) Ältere Bestandsanlagen im Sinn dieses Abschnitts sind ferner Stromerzeugungsanlagen,
die nach dem 31. Juli 2014, aber vor dem 1. Januar 2018 eine Stromerzeugungsanlage,
die der Letztverbraucher vor dem 1. September 2011 als Eigenerzeuger unter Einhaltung
der Anforderungen des Absatzes 1 betrieben hat, an demselben Standort erneuert,
erweitert oder ersetzt haben, es sei denn, die installierte Leistung ist durch
die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.
(4) Bei älteren Bestandsanlagen nach Absatz 3 ist Absatz 1 nur anzuwenden,
1. soweit der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird,
2. soweit der Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage
verbraucht wird oder
3. wenn die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum
des Letztverbrauchers stand, der die Verringerung nach Absatz 1 in Anspruch
nimmt, und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurde.
§ 61e § 61g
Verringerung der EEG-Umlage bei Ersetzung von Bestandsanlagen
(1) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich auf 20 Prozent der EEG-Umlage,
wenn eine Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte oder ersetzte
Bestandsanlage an demselben Standort ohne Erweiterung der installierten Leistung
nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt wird und soweit derselbe Letztverbraucher
die Stromerzeugungsanlage entsprechend den Voraussetzungen nach § 61c § 61e Absatz 1 nutzt.
(2) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 verringert sich ferner auf 20 Prozent der
EEG-Umlage, wenn eine ältere Bestandsanlage oder eine nach diesem Absatz erneuerte
oder ersetzte ältere Bestandsanlage an demselben Standort ohne Erweiterung der
installierten Leistung nach dem 31. Dezember 2017 erneuert oder ersetzt wird
und soweit derselbe Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage entsprechend
den Voraussetzungen nach § 61d
§ 61f Absatz 1 nutzt. §
61d § 61f Absatz 4 ist bei älteren Bestandsanlagen
nach § 61d Absatz 2 oder 3 entsprechend anzuwenden. Satz 2 gilt nicht, wenn
die gesamte Stromerzeugungsanlage schon vor dem 1. Januar 2011 von dem Letztverbraucher,
der die Verringerung nach Satz 1 in Anspruch nimmt, unabhängig vom Eigentum
und unter der Tragung des vollen wirtschaftlichen Risikos für die Erzeugung
von Strom genutzt und auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet
wurde.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 verringert sich der Anspruch nach §
61 Absatz 1 bei Erneuerungen oder Ersetzungen nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf
0 Prozent der EEG-Umlage, solange
1. die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsanlage, die erneuert oder ersetzt
worden ist, noch unterlegen hätte
a) der handelsrechtlichen Abschreibung oder
b) der Förderung nach diesem Gesetz oder
2. die Stromerzeugungsanlage, die die Bestandsanlage oder die ältere Bestandsanlage
erneuert oder ersetzt, nicht vollständig handelsrechtlich abgeschrieben worden
ist, wenn durch die Erneuerung oder Ersetzung die Erzeugung von Strom auf Basis
von Stein- oder Braunkohle zugunsten einer Erzeugung von Strom auf Basis von
Gas oder erneuerbaren Energien an demselben Standort abgelöst wird.
§ 61f § 61h Rechtsnachfolge bei
Bestandsanlagen
(1) Soweit der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt, nicht
personenidentisch mit dem Letztverbraucher nach § 61c Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a,
nach § 61d Absatz 2 Nummer 1, nach § 61d Absatz 3 oder nach § 61d Absatz 4 Nummer
3 (ursprünglicher Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61c bis 61e
§ 61e Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, nach § 61f Absatz
2 Nummer 1, nach § 61f Absatz 3 oder nach § 61f Absatz 4 Nummer 3 (ursprünglicher
Letztverbraucher) ist, sind die §§ 61e bis 61g entsprechend anzuwenden
mit der Maßgabe, dass
1. der Letztverbraucher, der die Stromerzeugungsanlage betreibt,
a) Erbe des ursprünglichen Letztverbrauchers ist,
b) bereits vor dem 1. Januar 2017 den ursprünglichen Letztverbraucher im Wege
einer Rechtsnachfolge als Betreiber der Stromerzeugungsanlage und der damit
selbst versorgten Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst hat und die Angaben
nach § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017 übermittelt, oder
c) bereits vor dem 1. August 2014 den ursprünglichen Letztverbraucher im Wege
einer Rechtsnachfolge als Inhaber eines anteiligen vertraglichen Nutzungsrechts
an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage und als Betreiber
dieser Stromerzeugungskapazität im Sinn des § 104 Absatz 4 Satz 2 und der mit
dieser Erzeugungskapazität versorgten Stromverbrauchseinrichtungen abgelöst
hat und die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31.
Dezember 2017 übermittelt,
2. die Stromerzeugungsanlage und die Stromverbrauchseinrichtungen an demselben
Standort betrieben werden, an dem sie von dem ursprünglichen Letztverbraucher
betrieben wurden, und
3. das Eigenerzeugungskonzept, in dem die Stromerzeugungsanlage von dem ursprünglichen
Letztverbraucher betrieben wurde, unverändert fortbesteht.
Der Ablösung des ursprünglichen Letztverbrauchers im Wege einer ins Handelsregister
einzutragenden Rechtsnachfolge bereits vor dem 1. Januar 2017 steht es gleich,
wenn die Eintragung erst nach dem 31. Dezember 2016 vorgenommen worden ist,
die Anmeldung zur Eintragung aber bereits vor dem 1. Januar 2017 erfolgte.
(2) Die §§ 61d und 61e §§ 61f und 61g sind entsprechend anzuwenden mit
der Maßgabe, dass der Letztverbraucher
1. die Stromerzeugungsanlage seit dem 31. Juli 2014 als Eigenerzeuger betreibt,
2. vor dem 1. September 2011 über ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht
an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage im Sinn des
§ 104 Absatz 4 Satz 2 verfügte und diese wie eine Stromerzeugungsanlage im Sinn
des § 104 Absatz 4 Satz 2 betrieben hat, und
3. die Angaben zu Nummer 1 nach § 74a Absatz 1 und die Angaben zu Nummer 2 sowie
den Namen des damaligen Betreibers der Stromerzeugungsanlage entsprechend §
74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember 2017 übermittelt.
(3) Für Strom, den ein Letztverbraucher nach dem 31. August 2011, aber vor dem
1. Januar 2017 aus einer von ihm selbst betriebenen Stromerzeugungsanlage selbst
verbraucht hat, kann der Letztverbraucher die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung
der EEG-Umlage verweigern, sofern nach Absatz 1 oder 2 der Anspruch auf Zahlung
der EEG-Umlage für den Zeitraum nach dem 31. Dezember 2016 entfiele.
§ 61g § 61i Entfallen und Verringerung der
EEG-Umlage bei Verstoß gegen Mitteilungspflichten
(1) Der nach den §§ 61b bis 61e 61g verringerte Anspruch nach § 61 Absatz 1 erhöht sich
auf 100 Prozent, wenn sofern der Letztverbraucher oder Eigenversorger für das
jeweilige Kalenderjahr seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 2 Satz 2
bis 4 nicht erfüllt hat.
(2) Der nach § 61a entfallene oder nach den §§ 61b bis 61e 61g verringerte Anspruch
nach § 61 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte,
wenn der Letztverbraucher oder der Eigenversorger seine Mitteilungspflichten
nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt,
das auf das Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten unverzüglich
zu erfüllen gewesen wären. Der Fristablauf nach Satz 1 verschiebt sich auf den
31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a Absatz 1 gegenüber einem
Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat.
§ 61h Messung und Berechnung bei Eigenversorgung und sonstigem
Letztverbrauch
(1) Strom, für den die Netzbetreiber nach § 61 die Zahlung der vollen oder anteiligen
EEG-Umlage verlangen können, muss von dem Letztverbraucher durch mess- und eichrechtskonforme
Messeinrichtungen erfasst werden.
(2) Bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen darf
unabhängig davon, ob hierfür nach den vorstehenden Bestimmungen die volle, eine
anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom nur bis zu der Höhe des
aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit),
berücksichtigt werden. Eine Messung der Ist-Einspeisung ist nur erforderlich,
wenn nicht schon technisch sichergestellt ist, dass Erzeugung und Verbrauch
des Stroms zeitgleich erfolgen. Sonstige Bestimmungen, die eine Messung der
Ist-Einspeisung verlangen, bleiben unberührt.
§
61i § 61lj Erhebung der EEG-Umlage bei
Eigenversorgung und sonstigem Letztverbrauch
(1) Die Übertragungsnetzbetreiber sind zur Erhebung der vollen oder anteiligen
EEG-Umlage nach § 61 berechtigt und verpflichtet
1. bei Stromerzeugungsanlagen, die an das Übertragungsnetz angeschlossen sind,
2. bei Stromerzeugungsanlagen an Abnahmestellen, an denen die EEG-Umlage nach
den §§ 63 bis 69 oder nach § 103 begrenzt ist,
3. bei Stromerzeugungsanlagen, deren Strom zum Teil unmittelbar an Letztverbraucher
geliefert wird, die nicht mit dem Betreiber der Stromerzeugungsanlage personenidentisch
sind, oder
4. in Fällen des § 61 Absatz 1 Nummer 2.
Berechtigt und verpflichtet ist der Übertragungsnetzbetreiber, in dessen Regelzone
der Strom verbraucht wird. Die Übertragungsnetzbetreiber können untereinander
eine von Satz 2 abweichende vertragliche Vereinbarung treffen. Satz 1 Nummer
3 ist auch nach Beendigung der Lieferbeziehung weiter anzuwenden; in diesem
Fall muss der Betreiber der Stromerzeugungsanlage dem Netzbetreiber, an dessen
Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen ist, die Beendigung des Lieferverhältnisses
mitteilen.
(2) Im Übrigen ist zur Erhebung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach §
61 berechtigt und verpflichtet
1. der Netzbetreiber, an dessen Netz die Stromerzeugungsanlage angeschlossen
ist, oder
2. der nächstgelegene Netzbetreiber, soweit die Stromerzeugungsanlage nicht
an ein Netz angeschlossen ist.
Der Netzbetreiber nach Satz 1 und der Übertragungsnetzbetreiber nach Absatz
1 können untereinander eine abweichende vertragliche Vereinbarung treffen, wenn
dies volkswirtschaftlich angemessen ist.
(3) Auf die Zahlung der EEG-Umlage kann der berechtigte Netzbetreiber monatlich
zum 15. Kalendertag für den jeweils vorangegangenen Kalendermonat Abschläge
in angemessenem Umfang verlangen. Die Erhebung von Abschlägen nach Satz 1 ist
insbesondere nicht angemessen
1. bei Solaranlagen mit einer installierten Leistung von höchstens 30 Kilowatt
und
2. bei anderen Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von höchstens
10 Kilowatt.
Bei der Ermittlung der installierten Leistung von Stromerzeugungsanlagen nach
Satz 2 ist § 24 Absatz 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden.
(4) § 60 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(5) Abweichend von § 27 Absatz 1 können Netzbetreiber Ansprüche auf Zahlung
der EEG-Umlage nach § 61 Absatz 1 gegen Letztverbraucher, die zugleich Anlagenbetreiber
sind, mit Ansprüchen dieses Anlagenbetreibers auf Zahlung nach Teil 3 aufrechnen.
§
61j § 61k Pflichten der Netzbetreiber
bei der Erhebung der EEG-Umlage
(1) Die Netzbetreiber müssen bei der Erhebung der EEG-Umlage die Sorgfalt eines
ordentlichen und gewissenhaften Kaufmanns anwenden.
(2) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen jeweils
die Summe der nach § 61i § 61j Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen an die Übertragungsnetzbetreiber
weiterleiten. Auf die weiterzuleitenden Zahlungen nach Satz 1 sind monatliche
Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.
(3) Als erhaltene Zahlungen im Sinn von Absatz 2 gelten auch Forderungen, die
durch Aufrechnung nach § 61i § 61j Absatz 5 erloschen sind. Als vom Netzbetreiber
geleistete Zahlung im Sinn des § 57 Absatz 1 gelten auch Forderungen eines Anlagenbetreibers
auf Zahlung, die durch Aufrechnung nach § 61i
§ 61j Absatz 5 erloschen sind.
§ 61l Ausnahmen von der
Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage
(1) Für Strom, der in einer Saldierungsperiode zum Zweck der Zwischenspeicherung
in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher
verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage in
dieser Saldierungsperiode in der Höhe und in dem Umfang, in der die EEG-Umlage
für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, gezahlt wird, höchstens aber
auf null. Für die Ermittlung der Verringerung nach Satz 1 wird vermutet, dass
für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt wird, die volle EEG-Umlage gezahlt
worden ist, soweit der Strom in ein Netz eingespeist und in einen Bilanzkreis
eingestellt wurde. Für Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem
elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht
wird, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage, soweit die in dem Stromspeicher
gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Speicherverlust). Werden in
dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung
der EEG-Umlage bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage
für den Speicherverlust nach Satz 3 in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen
Strommengen zueinander.
(1a) Saldierungsperiode im Sinn des Absatzes 1 ist das Kalenderjahr. Abweichend
von Satz 1 ist Saldierungsperiode der Kalendermonat, wenn der mit dem Stromspeicher
in einem Kalenderjahr erzeugte Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist
wird oder ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird. In den Fällen
des Satzes 2 ist die Verringerung der EEG-Umlage auf höchstens 500 im Stromspeicher
verbrauchte Kilowattstunden je Kilowattstunde installierter Speicherkapazität
pro Kalenderjahr begrenzt.
(1b) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich nach Absatz 1 nur,
wenn derjenige, der die EEG-Umlage für den in dem Stromspeicher verbrauchten
Strom zahlen muss,
1. sicherstellt, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 jederzeit durch geeichte
Messeinrichtungen und eine nachvollziehbare, die Saldierungsperioden des Absatzes
1a berücksichtigende Abrechnung eingehalten werden; hierzu ist insbesondere
erforderlich, dass
a) sämtliche Strommengen durch geeichte Messeinrichtungen und erforderlichenfalls
intelligente Messsysteme im Sinn des § 2 Nummer 7 des Messstellenbetriebsgesetzes
gesondert erfasst mitgeteilt werden; insbesondere sind Strommengen, für die
unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung der EEG-Umlage bestehen, gesondert
zu erfassen,
b) sämtliche sonstige Energieentnahmen durch geeichte Messeinrichtungen gesondert
erfasst und mitgeteilt werden,
c) im Rahmen der Abrechnung jeweils innerhalb der einzelnen Saldierungsperioden
die Energiemenge, die sich im Stromspeicher befindet, erfasst wird und
2. seine Mitteilungspflichten nach § 74 Absatz 2 und § 74a Absatz 2 Satz 2 bis
5 erfüllt hat.
Der Nachweis der Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1, insbesondere der Zahlung
der EEG-Umlage und der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 und Satz 3, ist
für Strom, der mit dem Stromspeicher erzeugt worden ist, gegenüber dem Netzbetreiber
kalenderjährlich durch denjenigen zu erbringen, der zur Zahlung der EEG-Umlage
für den von dem Stromspeicher verbrauchten Strom verpflichtet ist. Sind mehrere
Personen nach Satz 3 verpflichtet, kann der Nachweis nur gemeinsam erbracht
werden.
(1c) Für Stromspeicher, deren Strom nicht ausschließlich in ein Netz eingespeist
und nicht ausschließlich vom Betreiber selbst verbraucht wird, evaluiert die
Bundesnetzagentur die Absätze 1 bis 1b bis zum 31. Dezember 2020 und berichtet
der Bundesregierung über die Erfahrungen mit diesen Bestimmungen.
(2) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage verringert sich auch für Strom,
der zur Erzeugung von Speichergas eingesetzt wird, das in das Erdgasnetz eingespeist
wird, in der Höhe und in dem Umfang, in der das Speichergas unter Berücksichtigung
der Anforderungen nach § 44b Absatz 5 Nummer 1 und 2 zur Stromerzeugung eingesetzt
wird und auf den Strom die EEG-Umlage gezahlt wird.
(3) Der Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage entfällt ferner für Strom, der an
Netzbetreiber zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste als Verlustenergie
nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung geliefert wird.
(4) Der nach den Absätzen 1, 2 oder 3 verringerte oder entfallene Anspruch nach
§ 60 Absatz 1 erhöht sich für das jeweilige Kalenderjahr um 20 Prozentpunkte,
wenn das Elektrizitätsversorgungsunternehmen seine Mitteilungspflichten nach
§ 74 Absatz 1 nicht spätestens bis zum 31. Mai des Jahres erfüllt, das auf das
Kalenderjahr folgt, in dem diese Mitteilungspflichten zu erfüllen gewesen wären.
Satz 1 ist entsprechend für den nach den Absätzen 1, 2 oder 3 verringerten oder
entfallenen Anspruch nach § 61 Absatz 1 anzuwenden, wenn der Letztverbraucher
oder Eigenversorger seine Mitteilungspflichten nach § 74a Absatz 1 nicht spätestens
bis zum 28. Februar des Jahres erfüllt, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem
diese Mitteilungspflichten zu erfüllen gewesen wären. Der Fristablauf nach Satz
2 verschiebt sich auf den 31. Mai des Jahres, wenn die Mitteilung nach § 74a
Absatz 1 gegenüber einem Übertragungsnetzbetreiber zu erfolgen hat.
§ 62 Nachträgliche Korrekturen
(1) Bei der jeweils nächsten Abrechnung sind Änderungen der abzurechnenden Strommenge
oder der Zahlungsansprüche zu berücksichtigen, die sich aus folgenden Gründen
ergeben:
1. aus Rückforderungen auf Grund von § 57 Absatz 5,
2. aus einer rechtskräftigen Gerichtsentscheidung im Hauptsacheverfahren,
3. aus der Übermittlung und dem Abgleich von Daten nach § 73 Absatz 5,
4. aus einem zwischen den Verfahrensparteien durchgeführten Verfahren bei der
Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1,
5. aus einer Entscheidung der Bundesnetzagentur nach § 85,
6. aus einem vollstreckbaren Titel, der erst nach der Abrechnung nach § 58 Absatz
1 ergangen ist oder
7. aus einer nach § 26 Absatz 2 zu einem späteren Zeitpunkt fällig gewordenen
Zahlung.
(2) Ergeben sich durch die Verbrauchsabrechnung der Elektrizitätsversorgungsunternehmen
gegenüber Letztverbrauchern Abweichungen gegenüber den Strommengen, die einer
Endabrechnung nach § 74 zugrunde liegen, sind diese Änderungen bei der jeweils
nächsten Abrechnung zu berücksichtigen. § 75 ist entsprechend anzuwenden.
§ 62a Geringfügige
Stromverbräuche Dritter
Stromverbräuche einer anderen Person sind den Stromverbräuchen des
Letztverbrauchers zuzurechnen, wenn sie
1. geringfügig sind,
2. üblicherweise und im konkreten Fall nicht gesondert abgerechnet werden
und
3. verbraucht werden
a) in den Räumlichkeiten, auf dem Grundstück oder dem Betriebsgelände
des Letztverbrauchers und
b) im Fall einer gewerblichen Nutzung zur Erbringung einer Leistung der anderen
Person gegenüber dem Letztverbraucher oder des Letztverbrauchers gegenüber
der anderen Person.
(1) Strommengen, für die die volle oder anteilige EEG-Umlage zu zahlen ist, sind durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen zu erfassen. Sofern für Strommengen nur eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist oder die Zahlung verweigert werden kann, sind diese Strommengen von Strommengen, die einer Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage in anderer Höhe unterliegen, durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen abzugrenzen.
(2) Einer Abgrenzung von Strommengen durch mess- und
eichrechtskonforme Messeinrichtungen bedarf es abweichend von Absatz 1 Satz
2 nicht, wenn
1. für die gesamte Strommenge der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste
EEG-Umlagesatz geltend gemacht wird oder
2. die Abgrenzung technisch unmöglich oder mit
unvertretbarem Aufwand verbunden ist und auch eine Abrechnung nach Nummer 1
aufgrund der Menge des privilegierten Stroms, für den in Ermangelung der Abgrenzung
der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste EEG-Umlagesatz anzuwenden wäre,
nicht wirtschaftlich zumutbar ist.
(3) In den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 sind die jeweiligen Strommengen durch eine Schätzung abzugrenzen. Diese Schätzung hat in sachgerechter und in einer für einen nicht sachverständigen Dritten jederzeit nachvollziehbaren und nachprüfbaren Weise zu erfolgen. Bei der Schätzung muss sichergestellt werden, dass auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen. Die Anforderung nach Satz 3 ist insbesondere erfüllt, wenn bei den jeweils voneinander abzugrenzenden Strommengen mit unterschiedlicher EEG-Umlagehöhe zur Bestimmung der Strommenge, für die im Vergleich der höchste EEG-Umlagesatz anzuwenden ist, die maximale Leistungsaufnahme der betreffenden Stromverbrauchseinrichtung mit der Summe der vollen Zeitstunden des jeweiligen Kalenderjahres multipliziert wird.
(4) Erfolgt eine Schätzung nach Absatz 4, muss die Endabrechnung
nach § 74 Absatz 2 oder § 74a Absatz 2 um die folgenden Angaben ergänzt werden:
1. die Angabe, ob und welche Strommengen im Wege einer Schätzung abgegrenzt
wurden,
2. die Höhe des EEG-Umlagesatzes, der für diese Strommengen jeweils zu zahlen
ist,
3. die Art, maximale Leistungsaufnahme und Anzahl der Stromverbrauchseinrichtungen,
in denen die nach Nummer 1 geschätzten Strommengen verbraucht wurden,
4. jeweils den Betreiber der nach Nummer 3 anzugebenden Stromverbrauchseinrichtungen,
5. in den Fällen des Absatz 2 Nummer 2 eine nachvollziehbare Begründung, weshalb
die messtechnische Abgrenzung technisch unmöglich oder mit unvertretbarem Aufwand
verbunden ist,
6. eine Darlegung der Methode der Schätzung, die
umfassende Angaben enthält, wie im Sinn des Absatz 3 Satz 3 sichergestellt wird,
dass aufgrund der Schätzung auf die gesamte Strommenge nicht weniger EEG-Umlage
gezahlt wird als im Fall einer Abgrenzung durch mess- und eichrechtskonforme
Messeinrichtungen.
Sind die nach Satz 1 Nummer 3 und 4 zu tätigen
Angaben nach den Umständen des Einzelfalls mit unver-tretbarem Aufwand verbunden
oder unmöglich, genügt insoweit die nachvollziehbare Begründung dieser Umstände,
verbunden mit hinreichenden Angaben zur Plausibilisierung der nach Satz 1 Nummer
1 angegebenen Strommengen. Die Netzbetreiber können auf eine Übermittlung der
Angaben nach Satz 1 Nummer 3 und 4 im Rahmen der Mitteilung nach § 74 Absatz
2 oder § 74a Absatz 2 verzichten; eine Nacherhebung bleibt unbenommen.
(5) Im Rahmen der §§ 61 bis 61l sowie im Rahmen von § 64 Absatz 5a darf bei der Berechnung der selbst erzeugten und selbst verbrauchten Strommengen unabhängig davon, ob hierfür nach den Bestimmungen dieses Teils die volle, eine anteilige oder keine EEG-Umlage zu zahlen ist, Strom höchstens bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Eine mess- und eichrechtskonforme Messung der Ist-Erzeugung und des Ist-Verbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall ist zur Erfüllung der Anforderung nach Satz 1 nur erforderlich, wenn nicht schon anderweitig sichergestellt ist, dass Strom höchstens bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird. Sofern in den Fällen von Absatz 2 Nummer 2 auch mittels einer Schätzung sichergestellt werden kann, dass nur Strom bis zur Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall als selbst erzeugt und selbst verbraucht in Ansatz gebracht wird, sind die Absätze 3 und 4 entsprechend anzuwenden.
(6) Ausschließlich für die Zwecke des Antragsverfahrens
nach den §§ 63 bis 69a sind die Absätze 1 bis 5 sowie § 62a und §
104 Absatz 10 für den zu erbringenden Nachweis der selbst verbrauchten Strommengen
mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass
1. nach Absatz 1 Satz 2 auch durch den Antragsteller selbstverbrauchte Strommengen
von an Dritte weitergeleiteten Strommengen abzugrenzen sind,
2. es nach Absatz 2 Nummer 1 keiner Abgrenzung bedarf, wenn die gesamte Strommenge
vom Antrag-steller nicht als Selbstverbrauch geltend gemacht wird,
3. die Angaben nach Absatz 4 gegenüber dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zu tätigen sind und
4. eine Schätzung nach § 104 Absatz 10 nicht
unter der Bedingung der Einhaltung von § 62b ab dem 1. Januar 2020 steht
und auch für Strommengen erfolgen kann, die nach dem 31. Dezember 2016 oder
im Fall vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahren in dem letzten abgeschlossenen
Geschäftsjahr vor der Antragstellung verbraucht wurden.
Wurde eine nach Absatz 4 erfolgte Schätzung aufgrund
von § 75 Satz 2 geprüft, muss im Antragsverfahren nach den §§ 63 bis 69a für
die Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c Doppelbuchstabe bb
keine erneute Prüfung dieser Schätzung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
einen genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder
eine Buchprüfungsgesellschaft vorgenommen werden. Ausschließlich für die Zwecke
des Antragsverfahrens nach den §§ 63 bis 69a für die Begrenzungsjahre 2019 und
2020 wird unwiderlegbar vermutet, dass die Angabe zu selbstverbrauchten Strommengen
des jeweiligen Nachweisjahres richtig ist, soweit diese bereits in den Antragsverfahren
zu den Begrenzungsjahren 2016 bis 2018 vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
geprüft und akzeptiert worden ist.
Abschnitt 2
Besondere Ausgleichsregelung
§ 63 Grundsatz
Auf Antrag begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle abnahmestellenbezogen
1. nach Maßgabe des § 64 die EEG-Umlage für Strom, der von stromkostenintensiven
Unternehmen selbst verbraucht wird, um den Beitrag dieser Unternehmen zur EEG-Umlage
in einem Maße zu halten, das mit ihrer internationalen Wettbewerbssituation
vereinbar ist, und ihre Abwanderung in das Ausland zu verhindern, und
2. nach Maßgabe des § 65 die EEG-Umlage für Strom, der von Schienenbahnen selbst
verbraucht wird, um die intermodale Wettbewerbsfähigkeit der Schienenbahnen
zu erhalten,
soweit hierdurch jeweils die Ziele des Gesetzes nicht gefährdet werden und die
Begrenzung mit dem Interesse der Gesamtheit der Stromverbraucher vereinbar ist.
§ 64 Stromkostenintensive
Unternehmen
(1) Bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, erfolgt
die Begrenzung nur, soweit es nachweist, dass und inwieweit
1. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die nach § 60 Absatz 1 oder § 61
voll oder anteilig umlagepflichtige und selbst verbrauchte Strommenge an einer
Abnahmestelle, an der das Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen
ist, mehr als 1 Gigawattstunde betragen hat,
2. die Stromkostenintensität
a) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen
ist, mindestens 14 Prozent betragen hat, und
b) bei einem Unternehmen, das einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen
ist, mindestens 20 Prozent betragen hat und
3. das Unternehmen ein zertifiziertes Energie- oder Umweltmanagementsystem oder,
sofern das Unternehmen im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr weniger als
5 Gigawattstunden Strom verbraucht hat, ein alternatives System zur Verbesserung
der Energieeffizienz nach § 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs
geltenden Fassung betreibt.
(2) Die EEG-Umlage wird an den Abnahmestellen, an denen das Unternehmen einer
Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, für den Strom, den das Unternehmen dort
im Begrenzungszeitraum selbst verbraucht, wie folgt begrenzt:
1. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil bis einschließlich 1 Gigawattstunde
nicht begrenzt (Selbstbehalt). Dieser Selbstbehalt muss im Begrenzungsjahr zuerst
gezahlt werden.
2. Die EEG-Umlage wird für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde begrenzt auf
a) 15 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage bei Unternehmen,
die
aa) einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern die Stromkostenintensität
mindestens 17 Prozent betragen hat, oder
bb) einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern die Stromkostenintensität
mindestens 20 Prozent betragen hat, oder
b) 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage bei Unternehmen,
die einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, sofern die Stromkostenintensität
mindestens 14 Prozent und weniger als 17 Prozent betragen hat.
3. Die Höhe der nach Nummer 2 Buchstabe a zu zahlenden EEG-Umlage wird in Summe
aller begrenzten Abnahmestellen des Unternehmens auf höchstens den folgenden
Anteil der Bruttowertschöpfung begrenzt, die das Unternehmen im arithmetischen
Mittel der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre erzielt hat:
a) 0,5 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des
Unternehmens mindestens 20 Prozent betragen hat, oder
b) 4,0 Prozent der Bruttowertschöpfung, sofern die Stromkostenintensität des
Unternehmens weniger als 20 Prozent betragen hat.
4. Die Begrenzung nach den Nummern 2 und 3 erfolgt nur so weit, dass die von
dem Unternehmen zu zahlende EEG-Umlage für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde
den folgenden Wert nicht unterschreitet:
a) 0,05 Cent pro Kilowattstunde an Abnahmestellen, an denen das Unternehmen
einer Branche mit der laufenden Nummer 130, 131 oder 132 nach Anlage 4 zuzuordnen
ist, oder
b) 0,1 Cent pro Kilowattstunde an sonstigen Abnahmestellen;
der Selbstbehalt nach Nummer 1 bleibt unberührt.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 und die Bruttowertschöpfung,
die nach Absatz 2 Nummer 3 für die Begrenzungsentscheidung zugrunde gelegt werden
muss (Begrenzungsgrundlage), sind wie folgt nachzuweisen:
1. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 2 und die Begrenzungsgrundlage
nach Absatz 2 durch
a) die Stromlieferungsverträge und die Stromrechnungen für das letzte abgeschlossene
Geschäftsjahr,
b) die Angabe der jeweils in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren
von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen gelieferten oder selbst erzeugten
und selbst verbrauchten sowie weitergeleiteten Strommengen und
c) die Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers, einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes, eines vereidigten Buchprüfers
oder einer Buchprüfungsgesellschaft auf Grundlage der geprüften Jahresabschlüsse
nach den Vorgaben des Handelsgesetzbuchs für die letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre; die Bescheinigung muss die folgenden Angaben enthalten:
aa) Angaben zum Betriebszweck und zu der Betriebstätigkeit des Unternehmens,
bb) Angaben zu den Strommengen des Unternehmens, die von Elektrizitätsversorgungsunternehmen
geliefert oder selbst erzeugt und selbst verbraucht wurden, einschließlich der
Angabe, in welcher Höhe ohne Begrenzung für diese Strommengen die EEG-Umlage
zu zahlen gewesen wäre, und
cc) sämtliche Bestandteile der Bruttowertschöpfung; auf die Bescheinigung
sind § 319 Absatz 2 bis 4, § 319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend anzuwenden; in der Bescheinigung ist darzulegen, dass die in ihr
enthaltenen Daten mit hinreichender Sicherheit frei von wesentlichen Falschangaben
und Abweichungen sind; bei der Prüfung der Bruttowertschöpfung ist eine Wesentlichkeitsschwelle
von 5 Prozent ausreichend,
d) einen Nachweis über die Klassifizierung des Unternehmens durch die statistischen
Ämter der Länder in Anwendung der Klassifikation der Wirtschaftszweige des Statistischen
Bundesamtes, Ausgabe 20083 , und die Einwilligung des Unternehmens, dass sich
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle von den statistischen Ämtern
der Länder die Klassifizierung des bei ihnen registrierten Unternehmens und
seiner Betriebsstätten übermitteln lassen kann,
2. für die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nummer 3 durch ein gültiges DIN EN
ISO 50001-Zertifikat, einen gültigen Eintragungs- oder Verlängerungsbescheid
der EMAS-Registrierungsstelle über die Eintragung in das EMAS-Register oder
einen gültigen Nachweis des Betriebs eines alternativen Systems zur Verbesserung
der Energieeffizienz; § 4 Absatz 1 bis 3 der Spitzenausgleich-Effizienzsystemverordnung
in der jeweils zum Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs
geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden.
(4) Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres neu gegründet wurden, können
abweichend von Absatz 3 Nummer 1 im ersten Jahr nach der Neugründung Daten über
ein Rumpfgeschäftsjahr übermitteln, im zweiten Jahr nach der Neugründung Daten
für das erste abgeschlossene Geschäftsjahr und im dritten Jahr nach der Neugründung
Daten für das erste und zweite abgeschlossene Geschäftsjahr. Für das erste Jahr
nach der Neugründung ergeht die Begrenzungsentscheidung unter Vorbehalt des
Widerrufs. Nach Vollendung des ersten abgeschlossenen Geschäftsjahres erfolgt
eine nachträgliche Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs
durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des
abgeschlossenen Geschäftsjahres. Absatz 3 ist im Übrigen entsprechend anzuwenden.
(4a) Absatz 4 ist auf Unternehmen, die nach dem 30. Juni des Vorjahres erstmals
nach § 61e § 61g Absatz 1 oder Absatz 2 umlagepflichtige Strommengen
selbst verbrauchen, entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4a sind für selbständige Teile eines Unternehmens, das
einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen ist, entsprechend anzuwenden.
Ein selbständiger Unternehmensteil liegt nur vor, wenn es sich um einen Teilbetrieb
mit eigenem Standort oder einen vom übrigen Unternehmen am Standort abgegrenzten
Betrieb mit den wesentlichen Funktionen eines Unternehmens handelt, der Unternehmensteil
jederzeit als rechtlich selbständiges Unternehmen seine Geschäfte führen könnte,
seine Erlöse wesentlich mit externen Dritten erzielt und über eine eigene Abnahmestelle
verfügt. Für den selbständigen Unternehmensteil sind eine eigene Bilanz und
eine eigene Gewinn- und Verlustrechnung in entsprechender Anwendung der für
alle Kaufleute geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuchs aufzustellen. Die
Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung nach Satz 3 sind in entsprechender
Anwendung der §§ 317 bis 323 des Handelsgesetzbuchs zu prüfen.
(5a) Bei einem Unternehmen, das
1. einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist,
2. im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr an einer Abnahmestelle, an der das
Unternehmen einer Branche nach Anlage 4 zuzuordnen ist, mehr als 1 Gigawattstunde
selbst verbraucht hat, und
3. eine Begrenzung der EEG-Umlage nicht erlangen kann, weil seine Stromkostenintensität
wegen seiner nicht umlagepflichtigen Strommengen nicht den Wert nach Absatz
1 Nummer 2 erreicht,
begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage
nach Absatz 2 auch abweichend von Absatz 1 Nummer 1, soweit im Übrigen die Voraussetzungen
nach Absatz 1 erfüllt sind. In diesem Fall muss die begrenzte EEG-Umlage für
die gesamte selbst verbrauchte Strommenge gezahlt werden, unabhängig davon,
ob sie nach den §§ 60 und 61 voll, anteilig oder nicht umlagepflichtig ist.
Abweichend von Absatz 6 Nummer 3 ist die Stromkostenintensität in diesen Fällen
das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für
selbst erzeugte und selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel
der Bruttowertschöpfung in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren;
hierbei werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation
des arithmetischen Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten
drei abgeschlossenen Geschäftsjahren mit dem durchschnittlichen Strompreis für
Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe der Verordnung
nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist.
(6) Im Sinne dieses Paragrafen ist oder sind
1. „Abnahmestelle“ die Summe aller räumlich und physikalisch zusammenhängenden
elektrischen Einrichtungen einschließlich der Eigenversorgungsanlagen eines
Unternehmens, die sich auf einem in sich abgeschlossenen Betriebsgelände befinden
und über einen oder mehrere Entnahmepunkte mit dem Netz verbunden sind; sie
muss über eigene Stromzähler an allen Entnahmepunkten und Eigenversorgungsanlagen
verfügen,
2. „Bruttowertschöpfung“ die Bruttowertschöpfung des Unternehmens
zu Faktorkosten nach der Definition des Statistischen Bundesamtes, Fachserie
4, Reihe 4.3, Wiesbaden 20074 , ohne Abzug der Personalkosten für Leiharbeitsverhältnisse;
die durch vorangegangene Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen
bleiben bei der Berechnung der Bruttowertschöpfung außer Betracht,
2a. „neu gegründete Unternehmen“ Unternehmen, die mit nahezu vollständig
neuen Betriebsmitteln ihre Tätigkeit erstmals aufnehmen; sie dürfen nicht durch
Umwandlung entstanden sein; neue Betriebsmittel liegen vor, wenn ein Unternehmen
ohne Sachanlagevermögen neues Sachanlagevermögen erwirbt oder schafft; es wird
unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Neugründung der Zeitpunkt ist,
an dem erstmals Strom zu Produktionszwecken verbraucht wird, und
3. „Stromkostenintensität“ das Verhältnis der maßgeblichen Stromkosten
einschließlich der Stromkosten für nach § 61 voll oder anteilig umlagepflichtige
selbst verbrauchte Strommengen zum arithmetischen Mittel der Bruttowertschöpfung
in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren des Unternehmens; hierbei
werden die maßgeblichen Stromkosten berechnet durch die Multiplikation des arithmetischen
Mittels des Stromverbrauchs des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren oder dem standardisierten Stromverbrauch, der nach Maßgabe einer
Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 1 ermittelt wird, mit dem durchschnittlichen
Strompreis für Unternehmen mit ähnlichen Stromverbräuchen, der nach Maßgabe
einer Rechtsverordnung nach § 94 Nummer 2 zugrunde zu legen ist; die durch vorangegangene
Begrenzungsentscheidungen hervorgerufenen Wirkungen bleiben bei der Berechnung
der Stromkostenintensität außer Betracht.
(7) Für die Zuordnung eines Unternehmens zu den Branchen nach Anlage 4 ist der
Zeitpunkt des Endes des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs maßgeblich.
§ 65 Schienenbahnen
(1) Bei einer Schienenbahn erfolgt die Begrenzung der EEG-Umlage nur, sofern
sie nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die
an der betreffenden Abnahmestelle selbst verbrauchte Strommenge unmittelbar
für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr verbraucht wurde und unter Ausschluss
der rückgespeisten Energie mindestens 2 Gigawattstunden betrug.
(2) Für eine Schienenbahn wird die EEG-Umlage für die gesamte Strommenge, die
das Unternehmen unmittelbar für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr selbst
verbraucht, unter Ausschluss der rückgespeisten Energie an der betreffenden
Abnahmestelle auf 20 Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage begrenzt.
(3) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, wenn und soweit sie an einem
Vergabeverfahren für Schienenverkehrsleistungen im Schienenpersonennahverkehr
teilgenommen haben oder teilnehmen werden, im Kalenderjahr vor der Aufnahme
des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen für das Kalenderjahr,
in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird, auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens
nachweisen; die Begrenzung nach Absatz 2 erfolgt nur für die Schienenbahn, die
in dem Vergabeverfahren den Zuschlag erhalten hat. Die Schienenbahn, die den
Zuschlag erhalten hat, kann nachweisen
1. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen
für das folgende Kalenderjahr auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und
2. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen
Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten
Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr; die Prognose muss
auf Grund der Vorgaben des Vergabeverfahrens und des bisherigen tatsächlichen
Stromverbrauchs erfolgen.
(4) Abweichend von Absatz 1 können Schienenbahnen, die erstmals eine Schienenverkehrsleistung
im Schienenpersonenfernverkehr oder im Schienengüterverkehr erbringen werden,
nachweisen
1. im Kalenderjahr vor der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen
für das Kalenderjahr, in dem der Fahrbetrieb aufgenommen werden wird,
2. im Kalenderjahr der Aufnahme des Fahrbetriebs die prognostizierten Stromverbrauchsmengen
für das folgende Kalenderjahr und
3. im ersten Kalenderjahr nach der Aufnahme des Fahrbetriebs die Summe der tatsächlichen
Stromverbrauchsmengen für das bisherige laufende Kalenderjahr und der prognostizierten
Stromverbrauchsmengen für das übrige laufende Kalenderjahr.
Die Begrenzungsentscheidung ergeht unter Vorbehalt der Nachprüfung. Sie kann
auf Grundlage einer Nachprüfung aufgehoben oder geändert werden. Die nachträgliche
Überprüfung der Antragsvoraussetzungen und des Begrenzungsumfangs erfolgt nach
Vollendung des Kalenderjahrs, für das die Begrenzungsentscheidung wirkt, durch
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle anhand der Daten des abgeschlossenen
Kalenderjahres.
(5) Unbeschadet der Absätze 3 und 4 ist § 64 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
Es wird unwiderleglich vermutet, dass der Zeitpunkt der Aufnahme des Fahrbetriebs
der Zeitpunkt der Neugründung ist.
(6) § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a bis c ist entsprechend anzuwenden.
(7) Im Sinne dieses Paragrafen ist
1. „Abnahmestelle“ die Summe der Verbrauchsstellen für den Fahrbetrieb
im Schienenbahnverkehr des Unternehmens und
2. „Aufnahme des Fahrbetriebs“ der erstmalige Verbrauch von Strom
zu Fahrbetriebszwecken.
§ 66 Antragstellung und Entscheidungswirkung
(1) Der Antrag nach § 63 in Verbindung mit § 64 einschließlich der Bescheinigungen
nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c und Nummer 2 ist jeweils zum 30. Juni
eines Jahres (materielle Ausschlussfrist) für das folgende Kalenderjahr zu stellen.
Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf Anträge nach § 63 in Verbindung mit §
65 einschließlich der Bescheinigungen nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe
c. Einem Antrag nach den Sätzen 1 und 2 müssen die übrigen in den §§ 64 oder
65 genannten Unterlagen beigefügt werden.
(2) Ab dem Antragsjahr 2015 muss der Antrag elektronisch über das vom Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle eingerichtete Portal gestellt werden. Das
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle wird ermächtigt, Ausnahmen von
der Pflicht zur elektronischen Antragsstellung nach Satz 1 durch Allgemeinverfügung,
die im Bundesanzeiger bekannt zu machen ist, verbindlich festzulegen.
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 können Anträge von neu gegründeten Unternehmen
nach § 64 Absatz 4, Anträge nach § 64 Absatz 4a für Strommengen, die nach §
61e § 61g Absatz 1 oder 2 umlagepflichtig sind, und Anträge
von Schienenbahnen nach § 65 Absatz 3 bis 5 bis zum 30. September eines Jahres
für das folgende Kalenderjahr gestellt werden.
(4) Die Entscheidung ergeht mit Wirkung gegenüber der antragstellenden Person,
dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen, dem zuständigen Netzbetreiber und dem
regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber. Sie wirkt jeweils für das dem
Antragsjahr folgende Kalenderjahr.
(5) Der Anspruch des an der betreffenden Abnahmestelle regelverantwortlichen
Übertragungsnetzbetreibers auf Zahlung der EEG-Umlage gegenüber den betreffenden
Elektrizitätsversorgungsunternehmen wird nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesamtes
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle begrenzt. Die Übertragungsnetzbetreiber
haben diese Begrenzung beim Ausgleich nach § 58 zu berücksichtigen. Erfolgt
während des Geltungszeitraums der Entscheidung ein Wechsel des an der betreffenden
Abnahmestelle regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers oder des betreffenden
Elektrizitätsversorgungsunternehmens, muss die begünstigte Person dies dem Übertragungsnetzbetreiber
oder dem Elektrizitätsversorgungsunternehmen und dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle unverzüglich mitteilen.
§ 67 Umwandlung von Unternehmen
(1) Wurde das antragstellende Unternehmen in seinen letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahren vor der Antragstellung oder in dem danach liegenden Zeitraum
bis zum Ende der materiellen Ausschlussfrist umgewandelt, so kann das antragstellende
Unternehmen für den Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die Daten des
Unternehmens vor seiner Umwandlung nur zurückgreifen, wenn die wirtschaftliche
und organisatorische Einheit dieses Unternehmens nach der Umwandlung nahezu
vollständig in dem antragstellenden Unternehmen erhalten geblieben ist. Andernfalls
ist § 64 Absatz 4 Satz 1 bis 4 entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das antragstellende oder begünstigte Unternehmen umgewandelt, so hat
es dies dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle unverzüglich schriftlich
oder elektronisch anzuzeigen.
(3) Geht durch die Umwandlung eines begünstigten Unternehmens dessen wirtschaftliche
und organisatorische Einheit nahezu vollständig auf ein anderes Unternehmen
über, so überträgt auf Antrag des anderen Unternehmens das Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle den Begrenzungsbescheid auf dieses. Die Pflicht des antragstellenden
Unternehmens zur Zahlung der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage besteht
nur dann, wenn das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Antrag
auf Übertragung des Begrenzungsbescheides ablehnt. In diesem Fall beginnt die
Zahlungspflicht der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage mit dem Wirksamwerden
der Umwandlung.
(4) Die Absätze 1 und 3 sind auf selbständige Unternehmensteile und auf Schienenbahnen
entsprechend anzuwenden.
§ 68 Rücknahme der Entscheidung,
Auskunft, Betretungsrecht
(1) Die Entscheidung nach § 63 ist mit Wirkung auch für die Vergangenheit zurückzunehmen,
wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Voraussetzungen nach den §§
64 oder 65 nicht vorlagen.
(2) Zum Zweck der Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen sind die Bediensteten
des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle und dessen Beauftragte befugt,
von den für die Begünstigten handelnden natürlichen Personen für die Prüfung
erforderliche Auskünfte zu verlangen, innerhalb der üblichen Geschäftszeiten
die geschäftlichen Unterlagen einzusehen und zu prüfen sowie Betriebs- und Geschäftsräume
sowie die dazugehörigen Grundstücke der begünstigten Personen während der üblichen
Geschäftszeiten zu betreten. Die für die Begünstigten handelnden natürlichen
Personen müssen die verlangten Auskünfte erteilen und die Unterlagen zur Einsichtnahme
vorlegen. Zur Auskunft Verpflichtete können die Auskunft auf solche Fragen verweigern,
deren Beantwortung sie selbst oder in § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung
bezeichnete Angehörige der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens
nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
§ 69 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht
(1) Unternehmen und Schienenbahnen, die eine Entscheidung nach § 63 beantragen
oder erhalten haben, müssen bei der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63
bis 68 durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, das Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle oder deren Beauftragte mitwirken. Sie müssen
auf Verlangen erteilen:
1. Auskunft über sämtliche von ihnen selbst verbrauchten Strommengen, auch solche,
die nicht von der Begrenzungsentscheidung erfasst sind, um eine Grundlage für
die Entwicklung von Effizienzanforderungen zu schaffen,
2. Auskunft über mögliche und umgesetzte effizienzsteigernde Maßnahmen, insbesondere
Maßnahmen, die durch den Betrieb des Energie- oder Umweltmanagementsystems oder
eines alternativen Systems zur Verbesserung der Energieeffizienz aufgezeigt
wurden,
3. Auskunft über sämtliche Bestandteile der Stromkosten des Unternehmens, soweit
dies für die Ermittlung durchschnittlicher Strompreise für Unternehmen mit ähnlichen
Stromverbräuchen erforderlich ist, und
4. weitere Auskünfte, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 63 bis 68
erforderlich sind.
Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle kann die Art der Auskunftserteilung
nach Satz 2 näher ausgestalten.
(2) Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist berechtigt, die für
die Antragsbearbeitung erhobenen Daten und die nach Absatz 1 Satz 2 erhobenen
Daten dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu Zwecken der Rechts-
und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§
63 bis 68 zu übermitteln. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie darf
die nach Satz 1 erlangten Daten an beauftragte Dritte zu Zwecken der Evaluierung
nach § 97 übermitteln. Daten, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse darstellen,
dürfen an beauftragte Dritte nur übermittelt werden, wenn ein Bezug zu dem Unternehmen
nicht mehr hergestellt werden kann. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
ist berechtigt, den Namen, die Branchenzuordnung, die Postleitzahl und den Ort
des begünstigten Unternehmens und der begünstigten Abnahmestelle zu veröffentlichen.
§ 69a Mitteilungspflicht
der Behörden der Zollverwaltung
Die Behörden der Zollverwaltung sind verpflichtet, dem Bundesamt für Wirtschaft
und Ausfuhrkontrolle auf Ersuchen die für die Berechnung der Bruttowertschöpfung
erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten mitzuteilen.
Teil 5
Transparenz
Abschnitt 1
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
§ 70 Grundsatz
Anlagenbetreiber, Betreiber von Stromerzeugungsanlagen, Netzbetreiber, Letztverbraucher
und Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen einander die für den bundesweiten
Ausgleich nach den §§ 56 bis 62 jeweils erforderlichen Daten, insbesondere die
in den §§ 71 bis 74a genannten Daten, unverzüglich zur Verfügung stellen. §
62 ist entsprechend anzuwenden.
§ 71 Anlagenbetreiber
Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber
1. bis zum 28. Februar eines Jahres alle für die Endabrechnung des jeweils vorangegangenen
Kalenderjahres erforderlichen Daten anlagenscharf zur Verfügung stellen,
2. mitteilen, wenn und in welchem Umfang im vorangegangenen Kalenderjahr für
den in der Anlage erzeugten und durch ein Netz durchgeleiteten Strom
a) eine Stromsteuerbefreiung vorgelegen hat, und den
Netzbetreiber über entsprechende Änderungen informieren, b)
Regionalnachweise ausgestellt worden sind, wenn der anzulegende Wert der Anlage
gesetzlich bestimmt ist, und
3. bei Biomasseanlagen die Art und Menge der Einsatzstoffe sowie Angaben zu
Wärmenutzungen und eingesetzten Technologien nach § 39h, § 43 Absatz 2 oder
§ 44b Absatz 2 Satz 1 oder zu dem Anteil eingesetzter Gülle nach § 44 Satz
1 Nummer 3 in der für die Nachweisführung nach § 39h Absatz 4, § 44b
und § 44c vorgeschriebenen Weise übermitteln.
§ 72 Netzbetreiber
(1) Netzbetreiber, die nicht Übertragungsnetzbetreiber sind, müssen ihrem vorgelagerten
Übertragungsnetzbetreiber
1. die folgenden Angaben unverzüglich, nachdem sie verfügbar sind, zusammengefasst
übermitteln:
a) die tatsächlich geleisteten Zahlungen für Strom aus erneuerbaren Energien
und Grubengas nach § 19 Absatz 1 und die Bereitstellung von installierter Leistung
nach § 50 in der für die jeweilige Anlage geltenden Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
b) die von den Anlagenbetreibern erhaltenen Meldungen nach § 21c Absatz 1, jeweils
gesondert für die verschiedenen Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1,
c) bei Wechseln in die Ausfallvergütung zusätzlich zu den Angaben nach Buchstabe
b den Energieträger, aus dem der Strom in der jeweiligen Anlage erzeugt wird,
die installierte Leistung der Anlage sowie die Dauer, seit der die betreffende
Anlage diese Veräußerungsform nutzt,
d) die Kosten für die Nachrüstung nach § 57 Absatz 2 in Verbindung mit der Systemstabilitätsverordnung,
die Anzahl der nachgerüsteten Anlagen und die von ihnen erhaltenen Angaben nach
§ 71,
e) die Strommengen, für die der Netzbetreiber nach § 61i § 61j Absatz 2
zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist,
f) die Höhe der nach § 61i § 61j Absatz 2 und 3 erhaltenen Zahlungen und die Höhe
der durch Aufrechnung nach § 61j § 61k Absatz 3 Satz 1 erloschenen Forderungen sowie
g) die sonstigen für den bundesweiten Ausgleich erforderlichen Angaben,
2. bis zum 31. Mai eines Jahres
a) mittels Formularvorlagen, die der Übertragungsnetzbetreiber auf seiner Internetseite
zur Verfügung stellt, in elektronischer Form die Endabrechnung für das jeweils
vorangegangene Kalenderjahr für jede einzelne Stromerzeugungsanlage sowie zusammengefasst
vorlegen; § 24 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden; ab dem Jahr 2018 müssen
die Endabrechnungen für einzelne Stromerzeugungsanlagen auch unter Angabe der
eindeutigen Nummer des Registers erfolgen;
b) einen Nachweis über die nach § 57 Absatz 2 Satz 1 zu ersetzenden Kosten vorlegen;
spätere Änderungen der Ansätze sind dem Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich
mitzuteilen und bei der nächsten Abrechnung zu berücksichtigen.
(2) Für die Ermittlung der auszugleichenden Energiemengen und Zahlungen nach
Absatz 1 sind insbesondere erforderlich
1. die Angabe der Spannungsebene, an die die Anlage angeschlossen ist,
2. die Höhe der vermiedenen Netzentgelte nach § 57 Absatz 3,
3. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen von einem nachgelagerten
Netz abgenommen hat, und
4. die Angabe, inwieweit der Netzbetreiber die Energiemengen nach Nummer 3 an
Letztverbraucher, Netzbetreiber oder Elektrizitätsversorgungsunternehmen abgegeben
oder sie selbst verbraucht hat.
(3) Ist ein Netzbetreiber, der nicht Übertragungsnetzbetreiber ist, nach §
61i § 61j Absatz 2 zur Erhebung der
EEG-Umlage berechtigt, ist § 73 Absatz 5 entsprechend anzuwenden.
§ 73 Übertragungsnetzbetreiber
(1) Für Übertragungsnetzbetreiber ist § 72 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
dass die Angaben und die Endabrechnung nach § 72 Absatz 1 für Anlagen, die unmittelbar
oder mittelbar nach § 11 Absatz 2 an ihr Netz angeschlossen sind, unbeschadet
des § 77 Absatz 4 auf ihrer Internetseite veröffentlicht werden müssen.
(2) Übertragungsnetzbetreiber müssen ferner den Elektrizitätsversorgungsunternehmen,
für die sie regelverantwortlich sind, bis zum 31. Juli eines Jahres die Endabrechnung
für die EEG-Umlage des jeweiligen Vorjahres vorlegen. § 72 Absatz 2 ist entsprechend
anzuwenden.
(3) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen weiterhin die Daten für die Berechnung
der Marktprämie nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 3 zu diesem Gesetz in nicht
personenbezogener Form und den tatsächlichen Jahresmittelwert des Marktwerts
für Strom aus solarer Strahlungsenergie („MWSolar(a)“) veröffentlichen.
(4) Übertragungsnetzbetreiber, die von ihrem Recht nach § 60 Absatz 2 Satz 3
Gebrauch machen, müssen alle Netzbetreiber, in deren Netz der Bilanzkreis physische
Entnahmestellen hat, über die Kündigung des Bilanzkreisvertrages informieren.
(5) Für die Überprüfung einer möglichen Zahlungsverpflichtung nach § 61 können
sich die Übertragungsnetzbetreiber die folgenden Daten zu Eigenerzeugern, Eigenversorgern
und sonstigen selbsterzeugenden Letztverbrauchern übermitteln lassen, soweit
dies erforderlich ist:
1. von den Hauptzollämtern die Daten, deren Übermittlung im Stromsteuergesetz
oder in einer auf Grund des Stromsteuergesetzes erlassenen Rechtsverordnung
zugelassen ist,
2. vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die Daten nach § 15 Absatz
1 bis 3 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes und
3. von den Betreibern von nachgelagerten Netzen die Kontaktdaten der Eigenerzeuger,
Eigenversorger und der sonstigen selbsterzeugenden Letztverbraucher sowie weitere
Daten zur Eigenerzeugung, zur Eigenversorgung und zum sonstigen selbsterzeugenden
Letztverbrauch einschließlich des Stromverbrauchs von an ihr Netz angeschlossenen
Eigenerzeugern, Eigenversorgern und sonstigen selbsterzeugenden Letztverbrauchern.
Die Übertragungsnetzbetreiber können die Daten nach Satz 1 Nummer 2 und 3 automatisiert
mit den Daten nach § 74 Absatz 2 abgleichen.
(6) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen für die vollständig automatisierte
elektronische Übermittlung von Strommengen bundesweit einheitliche Verfahren
zur Verfügung stellen.
§ 74 Elektrizitätsversorgungsunternehmen
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucher liefern,
müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber unverzüglich folgende
Angaben mitteilen:
1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des § 60 Absatz 1 vorliegt,
2. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich verringert oder
entfällt und
3. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines Entfallens
oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen, relevant sind oder
sein können, sowie der Zeitpunkt, zu dem die Änderungen eingetreten sind.
Satz 1 Nummer 1 und 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits übermittelt
worden sind oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt werden sollen,
dem Übertragungsnetzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind.
(2) Elektrizitätsversorgungsunternehmen müssen ihrem regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreiber
unverzüglich die an Letztverbraucher gelieferte Energiemenge elektronisch mitteilen
und bis zum 31. Mai die Endabrechnung für das Vorjahr vorlegen. Soweit die Belieferung
über Bilanzkreise erfolgt, müssen die Energiemengen bilanzkreisscharf mitgeteilt
werden. Im Fall der Belieferung eines Stromspeichers im Sinn des §
61k § 61l sind zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des §
61k § 61l Absatz 1b Nummer 1 anzugeben.
(3)Sofern die Übertragungsnetzbetreibern
Formularvorlagen zu Form und Inhalt der Übermittlung der Angaben nach
den Absätzen 1 und 2 bereitstellen, müssen die Angaben unter Verwendung
dieser Formularvorlagen übermittelt werden.
§ 74a
Letztverbraucher und Eigenversorger
(1) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der
ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert
worden ist, müssen dem Netzbetreiber, der nach §
61i § 61j zur Erhebung der
EEG-Umlage berechtigt ist, unverzüglich folgende Angaben übermitteln:
1. die Angabe, ob und ab wann ein Fall im Sinn des § 61 Absatz 1 Nummer
1 oder Nummer 2 vorliegt,
2. die installierte Leistung der selbst betriebenen
Stromerzeugungsanlagen,
3. die Angabe, ob und auf welcher Grundlage die EEG-Umlage sich
verringert oder entfällt, und
4. Änderungen, die für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen eines
Entfallens oder einer Verringerung der EEG-Umlage weiterhin vorliegen,
relevant sind oder sein können, sowie den Zeitpunkt, zu dem die
Änderungen eingetreten sind.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 ist nicht anzuwenden, wenn die Angaben bereits
übermittelt worden oder die Tatsachen, die mit den Angaben übermittelt
werden sollen, dem Netzbetreiber bereits offenkundig bekannt sind. Satz
1 Nummer 1 bis 3 ist ferner nicht anzuwenden für die Eigenversorgung
mit Strom aus Stromerzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung
von höchstens 1 Kilowatt und aus Solaranlagen mit einer installierten
Leistung von höchstens 7 Kilowatt; § 24 Absatz 1 Satz 1 ist
entsprechend anzuwenden.
(2) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der
ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert
worden ist, und die der Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen
EEG-Umlage nach § 61 oder § 64 Absatz 5a
unterliegen, müssen dem Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage
nach § 61i §
61j berechtigt ist, alle Angaben zur Verfügung stellen, die für
die Endabrechnung der EEG-Umlage nach § 61
für das vorangegangene Kalenderjahr erforderlich sind. Dies umfasst
insbesondere die Angabe der umlagepflichtigen Strommengen, wobei,
soweit eine Bilanzierung der Strommengen erfolgt, die Strommengen
bilanzkreisscharf mitgeteilt werden müssen. Die Meldung muss bis zum
28. Februar eines Jahres erfolgen. Die Frist nach Satz 3 verschiebt
sich auf den 31. Mai, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber
ist. Ist die selbst betriebene Stromerzeugungsanlage ein Stromspeicher
im Sinn des § 61k § 61l, sind
zusätzlich sämtliche Strommengen im Sinn des §
61k § 61l Absatz 1b Nummer 1 anzugeben.
(3) Letztverbraucher und Eigenversorger, die Strom verbrauchen, der
ihnen nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert
worden ist, und bei denen die vollständige oder teilweise
Umlagenbefreiung nach den §§ 61 bis 61e §§ 61 bis 61g bezogen auf das letzte
Kalenderjahr 500 000 Euro oder mehr beträgt, müssen der
Bundesnetzagentur bis zum 31. Juli des jeweiligen Folgejahres mitteilen:
1. ihren Namen,
2. sofern zutreffend, das Handelsregister, Vereinsregister oder
Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die
entsprechende Registernummer,
3. den Umfang der Umlagenbefreiung, wobei dieser Umfang in Spannen wie
folgt angegeben werden kann: 0,5 bis 1, 1 bis 2, 2 bis 5, 5 bis 10, 10
bis 30, 30 Millionen Euro oder mehr,
4. die Angabe, ob der Letztverbraucher oder Eigenversorger ein
Unternehmen im Sinn der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission vom 6.
Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der
kleinen und mittleren Unternehmen (ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) in
der jeweils geltenden Fassung oder ein sonstiges Unternehmen ist,
5. die Gebietseinheit der NUTS-Ebene 2, in der der Letztverbraucher
oder Eigenversorger seinen Sitz hat, nach der Verordnung (EG) Nr.
1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003
über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der
Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S.
1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) Nr. 868/2014 der
Kommission vom 8. August 2014 (ABl. L 241 vom 13.8.2014, S. 1), in der
jeweils geltenden Fassung und
6. den Hauptwirtschaftszweig, in dem der Letztverbraucher oder
Eigenversorger tätig ist, auf Ebene der NACE-Gruppe nach der Verordnung
(EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.
Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der
Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG)
Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte
Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1) in der jeweils
geltenden Fassung.
Im Fall des Absatzes 2 Satz 4 verschiebt sich die Frist nach Satz 1 auf
den 31. Oktober.
(4) Sofern der Netzbetreiber, der zur Erhebung
der EEG-Umlage nach § 61j berechtigt ist, Formularvorlagen zu Form und
Inhalt der Übermittlung der Angaben nach den Absätzen 1 und 2
bereitstellt, müssen die Angaben unter Verwendung dieser
Formularvorlagen übermittelt werden.
§ 75 Testierung
Die zusammengefassten Endabrechnungen der Netzbetreiber nach § 72
Absatz 1 Nummer 2 müssen durch einen Wirtschaftsprüfer, eine
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen
Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder eine
Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Im Übrigen können die
Netzbetreiber und Elektrizitätsversorgungsunternehmen verlangen, dass
die Endabrechnungen nach den §§ 73 bis 74a bei Vorlage durch einen
Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen
genossenschaftlichen Prüfungsverband, einen vereidigten Buchprüfer oder
eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft werden. Bei der Prüfung sind zu
berücksichtigen:
1. die höchstrichterliche Rechtsprechung,
2. die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach § 85 und
3. die Entscheidungen der Clearingstelle nach § 81 Absatz 4 Satz 1
Nummer 1 oder Absatz 5.
Für die Prüfungen nach den Sätzen 1 und 2 sind § 319 Absatz 2 bis 4, §
319b Absatz 1, § 320 Absatz 2 und § 323 des Handelsgesetzbuchs
entsprechend anzuwenden.
§ 76 Information der
Bundesnetzagentur
(1) Netzbetreiber müssen die Angaben, die sie nach den §§ 71, 74 Absatz 1 und
§ 74a Absatz 1 erhalten, die Angaben nach § 72 Absatz 2 Nummer 1 und die Endabrechnungen
nach § 72 Absatz 1 Nummer 2 sowie § 73 Absatz 2 einschließlich der zu ihrer
Überprüfung erforderlichen Daten bis zum 31. Mai eines Jahres der Bundesnetzagentur
in elektronischer Form vorlegen. Die Frist nach Satz 1 endet am 31. Juli eines
Jahres, wenn der Netzbetreiber Übertragungsnetzbetreiber ist. Auf Verlangen
müssen Anlagenbetreiber die Angaben nach § 71, Elektrizitätsversorgungsunternehmen
die Angaben nach § 74 sowie Eigenversorger und sonstige Letztverbraucher die
Angaben nach § 74a Absatz 1 und 2 der Bundesnetzagentur
in elektronischer Form vorlegen.
(2) Soweit die Bundesnetzagentur Formularvorlagen zu Form und Inhalt
bereitstellt, müssen die Daten unter Verwendung dieser übermittelt
werden. Die Daten nach Absatz 1 mit Ausnahme der Strombezugskosten
werden dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie von der
Bundesnetzagentur für statistische Zwecke sowie die Evaluation des
Gesetzes und die Berichterstattungen nach den §§ 97 und 98 zur
Verfügung gestellt.
§ 77 Information der
Öffentlichkeit
(1) Übertragungsnetzbetreiber müssen auf ihren Internetseiten
veröffentlichen:
1. die Angaben nach den §§ 70 bis 74a einschließlich der Angaben zu den
unmittelbar an das Netz des Übertragungsnetzbetreibers angeschlossenen
Anlagen unverzüglich nach ihrer Übermittlung und
2. einen Bericht über die Ermittlung der von ihnen nach den §§ 70 bis
74a mitgeteilten Daten unverzüglich nach dem 30. September eines Jahres.
Der Standort von Anlagen mit einer installierten Leistung von höchstens
30 Kilowatt ist nur mit der Postleitzahl und dem Gemeindeschlüssel
anzugeben. Sie müssen die Angaben und den Bericht zum Ablauf des
Folgejahres vorhalten. § 73 Absatz 1 bleibt unberührt.
(2) Die Übertragungsnetzbetreiber müssen die Zahlungen nach § 57 Absatz
1 und die vermarkteten Strommengen nach § 59 sowie die Angaben nach §
72 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe c nach Maßgabe der
Erneuerbare-Energien-Verordnung auf einer gemeinsamen Internetseite in
nicht personenbezogener Form veröffentlichen.
(3) Die Angaben und der Bericht müssen eine sachkundige dritte Person
in die Lage versetzen, ohne weitere Informationen die Zahlungen und die
kaufmännisch abgenommenen Energiemengen vollständig nachvollziehen zu
können.
(4) Angaben, die in dem Register im Internet veröffentlicht werden,
müssen von den Netzbetreibern nicht veröffentlicht werden, wenn die
Veröffentlichung nach Absatz 1 unter Angabe der eindeutigen Nummer des
Registers erfolgt. Spätestens ab 2018 müssen die verbleibenden
anlagenbezogenen Angaben in Verbindung mit der Nummer des Registers
veröffentlicht werden.
(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 veröffentlichten Angaben dürfen zu
kommerziellen und nichtkommerziellen Zwecken verwendet werden.
Abschnitt 2
Stromkennzeichnung und
Doppelvermarktungsverbot
§ 78
Stromkennzeichnung entsprechend der EEG-Umlage
(1) Elektrizitätsversorgungsunternehmen erhalten im Gegenzug zur
Zahlung der EEG-Umlage nach § 60 Absatz 1 das Recht, Strom als
„Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu kennzeichnen.
Satz 1 ist im Fall des § 60a entsprechend anzuwenden. Die Eigenschaft
des Stroms ist gegenüber Letztverbrauchern im Rahmen der
Stromkennzeichnung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 42 des
Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen.
(2) Der nach Absatz 1 gegenüber ihren Letztverbrauchern ausgewiesene
Anteil berechnet sich in Prozent, indem die EEG-Umlage, die das
Elektrizitätsversorgungsunternehmen tatsächlich für die an ihre
Letztverbraucher gelieferte Strommenge in einem Jahr gezahlt hat,
1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert wird,
2. danach durch die gesamte in diesem Jahr an ihre Letztverbraucher
gelieferte Strommenge dividiert wird und
3. anschließend mit Hundert multipliziert wird.
Der nach Absatz 1 ausgewiesene Anteil ist unmittelbarer Bestandteil der
gelieferten Strommenge und kann nicht getrennt ausgewiesen oder weiter
vermarktet werden.
(3) Der EEG-Quotient ist das Verhältnis der Summe der Strommenge, für
die in dem vergangenen Kalenderjahr eine Zahlung nach § 19 Absatz 1
Nummer 1 oder Nummer 2 erfolgte, zu den gesamten durch die
Übertragungsnetzbetreiber erhaltenen Einnahmen aus der EEG-Umlage für
die von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen im vergangenen
Kalenderjahr gelieferten Strommengen an Letztverbraucher. Die
Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen auf einer gemeinsamen
Internetplattform in einheitlichem Format jährlich bis zum 31. Juli den
EEG-Quotienten in nicht personenbezogener Form für das jeweils
vorangegangene Kalenderjahr.
(4) Die Anteile der nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des
Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind mit Ausnahme
des Anteils für „Strom aus erneuerbaren Energien, finanziert aus der
EEG-Umlage“ entsprechend anteilig für den jeweiligen Letztverbraucher
um den nach Absatz 1 auszuweisenden Prozentsatz zu reduzieren.
(5) Elektrizitätsversorgungsunternehmen weisen gegenüber
Letztverbrauchern, deren Pflicht zur Zahlung der EEG-Umlage nach den §§
63 bis 68 begrenzt ist, zusätzlich zu dem Gesamtenergieträgermix einen
gesonderten, nach den Sätzen 3 und 4 zu berechnenden „Energieträgermix
für nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz privilegierte Unternehmen“
aus. In diesem Energieträgermix sind die Anteile nach § 42 Absatz 1
Nummer 1 des Energiewirtschaftsgesetzes auszuweisen. Der Anteil in
Prozent für „Erneuerbare Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“
berechnet sich abweichend von Absatz 2, indem die EEG-Umlage, die der
jeweilige Letztverbraucher tatsächlich für die in einem Jahr an ihn
gelieferte Strommenge gezahlt hat,
1. mit dem EEG-Quotienten nach Absatz 3 multipliziert wird,
2. danach durch die gesamte an den jeweiligen Letztverbraucher
gelieferte Strommenge dividiert wird und
3. anschließend mit Hundert multipliziert wird.
Die Anteile der anderen nach § 42 Absatz 1 Nummer 1 des
Energiewirtschaftsgesetzes anzugebenden Energieträger sind entsprechend
anteilig für den jeweiligen Letztverbraucher um den nach Satz 3
berechneten Prozentsatz zu reduzieren.
(6) Für Eigenversorger, die nach § 61 die volle oder anteilige
EEG-Umlage zahlen müssen, sind die Absätze 1 bis 5 mit der Maßgabe
entsprechend anzuwenden, dass ihr eigener Strom anteilig als „Strom aus
erneuerbaren Energien, finanziert aus der EEG-Umlage“ anzusehen ist.
(7) Im Fall der Belieferung von Letztverbrauchern mit Mieterstrom nach
§ 21 Absatz 3 sind die Absätze 1 bis 5 nur für den Teil des gelieferten
Stroms anzuwenden, der nicht Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist. Der in
einem Kalenderjahr verbrauchte Mieterstrom nach § 21 Absatz 3 ist zu
Zwecken der Stromkennzeichnung auf die jeweiligen Mieterstromkunden
nach dem Verhältnis ihrer Jahresverbräuche zu verteilen und den
Mieterstromkunden entsprechend auszuweisen. Mieterstrom nach § 21
Absatz 3 ist als „Mieterstrom, finanziert aus der EEG-Umlage“ zu
kennzeichnen.
§ 79
Herkunftsnachweise
(1) Das Umweltbundesamt
1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Herkunftsnachweise für Strom aus
erneuerbaren Energien aus, für den keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in
Anspruch genommen wird,
2. überträgt auf Antrag Herkunftsnachweise und
3. entwertet Herkunftsnachweise.
(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und
nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung. Das Umweltbundesamt
ergreift geeignete Maßnahmen, um die Herkunftsnachweise vor Missbrauch
zu schützen.
(3) Für Strom aus erneuerbaren Energien, der außerhalb des
Bundesgebiets erzeugt worden ist, erkennt das Umweltbundesamt auf
Antrag nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung ausländische
Herkunftsnachweise an. Ausländische Herkunftsnachweise können nur
anerkannt werden, wenn sie mindestens die Vorgaben des Artikels 15
Absatz 6 und 9 der Richtlinie 2009/28/EG erfüllen. In diesem Umfang
obliegt dem Umweltbundesamt auch der Verkehr mit den zuständigen
Ministerien und Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union
und von Drittstaaten sowie mit Organen der Europäischen Union. Strom,
für den ein Herkunftsnachweis nach Satz 1 anerkannt worden ist, gilt
als Strom, der nach § 21a auf sonstige Weise direkt vermarktet wird.
(4) Das Umweltbundesamt betreibt eine elektronische Datenbank, in der
die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung von
Herkunftsnachweisen registriert werden (Herkunftsnachweisregister).
(5) Herkunftsnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an
Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Megawattstunde
ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte
Megawattstunde Strom wird nicht mehr als ein Herkunftsnachweis
ausgestellt.
(6) Das Umweltbundesamt kann von Personen, die das
Herkunftsnachweisregister nutzen, die Übermittlung insbesondere
folgender Angaben an das Herkunftsnachweisregister verlangen:
1. Angaben zur Person und Kontaktdaten,
2. die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, sofern vorhanden,
3. den Standort, den Typ, die installierte Leistung, den Zeitpunkt der
Inbetriebnahme und, sofern vorhanden, den EEG-Anlagenschlüssel der
Anlage,
4. den Energieträger, aus dem der Strom erzeugt wird,
5. die Angabe, ob, in welcher Art und in welchem Umfang
a) für die Anlage, in der der Strom erzeugt wurde,
Investitionsbeihilfen geleistet wurden,
b) der Anlagenbetreiber für die Strommenge eine Zahlung nach § 19 oder
§ 50 beansprucht hat, und
6. die Nummer der Messeinrichtung oder der Messstelle am
Netzverknüpfungspunkt sowie die Bezeichnung und den Ort der Zählpunkte,
über die der in der Anlage erzeugte Strom bei der Einspeisung in das
Netz zähltechnisch erfasst wird.
(7) Herkunftsnachweise sind keine Finanzinstrumente im Sinn des § 1
Absatz 11 des Kreditwesengesetzes oder des § 2 Absatz 4 des
Wertpapierhandelsgesetzes.
(8) In Bezug auf Verwaltungsakte des
Umweltbundesamtes, die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92
erlassenen Rechtsverordnung ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68
der Verwaltungsgerichtsordnung nicht statt.
§ 79a
Regionalnachweise
(1) Das Umweltbundesamt
1. stellt Anlagenbetreibern auf Antrag Regionalnachweise für nach § 20
direkt vermarkteten Strom aus erneuerbaren Energien aus,
2. überträgt auf Antrag Regionalnachweise und
3. entwertet Regionalnachweise.
(2) Ausstellung, Übertragung und Entwertung erfolgen elektronisch und
nach Maßgabe der Erneuerbare-Energien-Verordnung. Das Umweltbundesamt
ergreift geeignete Maßnahmen, um die Regionalnachweise vor Missbrauch
zu schützen.
(3) Für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen
Zuschlag in einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten
haben, kann das Umweltbundesamt Regionalnachweise nach Absatz 1 Nummer
1 ausstellen, sofern der Strom an einen Letztverbraucher im
Bundesgebiet geliefert wird.
(4) Das Umweltbundesamt richtet eine elektronische Datenbank ein, in
der die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Regionalnachweisen
registriert werden (Regionalnachweisregister). Das Umweltbundesamt darf
das Regionalnachweisregister gemeinsam mit dem
Herkunftsnachweisregister in einer elektronischen Datenbank betreiben.
(5) Regionalnachweise werden jeweils für eine erzeugte und an
Letztverbraucher gelieferte Strommenge von einer Kilowattstunde
ausgestellt. Für jede erzeugte und an Letztverbraucher gelieferte
Kilowattstunde Strom wird nicht mehr als ein Regionalnachweis
ausgestellt. Regionalnachweise dürfen nur entlang der vertraglichen
Lieferkette des Stroms, für den sie ausgestellt worden sind, übertragen
werden.
(6) Das Umweltbundesamt entwertet auf Antrag einen Regionalnachweis,
wenn er für Strom aus einer Anlage ausgestellt worden ist, die sich in
der Region des belieferten Letztverbrauchers befindet. Die Region des
belieferten Letztverbrauchers umfasst alle Postleitzahlengebiete, die
sich ganz oder teilweise im Umkreis von 50 Kilometern um das
Postleitzahlengebiet befinden, in dem der Letztverbraucher den Strom
verbraucht. Das Umweltbundesamt bestimmt und veröffentlicht für jedes
Postleitzahlengebiet, in dem Strom verbraucht wird, welche weiteren
Postleitzahlengebiete zu der Region gehören. Dabei soll das
Umweltbundesamt abweichend von Satz 2 auch auf die gesamte Gemeinde, in
der der Letztverbraucher den Strom verbraucht, abstellen, wenn die
Gemeinde mehrere Postleitzahlengebiete umfasst.
(7) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen meldet für jede Region, für
die es Regionalnachweise nutzen will, an das Umweltbundesamt:
1. die Strommenge, die das Elektrizitätsversorgungsunternehmen an seine
Letztverbraucher in dieser Region geliefert hat und nach § 78 in der
Stromkennzeichnung als „Erneuerbare Energien, finanziert aus der
EEG-Umlage“ ausweisen muss, und
2. die Regionalnachweise, die es für diese Region entwerten lassen will.
(8) In dem Umfang, in dem ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen
Regionalnachweise nach Absatz 7 Nummer 2 entwerten lässt, darf es in
der Stromkennzeichnung nach § 42 des Energiewirtschaftsgesetzes
gegenüber Letztverbrauchern ausweisen, zu welchen Anteilen der Strom,
den das Unternehmen nach § 78 Absatz 1 als „Erneuerbare Energien,
finanziert aus der EEG-Umlage“ kennzeichnen muss, in regionalem
Zusammenhang zum Stromverbrauch erzeugt worden ist. Wenn ein
Elektrizitätsversorgungsunternehmen mehr Regionalnachweise entwerten
lässt, als es der Strommenge aus „Erneuerbaren Energien, finanziert aus
der EEG-Umlage“ entspricht, die es an Letztverbraucher in der
betreffenden Region geliefert hat, kann es die darüber hinausgehenden
Regionalnachweise nicht zur Stromkennzeichnung nutzen.
(9) § 79 Absatz 6 ist entsprechend anzuwenden. In Ergänzung zu Satz 1
kann
1. das Umweltbundesamt von Personen, die das Regionalnachweisregister
nutzen, Auskunft verlangen über die vertragliche Lieferkette für Strom,
für den Regionalnachweise ausgestellt werden sollen, insbesondere über
die an der Lieferkette beteiligten Personen und die betreffende
Strommenge,
2. der Netzbetreiber vom Umweltbundesamt Auskunft verlangen, ob und in
welchem Umfang einem Anlagenbetreiber Regionalnachweise ausgestellt
worden sind.
(10) § 79 Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
(11) In Bezug auf Verwaltungsakte des Umweltbundesamtes,
die nach Maßgabe einer auf der Grundlage des § 92 erlassenen Rechtsverordnung
ergehen, findet ein Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht
statt.
§ 80 Doppelvermarktungsverbot
(1) Strom aus erneuerbaren Energien und aus Grubengas sowie in ein Gasnetz eingespeistes
Deponie- oder Klärgas und Gas aus Biomasse dürfen nicht mehrfach verkauft, anderweitig
überlassen oder entgegen § 56 an eine dritte Person veräußert werden. Strom
aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas darf insbesondere nicht in mehreren
Veräußerungsformen nach § 21b Absatz 1 oder mehrfach in derselben Form nach
§ 21b Absatz 1 veräußert werden. Solange Anlagenbetreiber Strom aus ihrer Anlage
in einer Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1 veräußern, bestehen keine Ansprüche
aus einer anderen Veräußerungsform nach § 21b Absatz 1. Die Vermarktung als
Regelenergie ist im Rahmen der Direktvermarktung nicht als mehrfacher Verkauf
oder anderweitige Überlassung von Strom anzusehen.
(2) Anlagenbetreiber, die eine Zahlung nach § 19 oder § 50 für Strom aus erneuerbaren
Energien oder aus Grubengas erhalten, dürfen Herkunftsnachweise oder sonstige
Nachweise, die die Herkunft des Stroms belegen, für diesen Strom nicht weitergeben.
Gibt ein Anlagenbetreiber einen Herkunftsnachweis oder sonstigen Nachweis, der
die Herkunft des Stroms belegt, für Strom aus erneuerbaren Energien oder aus
Grubengas weiter, darf für diesen Strom keine Zahlung nach § 19 oder § 50 in
Anspruch genommen werden. Die Sätze 1 und 2 sind nicht auf Regionalnachweise
nach § 79a anzuwenden.
(3) Solange im Rahmen einer gemeinsamen Projektumsetzung nach dem Projekt-Mechanismen-Gesetz
für die Emissionsminderungen der Anlage Emissionsreduktionseinheiten erzeugt
werden können, darf für den Strom aus der betreffenden Anlage der Anspruch nach
§ 19 nicht geltend gemacht werden.
§ 80a Kumulierungsverbot Kumulierung
Investitionszuschüsse durch den Bund, das Land oder ein Kreditinstitut, an dem
der Bund oder das Land beteiligt sind, dürfen neben einer Zahlung nach diesem
Gesetz nur gewährt werden, soweit die kumulierten Zahlungen zuzüglich der Erlöse
aus der Veräußerung der in der Anlage erzeugten Energie die Erzeugungskosten
dieser Energie nicht überschreiten. Satz 1 ist im Rahmen
des § 61c Absatz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass neben
den direkten Zahlungen auch die vermiedenen Kosten zu berücksichtigen sind.
Teil 6
Rechtsschutz und behördliches
Verfahren
§ 81 Clearingstelle
(1) Zu diesem Gesetz wird eine Clearingstelle eingerichtet. Der Betrieb erfolgt
im Auftrag des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie durch eine juristische
Person des Privatrechts.
(2) Die Clearingstelle ist zuständig für Fragen und Streitigkeiten
1. zur Anwendung der §§ 3, 7 bis 55a, 70, 71, 80, 100 und 101 sowie der hierzu
auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen,
2. zur Anwendung der Bestimmungen, die den in Nummer 1 genannten Bestimmungen
in einer vor dem 1. August 2014 geltenden Fassung dieses Gesetzes entsprochen
haben,
3. zur Anwendung der §§ 61 bis 61k §§ 61 bis 61l soweit Anlagen betroffen sind, und
4. zur Messung des für den Betrieb einer Anlage gelieferten oder verbrauchten
oder von einer Anlage erzeugten Stroms, auch für Fragen und Streitigkeiten nach
dem Messstellenbetriebsgesetz, soweit nicht die Zuständigkeit des Bundesamts
für Sicherheit in der Informationstechnik oder der Bundesnetzagentur gegeben
ist.
(3) Die Aufgaben der Clearingstelle sind:
1. die Vermeidung von Streitigkeiten und
2. die Beilegung von Streitigkeiten.
Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben müssen die Regelungen zum Schutz personenbezogener
Daten und zum Schutz von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen sowie Entscheidungen
der Bundesnetzagentur nach § 85 beachtet werden. Ferner sollen die Grundsätze
der Richtlinie 2013/11/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.
Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten
und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG
(ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 63) in entsprechender Anwendung berücksichtigt
werden.
(4) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten
zwischen Verfahrensparteien
1. Verfahren zwischen den Verfahrensparteien auf ihren gemeinsamen Antrag durchführen;
§ 204 Absatz 1 Nummer 11 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden;
die Verfahren können auch als schiedsgerichtliches Verfahren im Sinne des Zehnten
Buches der Zivilprozessordnung durchgeführt werden, wenn die Parteien eine Schiedsvereinbarung
getroffen haben, oder
2. Stellungnahmen für ordentliche Gerichte, bei denen diese Streitigkeiten rechtshängig
sind, auf deren Ersuchen abgeben.
Soweit eine Streitigkeit auch andere als die in Absatz 2 genannten Regelungen
betrifft, kann die Clearingstelle auf Antrag der Verfahrensparteien die Streitigkeit
umfassend vermeiden oder beilegen, wenn vorrangig eine Streitigkeit nach Absatz
2 zu vermeiden oder beizulegen ist; insbesondere kann die Clearingstelle Streitigkeiten
über Zahlungsansprüche zwischen den Verfahrensparteien umfassend beilegen. Verfahrensparteien
können Anlagenbetreiber, Direktvermarktungsunternehmer, Netzbetreiber und Messstellenbetreiber
sein. Ihr Recht, die ordentlichen Gerichte anzurufen, bleibt vorbehaltlich der
Regelungen des Zehnten Buches der Zivilprozessordnung unberührt.
(5) Die Clearingstelle kann zur Vermeidung von Streitigkeiten ferner Verfahren
zur Klärung von Fragen über den Einzelfall hinaus durchführen, sofern dies mindestens
ein Anlagenbetreiber, ein Direktvermarktungsunternehmer, ein Netzbetreiber,
ein Messstellenbetreiber oder ein Verband beantragt und ein öffentliches Interesse
an der Klärung dieser Fragen besteht. Verbände, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich
von der Frage betroffen ist, sind zu beteiligen.
(6) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 erfolgt nach Maßgabe
der Verfahrensordnung, die sich die Clearingstelle selbst gibt. Die Verfahrensordnung
muss auch Regelungen dazu enthalten, wie ein schiedsgerichtliches Verfahren
durch die Clearingstelle durchgeführt wird. Erlass und Änderungen der Verfahrensordnung
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Wirtschaft und
Energie. Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 steht jeweils
unter dem Vorbehalt der vorherigen Zustimmung der Verfahrensparteien zu der
Verfahrensordnung.
(7) Die Clearingstelle muss die Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 vorrangig
und beschleunigt durchführen. Sie kann den Verfahrensparteien Fristen setzen
und Verfahren bei nicht ausreichender Mitwirkung der Verfahrensparteien einstellen.
(8) Die Wahrnehmung der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 ist keine Rechtsdienstleistung
im Sinne des § 2 Absatz 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes. Eine Haftung der
Betreiberin der Clearingstelle für Vermögensschäden, die aus der Wahrnehmung
der Aufgaben entstehen, wird ausgeschlossen; dies gilt nicht für Vorsatz.
(9) Die Clearingstelle muss jährlich einen Tätigkeitsbericht über die Wahrnehmung
der Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 auf ihrer Internetseite in nicht personenbezogener
Form veröffentlichen.
(10) Die Clearingstelle kann nach Maßgabe ihrer Verfahrensordnung Entgelte zur
Deckung des Aufwands für Handlungen nach Absatz 4 von den Verfahrensparteien
erheben. Verfahren nach Absatz 5 sind unentgeltlich durchzuführen. Für sonstige
Handlungen, die im Zusammenhang mit den Aufgaben nach den Absätzen 3 bis 5 stehen,
kann die Clearingstelle zur Deckung des Aufwands Entgelte erheben.
§ 82 Verbraucherschutz
Die §§ 8 bis 14 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb gelten für Verstöße
gegen die §§ 19 bis 55a entsprechend.
§ 83 Einstweiliger Rechtsschutz
(1) Auf Antrag des Anlagenbetreibers kann das für die Hauptsache zuständige
Gericht bereits vor Errichtung der Anlage unter Berücksichtigung der Umstände
des Einzelfalles durch einstweilige Verfügung regeln, dass der Schuldner der
in den §§ 8, 11, 12, 19 und 50 bezeichneten Ansprüche Auskunft erteilen, die
Anlage vorläufig anschließen, sein Netz unverzüglich optimieren, verstärken
oder ausbauen, den Strom abnehmen und einen als billig und gerecht zu erachtenden
Betrag als Abschlagszahlung auf den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder § 50 leisten
muss.
(2) Die einstweilige Verfügung kann erlassen werden, auch wenn die in den §§
935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
§ 83a Rechtsschutz bei Ausschreibungen
(1) Gerichtliche Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen eine Ausschreibung
oder unmittelbar gegen einen erteilten Zuschlag richten, sind nur mit dem Ziel
zulässig, die Bundesnetzagentur zur Erteilung eines Zuschlags zu verpflichten.
Rechtsbehelfe nach Satz 1 sind begründet, soweit der Beschwerdeführer im Zuschlagsverfahren
nach § 32 ohne den Rechtsverstoß einen Zuschlag erhalten hätte. Die Bundesnetzagentur
erteilt bei einem Rechtsbehelf nach Satz 1 über das nach diesem Gesetz bestimmte
Ausschreibungsvolumen hinaus einen entsprechenden Zuschlag, soweit das Begehren
des Rechtsbehelfsführers Erfolg hat und sobald die gerichtliche Entscheidung
formell rechtskräftig ist. Im Übrigen bleibt der gerichtliche Rechtsschutz unberührt.
(2) Die Erteilung eines Zuschlags oder die Ausstellung einer Zahlungsberechtigung
haben unabhängig von einem Rechtsschutzverfahren Dritter nach Absatz 1 Bestand.
Die Anfechtung eines Zuschlags oder einer Zahlungsberechtigung durch Dritte
ist nicht zulässig.
§ 84 Nutzung von Seewasserstraßen
Solange Anlagenbetreiber eine Zahlung nach § 19 erhalten, können sie die deutsche
ausschließliche Wirtschaftszone oder das Küstenmeer unentgeltlich für den Betrieb
der Anlagen nutzen.
§ 85 Aufgaben der Bundesnetzagentur
(1) Die Bundesnetzagentur hat vorbehaltlich weiterer Aufgaben, die ihr durch
Rechtsverordnung aufgrund dieses Gesetzes übertragen werden, die Aufgaben,
1. die Ausschreibungen nach den §§ 28 bis 39h durchzuführen,
2. sicherzustellen, dass die Transparenzpflichten mit Blick auf Zahlungen an
Anlagen erfüllt werden,
3. zu überwachen, dass
a) die Netzbetreiber nur Anlagen nach § 14 regeln, zur
deren Regelung sie berechtigt sind,
b) die Übertragungsnetzbetreiber den nach § 19 Absatz 1 und § 57 vergüteten
Strom nach § 59 vermarkten, die Vorgaben der Erneuerbare-Energien-Verordnung
einhalten, die EEG-Umlage ordnungsgemäß ermitteln, festlegen, veröffentlichen,
erheben und vereinnahmen, die Netzbetreiber die EEG-Umlage ordnungsgemäß erheben
und weiterleiten und dass nur die Zahlungen nach den §§ 19 bis 55a geleistet
werden und hierbei die Saldierung nach § 57 Absatz 4 berücksichtigt worden ist,
c) die Daten nach den §§ 70 bis 76 übermittelt und nach § 77 veröffentlicht
werden,
d) die Kennzeichnung des Stroms nach Maßgabe des § 78 erfolgt.
(2) Die Bundesnetzagentur kann unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach
§ 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
1. zu den technischen Einrichtungen nach § 9 Absatz 1 und 2, insbesondere zu
den Datenformaten,
1a. zu § 9 Absatz 8, insbesondere zur Verlängerung der
Umsetzungsfristen in § 9 Absatz 8, wenn nicht innerhalb der Fristen nach § 9
Absatz 8 Satz 3 technische Einrichtungen nach § 9 Absatz 8 in einem ausreichenden
Umfang am Markt angeboten werden.
2. im Anwendungsbereich des § 14 dazu,
a) in welcher Reihenfolge die verschiedenen von einer Maßnahme nach § 14 betroffenen
Anlagen und KWK-Anlagen geregelt werden,
b) nach welchen Kriterien der Netzbetreiber über diese Reihenfolge entscheiden
muss,
c) welche Stromerzeugungsanlagen nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 auch bei
Anwendung des Einspeisemanagements am Netz bleiben müssen, um die Sicherheit
und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems zu gewährleisten,
d) in welchen Verfahren, Fristen und welcher Form die Unterrichtungen der Betroffenen
durch die Netzbetreiber nach § 14 Absatz 2 und 3 vorzunehmen sind,
3. zur Abwicklung von Zuordnungen und Wechseln nach den §§ 21b und 21c, insbesondere
zu Verfahren, Fristen und Datenformaten,
4. abweichend von § 30 zu Anforderungen an die Gebote und die Bieter, um die
Ernsthaftigkeit und Verbindlichkeit der Gebote zu gewährleisten, sowie abweichend
von § 37 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 dazu, dass als Nachweis nur ein beschlossener
Bebauungsplan anerkannt wird,
5. zu den Voraussetzungen der Befreiung von Stromspeichern von einer Doppelbelastung
mit der EEG-Umlage nach § 61k § 61l Absatz 1 und 1a und zu den insoweit nach §
61k § 61l Absatz 1b zu erfüllenden Anforderungen,
insbesondere
a) zu den technischen Anforderungen an Stromspeicher, die unter die Privilegierung
des § 61l Absatz 1 fallen,
b) zu dem Nachweis der Zahlung der EEG-Umlage nach § 61k § 61l Absatz 1
Satz 1,
c) zu dem Nachweis der Netzeinspeisung nach § 61k Absatz 1 Satz 2,
d) zu von § 61k § 61l Absatz 1a Satz 2 abweichenden Saldierungsperioden,
e) auch abweichend von § 61k § 61l Absatz 1a Satz 3 zu Höchstgrenzen für privilegierte
Strommengen,
f) zu den Anforderungen an eine nachvollziehbare Abrechnung nach § 61k § 61l Absatz 1b
Satz 1 Nummer 1 und
g) weitere Anforderungen im Fall, dass der Speicher Strom von mehreren Personen
bezieht oder an mehrere Personen liefert einschließlich der Nachweisführung,
6. zu Nachweisen, die der Bieter erbringen muss, um zu belegen, dass die Fläche,
auf der die Freiflächenanlage nach § 37 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe h geplant
und nach § 38a Absatz 1 Nummer 3 errichtet worden ist, tatsächlich zum Zeitpunkt
des Beschlusses über die Aufstellung oder Änderung des Bebauungsplans als Ackerland
genutzt worden ist,
7. zusätzlich zu den Ausschlussgründen nach § 33 Absatz 2 einen Ausschlussgrund
für Gebote auf Standorten vorzusehen, soweit ein Gebot für diesen Standort in
einer vorangegangenen Ausschreibung einen Zuschlag erhalten hat und der Zuschlag
erloschen ist,
8. zu Angaben, die zusätzlich mit dem Antrag des Bieters auf Ausstellung der
Zahlungsberechtigung der Bundesnetzagentur übermittelt werden müssen,
9. zu Anforderungen an Nachweise, die der Netzbetreiber nach § 30, § 36, § 37,
§ 38, § 38a oder § 39 vom Anlagenbetreiber zum Nachweis des Vorliegens der Anspruchsvoraussetzungen
verlangen muss,
10. abweichend von § 3 Nummer 51 zur Ermittlung des Zuschlagswerts, insbesondere
zu einer Umstellung auf ein Einheitspreisverfahren,
11. abweichend von § 37a und § 55 Absatz 3 die Zweitsicherheit und Pönale auf
bis 100 Euro pro Kilowatt der Gebotsmenge zu erhöhen,
12. abweichend von § 37d Absatz 2 Nummer 2 die Frist zur Beantragung der Zahlungsberechtigung
auf bis zu 12 Monate zu verkürzen, sofern als Nachweis von der Festlegungskompetenz
nach Nummer 4 Gebrauch gemacht wurde,
13. zum Nachweis der Fernsteuerbarkeit nach § 20 Absatz 2, insbesondere zu Verfahren,
Fristen und Datenformaten, und
14. zur Berücksichtigung von Strom aus solarer Strahlungsenergie, der selbst
verbraucht wird, bei den Veröffentlichungspflichten nach § 73 und bei der Berechnung
des Monatsmarktwerts von Strom aus solarer Strahlungsenergie nach Anlage 1 Nummer
2.2.4 zu diesem Gesetz, jeweils insbesondere zu Berechnung oder Abschätzung
der Strommengen.
(3) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz
und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen
des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz
2 und Absatz 10, der §§ 91 und 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend
anzuwenden. Die Befugnisse nach Satz 1 gelten gegenüber Personen, die keine
Unternehmen sind, entsprechend.
(4) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach Absatz 3 werden von den Beschlusskammern
getroffen. Satz 1 gilt nicht für Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung
des Anspruchsberechtigten und des anzulegenden Werts durch Ausschreibungen nach
§ 22 und zu Festlegungen zu den Höchstwerten nach § 85a und den Rechtsverordnungen
auf Grund der §§ 88 bis 88d. § 59 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 2 und 3 sowie
§ 60 des Energiewirtschaftsgesetzes sind entsprechend anzuwenden.
(5) Ändert sich die Strombörse nach § 3 Nummer 43a zum 1. Januar eines Kalenderjahres,
macht die Bundesnetzagentur diese Änderung bis zum 31. Oktober des vorangegangenen
Kalenderjahres auf ihrer Internetseite bekannt.
§ 85a Festlegung zu den
Höchstwerten bei Ausschreibungen
(1) Die Bundesnetzagentur kann zum 1. Dezember eines Jahres
durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes den Höchstwert nach
§ 36b, § 37b oder § 39b für die Ausschreibungen mit einem Gebotstermin in dem
jeweils darauf folgenden Kalenderjahr neu bestimmen,
wenn sich bei den letzten drei vor Einleitung des Festlegungsverfahrens durchgeführten
Ausschreibungen gemeinsam oder jeweils für sich betrachtet Anhaltspunkte dafür
ergeben haben, dass der Höchstwert unter Berücksichtigung der §§ 1 und 2 Absatz
4 zu hoch oder zu niedrig ist. Dabei darf der neue Höchstwert um nicht mehr
als 10 Prozent von dem zum Zeitpunkt der Neufestlegung geltenden Höchstwert
abweichen.
(2) Ein Höchstwert soll nach Absatz 1 gesenkt werden, wenn die durchschnittlichen
Erzeugungskosten deutlich unter dem Höchstwert liegen. Ein Höchstwert soll nach
Absatz 1 erhöht werden, wenn in den letzten drei Ausschreibungen mit den zulässigen
Geboten das Ausschreibungsvolumen nicht gedeckt werden konnte und die durchschnittlichen
Erzeugungskosten über dem Höchstwert liegen. Sofern das Ausschreibungsvolumen
für Solaranlagen in einem Ausschreibungstermin nicht gedeckt werden konnte,
soll der Höchstwert für den nachfolgenden Ausschreibungstermin erhöht werden
(3) Die Bundesnetzagentur soll vor ihrer Entscheidung nach Absatz 1 von einer
Einholung von Stellungnahmen nach § 67 Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes
absehen; eine mündliche Verhandlung findet nicht statt. Die Bundesnetzagentur
macht Entscheidungen nach Absatz 1 unter Angabe der tragenden Gründe in ihrem
Amtsblatt und auf ihrer Internetseite öffentlich bekannt.
§ 85b Auskunftsrecht und
Datenübermittlung
(1) Die Bundesnetzagentur ist bei Vorliegen von Anhaltspunkten für Falschangaben
eines Bieters in einem Ausschreibungsverfahren und zum Zweck von Stichprobenkontrollen
der Richtigkeit der Angaben von Bietern in einem Ausschreibungsverfahren berechtigt,
von den für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen
Behörden unter den im Gebot angegebenen Aktenzeichen Auskünfte darüber zu verlangen,
1. ob und zu welchem Zeitpunkt unter dem Aktenzeichen eine Genehmigung erteilt
worden ist und wer Genehmigungsinhaber ist,
2. auf welchen Standort, welche Anlagenzahl und welche installierte Leistung
sich die Genehmigung bezieht,
3. welche Fristen nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
für den Beginn von Errichtung oder Betrieb der Anlagen gesetzt und ob diese
nachträglich verlängert worden sind,
4. ob die Genehmigung ganz oder teilweise bestandskräftig geworden ist oder
ob gegen diese oder Teile dieser Genehmigung Rechtsbehelfe Dritter anhängig
sind,
5. ob und inwieweit hinsichtlich der jeweiligen Genehmigung durch die zuständige
Behörde oder die zuständigen Gerichte die sofortige Vollziehung angeordnet worden
ist und ob und inwieweit die zuständigen Gerichte eine Anordnung der sofortigen
Vollziehung bestätigt oder aufgehoben haben und
6. wann die Genehmigung ausläuft und die Anlage zurückgebaut werden muss.
(2) Die für das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren zuständigen
Behörden sind zur Erteilung der Auskünfte im Sinn des Absatzes 1 verpflichtet.
Die nach § 28 des Umweltauditgesetzes mit den Aufgaben der Zulassungsstelle
für Umweltgutachter beliehene Stelle darf dem Netzbetreiber, dem Anlagenbetreiber
und der Bundesnetzagentur Informationen über Zulassungs- oder Aufsichtsmaßnahmen,
die sie gegenüber einem Umweltgutachter ergriffen hat und die sich auf die Eignung
erstatteter Gutachten, Bestätigungen oder Bescheinigungen nach diesem Gesetz
auswirken können, übermitteln.
§ 86 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. entgegen § 80 Absatz 1 Satz 1 Strom oder Gas verkauft, überlässt oder veräußert,
1a. die Stromsteuerbefreiung entgegen § 71 Nummer 2 Buchstabe a nicht bis zum
Ende eines Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr mitteilt oder
eine falsche Mitteilung abgibt.
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 69 Satz 2 zuwiderhandelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 85 Absatz 3 in Verbindung mit § 65 Absatz
1 oder Absatz 2 oder § 69 Absatz 7 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
zuwiderhandelt oder
4. einer Rechtverordnung
a) nach § 90 Nummer 3,
b) nach § 92 Nummer 1,
c) nach § 92 Nummer 3 oder Nummer 4,
d) nach § 93 Nummer 1, 4 oder Nummer 9
oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung
zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand
auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe
a, c und d mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro und in den übrigen
Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweihunderttausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten ist
1. die Bundesnetzagentur in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1, 1a, 3 oder Nummer
4 Buchstabe d,
2. das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle in den Fällen des Absatzes
1 Nummer 2,
3. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung in den Fällen des Absatzes
1 Nummer 4 Buchstabe a und
4. das Umweltbundesamt in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 Buchstabe b oder
Buchstabe c.
§ 87 Gebühren und Auslagen
(1) Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz und den auf diesem Gesetz beruhenden
Rechtsverordnungen sowie für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters, des
Regionalnachweisregisters und des Anlagenregisters werden Gebühren und Auslagen
erhoben; hierbei kann auch der Verwaltungsaufwand berücksichtigt werden, der
jeweils bei der Fachaufsichtsbehörde entsteht. Hinsichtlich der Gebührenerhebung
für Amtshandlungen nach Satz 1 ist das Verwaltungskostengesetz vom 23. Juni
1970 (BGBl. I S. 821) in der am 14. August 2013 geltenden Fassung anzuwenden.
Für die Nutzung des Herkunftsnachweisregisters, des Regionalnachweisregisters
und des Anlagenregisters sind die Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Verwaltungskostengesetzes
in der am 14. August 2013 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.
(2) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Gebührensätze sind durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. Dabei können feste Sätze, auch
in Form von Zeitgebühren, oder Rahmensätze vorgesehen und die Erstattung von
Auslagen auch abweichend vom Verwaltungskostengesetz geregelt werden. Zum Erlass
der Rechtsverordnungen ist das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
ermächtigt. Es kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates auf eine Bundesoberbehörde übertragen, soweit diese Aufgaben
auf Grund dieses Gesetzes oder einer Rechtsverordnung nach den §§ 88, 90, 92
oder § 93 wahrnimmt. Abweichend von Satz 3 ist das Bundesministerium für Ernährung
und Landwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit zum Erlass der Rechtsverordnung für Amtshandlungen
der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung im Zusammenhang mit der Anerkennung
von Systemen oder mit der Anerkennung und Überwachung einer unabhängigen Kontrollstelle
nach der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung ermächtigt.
Teil 7
Verordnungsermächtigungen,
Berichte, Übergangsbestimmungen
Abschnitt 1
Verordnungsermächtigungen
§ 88 Verordnungsermächtigung
zu Ausschreibungen für Biomasse
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates abweichend von den §§ 3, 22, 24, 25, 27a bis 30, 39 bis 39h,
44b, 44c, 50, 50a, 52 und 55 für Biomasseanlagen Regelungen vorzusehen
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen und dem Ausschluss
einzelner Teilsegmente von der Ausschreibung, wobei insbesondere unterschieden
werden kann
aa) nach dem Inbetriebnahmedatum der Anlagen oder
bb) zwischen fester und gasförmiger Biomasse,
b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
c) zu der Festlegung von Höchstwerten für den Anspruch nach § 19 Absatz 1 oder
§ 50,
d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen,
2. zu weiteren Voraussetzungen, insbesondere
a) die Bemessungsleistung oder die installierte Leistung der Anlage zu begrenzen
und eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen,
wenn die Grenze überschritten wird,
b) die Zusammenfassung von Anlagen abweichend von § 24 Absatz 1 zu regeln,
c) Anforderungen und Zahlungsansprüche festzulegen oder auszuschließen, die
auch abweichend von den §§ 39h, 44b und 50a der Flexibilisierung der Anlagen
dienen,
d) abweichend von § 27a zu regeln, ob und in welchem Umfang der erzeugte Strom
vom Anlagenbetreiber selbst verbraucht werden darf und ob und in welchem Umfang
selbst erzeugter Strom und verbrauchter Strom bei der Ermittlung der Bemessungsleistung
angerechnet werden kann,
e) abweichende Regelungen zu treffen zu
aa) dem Anlagenbegriff nach § 3 Nummer 1,
bb) dem Inbetriebnahmebegriff nach § 3 Nummer 30,
cc) Beginn und Dauer des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 und
dd) der Höchstbemessungsleistung nach § 101 Absatz 1,
f) den Übergangszeitraum nach der Zuschlagserteilung nach § 39f Absatz 2 zu
bestimmen,
3. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte zu stellen,
c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen,
die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung
zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen,
und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung
dieser Sicherheiten,
d) festzulegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen
nach den Buchstaben a bis c nachweisen müssen,
4. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer
Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung,
5. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere
wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht
in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
a) eine Untergrenze für die Bemessungsleistung festzulegen,
b) eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorzusehen,
wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten wird,
c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen
für die Zahlungspflicht zu regeln,
d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen
zu regeln und
e) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen
Zuschläge nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und
danach erneut zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 19
Absatz 1 nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
6. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung
von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen
an die Netzbetreiber,
7. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber anderen Behörden, soweit
dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
8. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,
9. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und
Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen
nach den Nummern 1 bis 8.
§ 88a Verordnungsermächtigung
zu grenzüberschreitenden Ausschreibungen
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, unter den in § 5 genannten Voraussetzungen
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu Ausschreibungen
zu treffen, die Anlagen im Bundesgebiet und in einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten
der Europäischen Union offenstehen, insbesondere
1. zu regeln, dass ein Anspruch auf Zahlung nach diesem Gesetz auch für Anlagen
besteht, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union errichtet
worden sind, wenn
a) der Anlagenbetreiber über einen Zuschlag oder eine Zahlungsberechtigung verfügt,
die im Rahmen einer Ausschreibung durch Zuschlag erteilt worden ist, und
b) die weiteren Voraussetzungen für den Zahlungsanspruch nach diesem Gesetz
erfüllt sind, soweit auf der Grundlage der folgenden Nummern keine abweichenden
Regelungen in der Rechtsverordnung getroffen worden sind,
2. abweichend von den §§ 23 bis 55a Regelungen zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen
zu treffen, insbesondere
a) zur kalenderjährlich insgesamt auszuschreibenden installierten Leistung in
Megawatt, wobei das jährliche Ausschreibungsvolumen der Ausschreibungen 5 Prozent
der jährlich zu installierenden Leistung nicht überschreiten soll,
b) zur Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr und zur Aufteilung des jährlichen
Ausschreibungsvolumens auf die Ausschreibungen eines Jahres,
c) zur Festlegung von Höchstwerten,
d) den Anspruch nach § 19 Absatz 1 auf Anlagen auf bestimmten Flächen zu begrenzen,
e) die Anlagengröße zu begrenzen und abweichend von § 24 Absatz 1 und 2 die
Zusammenfassung von Anlagen zu regeln,
f) Anforderungen zu stellen, die der Netz- oder Systemintegration der Anlagen
dienen,
3. abweichend von den §§ 30, 31, 33, 34, 36d, 36g, 37, 37c und 39 bis 39h Anforderungen
für die Teilnahme an den Ausschreibungen zu regeln, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer zu stellen,
b) Mindest- oder Höchstgrenzen für Gebote oder Teillose zu bestimmen,
c) Anforderungen an den Planungs- oder Genehmigungsstand der Anlagen zu stellen,
d) finanzielle Anforderungen an die Teilnahme an der Ausschreibung zu stellen,
e) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten zu stellen,
die von allen Teilnehmern oder nur im Fall der Zuschlagserteilung zu leisten
sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen, und
die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung
dieser Sicherheiten,
f) festzulegen, wie Teilnehmer die Einhaltung der Anforderungen nach den Buchstaben
a bis e nachweisen müssen,
4. die Art, die Form, das Verfahren, den Inhalt der Zuschlagserteilung, die
Kriterien für die Zuschlagserteilung und die Bestimmung des Zuschlagswerts zu
regeln,
5. die Art, die Form und den Inhalt der durch einen Zuschlag vergebenen Zahlungsansprüche
zu regeln, insbesondere zu regeln,
a) dass die Zahlungen für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde auch abweichend
von den Bestimmungen in den §§ 19 bis 55a und Anlage 1 und 3 zu leisten sind,
b) unter welchen Voraussetzungen die Zahlungen erfolgen; hierbei können insbesondere
getroffen werden
aa) abweichende Bestimmungen von § 27a,
bb) Bestimmungen zur Verhinderung von Doppelzahlungen durch zwei Staaten und
cc) abweichende Bestimmungen von § 80 Absatz 2 zur Ausstellung von Herkunftsnachweisen,
c) wie sich die Höhe und die Dauer der Zahlungen berechnen und d)
wie die Standortbedingungen die Höhe der Zahlungen beeinflussen,
6. Regelungen zu treffen, um die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb
der Anlagen sicherzustellen, insbesondere wenn eine Anlage nicht oder verspätet
in Betrieb genommen worden ist oder nicht in einem ausreichenden Umfang betrieben
wird,
a) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorzusehen und deren Höhe und die Voraussetzungen
für die Zahlungspflicht zu regeln,
b) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen
zu regeln und
c) die Möglichkeit vorzusehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen
Zuschläge oder Zahlungsberechtigungen nach Ablauf einer bestimmten Frist zu
entziehen oder zu ändern und danach erneut zu vergeben oder die Dauer oder Höhe
des Förderanspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Ausschreibungen,
der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen an die Netzbetreiber,
8. zur Übertragbarkeit von Zuschlägen oder Zahlungsberechtigungen vor der Inbetriebnahme
der Anlage und ihrer verbindlichen Zuordnung zu einer Anlage, insbesondere
a) zu den zu beachtenden Frist- und Formerfordernissen und Mitteilungspflichten,
b) zu dem Kreis der berechtigten Personen und den an diese zu stellenden Anforderungen,
9. zu regeln, dass abweichend von § 5 der Strom nicht im Bundesgebiet erzeugt
oder im Bundesgebiet in ein Netz eingespeist werden muss,
10. zum Anspruchsgegner, der zur Zahlung verpflichtet ist, zur Erstattung der
entsprechenden Kosten und zu den Voraussetzungen des Anspruchs auf Zahlung in
Abweichung von den §§ 19 bis 27, 51 bis 54,
11. zum Umfang der Zahlungen und zur anteiligen Zahlung des erzeugten Stroms
aufgrund dieses Gesetzes und durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union,
12. zu den nach den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Informationen und dem
Schutz der in diesem Zusammenhang übermittelten personenbezogenen Daten,
13. abweichend von § 6 Absatz 2, § 35, den §§ 70 bis 72 und 75 bis 77, von der
Rechtsverordnung nach § 93 sowie von der Rechtsverordnung nach § 111f des Energiewirtschaftsgesetzes
Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten zu regeln,
14. abweichend von den §§ 8 bis 18 Regelungen zur Netz- und Systemintegration
zu treffen,
15. abweichend von den §§ 56 bis 61k 61l und der Rechtsverordnung nach § 91 Regelungen zu
den Kostentragungspflichten und dem bundesweiten Ausgleich der Kosten der finanziellen
Förderung der Anlagen zu treffen,
16. abweichend von § 81 Regelungen zur Vermeidung oder Beilegung von Streitigkeiten
durch die Clearingstelle und von § 85 abweichende Regelungen zur Kompetenz der
Bundesnetzagentur zu treffen,
17. zu regeln, ob die deutschen Gerichte oder die Gerichte des Kooperationsstaates
in verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten über die Zahlungen oder über die Ausschreibungen
zuständig sein sollen und ob sie hierbei deutsches Recht oder das Recht des
Kooperationsstaates anwenden sollen.
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates für Anlagenbetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus
erneuerbaren Energien, die im Bundesgebiet errichtet worden sind und einen Anspruch
auf Zahlung nach einem Fördersystem eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union haben,
1. abweichend von den §§ 19 bis 87 die Höhe der Zahlungen oder den Wegfall des
Anspruchs nach den §§ 19 und 50 zu regeln, soweit ein Zahlungsanspruch aus einem
anderen Mitgliedstaat besteht,
2. die Erstreckung des Doppelvermarktungsverbots nach § 80 auch auf diese Anlagen
zu regeln und
3. abweichend von § 15 die Entschädigung
§ 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes den angemessenen
finanziellen Ausgleich zu regeln.
(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks und
Ziels nach § 1 Festlegungen nach § 29 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
zu den Ausschreibungen zu treffen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen
nach den Absätzen 1 und 2 und
2. das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zu ermächtigen, im Rahmen
von völkerrechtlichen Vereinbarungen mit den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union unter Berücksichtigung des Zwecks und Ziels nach § 1 und der Vorgaben
nach § 5
a) Regelungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu den Ausschreibungen
festzulegen, einschließlich der Ausgestaltung der Regelungen nach den Absätzen
1 und 2,
b) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Zahlungen an Betreiber von Anlagen
im Bundesgebiet nach dem Fördersystem des anderen Mitgliedstaates der Europäischen
Union zu regeln und
c) einer staatlichen oder privaten Stelle in der Bundesrepublik Deutschland
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufgaben der
ausschreibenden Stelle nach Absatz 1 oder 2 zu übertragen und festzulegen, wer
die Zahlungen an die Anlagenbetreiber leisten muss.
(4) Die Bundesregierung wird ermächtigt, in der Rechtsverordnung nach den Absätzen
1 und 2 unterschiedliche Varianten zu regeln und im Rahmen von völkerrechtlichen
Vereinbarungen mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1. zu entscheiden, welche in der Rechtsverordnung nach den Absätzen 1 und 2
getroffenen Regelungen im Rahmen der Ausschreibung mit dem jeweiligen Mitgliedstaat
der Europäischen Union Anwendung finden sollen und
2. zu regeln, welche staatliche oder private Stelle in der Bundesrepublik Deutschland
oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die ausschreibende
Stelle nach Absatz 1 oder 2 ist und wer die Zahlungen an die Anlagenbetreiber
leisten muss.
§ 88b Verordnungsermächtigung
zu Netzausbaugebieten
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zur Einrichtung und Ausgestaltung eines Netzausbaugebiets
unter Beachtung von § 36c zu regeln,
1. welches geografische Gebiet das Netzausbaugebiet erfasst,
2. ab welchem Zeitpunkt und für welchen Zeitraum das Netzausbaugebiet festgelegt
wird und
3. wie hoch der Anteil der installierten Leistung von Windenergieanlagen an
Land in dem Netzausbaugebiet bei den Zuschlägen in einem Kalenderjahr oder einer
Ausschreibungsrunde höchstens sein darf und wie sich diese installierte Leistung
auf die Ausschreibungen in dem Kalenderjahr verteilt.
§ 88c Verordnungsermächtigung
zu gemeinsamen Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates zur Erprobung von gemeinsamen Ausschreibungen
nach § 39i
1. zu regeln, dass für ein Ausschreibungsvolumen von
400 Megawatt pro Jahr gemeinsame Ausschreibungen durchgeführt werden, an denen
Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen teilnehmen können, einschließlich
der Anzahl der Ausschreibungen pro Jahr sowie der Gebotstermine und der Verteilung
der Ausschreibungsmengen auf die Gebotstermine,
2. zu regeln, welche Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land auch abweichend
von § 22 an dieser Ausschreibung teilnehmen können,
3. auch abweichend von § 22 und den §§ 28 bis 38b zu regeln, wobei die Anforderungen
für Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen jeweils unterschiedlich festgelegt
werden können,
a) dass Windenergieanlagen an Land abweichend von § 22 erst nach Erteilung einer
Zahlungsberechtigung einen Anspruch auf eine Zahlung nach § 19 haben und Solaranlagen
abweichend von § 22 schon aufgrund des Zuschlags einen Anspruch auf eine Zahlung
nach § 19 haben,
b) die Höchstwerte, wobei zur Vermeidung von Überförderungen und zur Berücksichtigung
von Netz- und Systemintegrationskosten auch differenzierte Höchstwerte eingeführt
werden dürfen,
c) Ober- und Untergrenzen für die Größe von Anlagen, die an der Ausschreibung
teilnehmen können,
d) Ober- und Untergrenzen für die Gebotsgröße,
e) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer,
f) Mindestanforderungen an den Planungs- oder Genehmigungsstand der Anlagen,
g) finanzielle Anforderungen für die Teilnahme an der Ausschreibung,
h) die Art und Form von finanziellen Sicherheiten für die Realisierung der Anlagen,
i) die Art, die Form und das Verfahren sowie den Inhalt der Zuschlagserteilung,
j) die Voraussetzungen für die Ausstellung von Förderberechtigungen,
k) die Übertragbarkeit von Zuschlägen vor Inbetriebnahme der Anlage und die
Übertragbarkeit von Förderberechtigungen vor der verbindlichen Zuordnung zu
einer Anlage einschließlich
aa) der zu beachtenden Form- und Fristerfordernisse sowie Mitteilungspflichten
und
bb) dem Kreis der berechtigten Personen und Anlagen und den an diese zu stellenden
Anforderungen,
l) welche Nachweise für die Buchstaben a bis k vorzulegen sind,
m) die Anforderungen an Gebote in den gemeinsamen Ausschreibungen,
4. auch abweichend von den §§ 5 bis 55a
a) zu regeln, dass bestimmte Flächentypen oder Regionen als Standorte für Anlagen
ausgeschlossen sind oder Mengen einer Technologie oder aller Technologien, die
in bestimmten Regionen oder Flächenkategorien zugeschlagen werden, zu begrenzen,
b) Anforderungen zu stellen, die der Netz- und Systemintegration der Anlagen
dienen,
c) Zu- oder Abschläge gegenüber dem Zuschlagspreis vorzusehen, die die Kosten
der Integration der Anlage in das Stromsystem abbilden; dabei kann die Höhe
der Zu- und Abschläge insbesondere berücksichtigen,
aa) in welcher Region die Anlage angeschlossen wird,
bb) welchen Einfluss sie auf die Netzbelastung hat,
cc) welches Einspeiseprofil die Anlage hat,
dd) auf welcher Netzebene die Anlage angeschlossen wird,
ee) wie viele Anlagen mit einem vergleichbaren Einspeiseprofil in der betroffenen
Region bereits installiert sind und
ff) welche weiteren Kosten die Systemintegration der Anlage verursacht,
d) die Kriterien für die Zuschlagserteilung insbesondere dahingehend zu regeln,
dass für die Reihung der Gebote auch die Kriterien nach Buchstabe c herangezogen
werden können,
e) das Verfahren für die Ermittlung des Zuschlagswerts zu regeln,
f) die Berechnung von Dauer und Höhe der Zahlung nach § 19 zu regeln,
g) Einmalzahlungen der Anlagen an den Netzbetreiber für den Anschluss der Anlage
an das Netz vorzusehen, die
aa) mögliche Netzausbaukosten im Einzelfall oder nach typisierten Fallgruppen
abbilden und
bb) die an den Übertragungsnetzbetreiber weitergeleitet werden und dessen EEG-Konto
entlasten,
h) erforderliche Nachweise,
5. auch abweichend von den §§ 36, 36a, 37, 37a, 55 und 55a Regelungen zu treffen,
um die Errichtung, die Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlagen sicherzustellen
und insbesondere
a) eine Pflicht für eine Geldzahlung sowie deren Höhe festzulegen, die bei einem
Verstoß gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Errichtung oder bei einem unzureichenden
Betrieb der Anlage anfällt,
b) Kriterien für den Ausschluss von Bietern oder Anlagestandorten von zukünftigen
Ausschreibungen,
c) zu der Möglichkeit, Zuschläge und Förderberechtigungen nach Ablauf der Realisierungsfristen
zu entziehen und
d) die Beschränkung der Dauer oder Höhe des Vergütungsanspruchs für Anlagen,
die gegen die Pflichten für die rechtzeitige Errichtung oder den ordnungsgemäßen
Betrieb verstoßen haben.
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates Innovationsausschreibungen für besonders netz- oder systemdienliche
Anlagen nach § 39j einzuführen; hierfür kann sie Regelungen treffen
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens des Innovationspiloten in Teilmengen
und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere unterschieden werden kann
aa) nach Regionen und Netzebenen,
bb) nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,
b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
c) zu der Festlegung von Höchstwerten und
d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen,
2. abweichend von den §§ 19 bis 35a zu Art, Form und Inhalt der durch einen
Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche
a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde,
b) für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter systemdienlicher
Leistung in Euro pro Kilowatt,
c) für die Bereitstellung einer Systemdienstleistung als Zahlung für die geleistete
Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,
3. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der Innovationscharakter
festgestellt wird, insbesondere zu
a) innovativen Ansätzen zum Bau und Betrieb systemdienlich ausgelegter Anlagen,
b) innovativen Beiträgen von Anlagen zu einem optimierten Netzbetrieb mit hohen
Anteilen erneuerbarer Energien,
c) innovativen Ansätzen zur Steigerung der Flexibilität,
d) innovativen Beiträgen von Anlagen zur Netzstabilität oder -sicherheit,
e) einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleistungen,
f) innovativen Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und
g) der Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,
b) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte stellen,
c) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten stellen,
die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung
zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen,
und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung
dieser Sicherheiten,
d) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung der Anforderungen
nach den Buchstaben a bis c nachweisen müssen,
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer
Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, insbesondere
falls der Zuschlag nicht allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt werden
soll,
a) Wertungskriterien für die Beurteilung des Innovationscharakters sowie deren
Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit und
b) Wertungskriterien für die Beurteilung des Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit
sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,
6. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere
wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht
in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
a) eine Untergrenze für die zu erbringende ausgeschriebene und bezuschlagte
Leistung in Form von Arbeit oder Leistung,
b) eine Verringerung oder einen Wegfall der finanziellen Förderung vorsehen,
wenn die Untergrenze nach Buchstabe a unterschritten wird,
c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen und deren Höhe und die Voraussetzungen
für die Zahlungspflicht regeln,
d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen
regeln und
e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge
nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut
zu vergeben, oder die Dauer oder Höhe des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 nach
Ablauf einer bestimmten Frist zu ändern,
7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen der Bekanntmachung
von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen
an die Netzbetreiber,
8. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den Netzbetreibern und
anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
9. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,
10. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks
und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu regeln einschließlich
der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.
§ 88d Verordnungsermächtigung zu Innovationsausschreibungen
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates Innovationsausschreibungen nach § 39j einzuführen;
hierfür kann sie Regelungen treffen
1. zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere
a) zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens der Innovationsausschreibung
in Teilmengen, zu den Gebotsterminen, die auch abweichend von § 28 Absatz
6 festgelegt werden dürfen, und dem Ausschluss von Anlagen, wobei insbesondere
unterschieden werden kann
aa) nach Regionen und Netzebenen,
bb) nach Vorgaben aus Netz- und Systemsicht,
b) zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,
c) zu der Festlegung von Höchstwerten,
d) zu der Preisbildung und dem Ablauf der Ausschreibungen und
e) zu den Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die Ausschreibungsvolumen
bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge reduzieren,
2. abweichend von den §§ 19 bis 35a und §§ 51 bis 53a zu Art, Form, und Inhalt
der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche
a) für elektrische Arbeit pro Kilowattstunde, insbesondere auch durch die Zahlung
von technologieneutralen fixen Marktprämien und dem Ausschluss einer Zahlung
bei negativen Preisen,
b) für die Bereitstellung installierter oder bereitgestellter systemdienlicher
Leistung in Euro pro Kilowatt,
c) für die Bereitstellung von Systemdienstleistungen als Zahlung für geleistete
Arbeit oder die bereitgestellte Leistung,
3. zu besonderen Zuschlags- und Zahlungsanforderungen, mit denen der Innovationscharakter
festgestellt wird, insbesondere
a) zum Bau und Betrieb von netz- und systemdienlich ausgelegten Anlagen,
b) zur Steigerung der Flexibilität der Anlagen,
c) zur besseren Nutzung der Netzanschlusskapazität, insbesondere können von
den Anlagenbetreibern auch Zahlungen für Netzkapazitäten verlangt werden,
d) zu einem verstärkten Einsatz von Anlagen für Systemdienstleitungen,
e) zu Ansätzen zur Minderung der Abregelung von Anlagen und
f) zur Nachweisführung über das Vorliegen der Zuschlags- und Zahlungsvoraussetzungen,
4. zu den Anforderungen für die Teilnahme an den Ausschreibungen, insbesondere
a) Mindestanforderungen an die Eignung der Teilnehmer stellen,
b) Mindestanforderungen an die Anlagen stellen, insbesondere auch die Kombination
von unter-schiedlichen Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien
untereinander oder mit Speichern vorzuschreiben,
c) Anforderungen an den Planungs- und Genehmigungsstand der Projekte stellen,
d) Anforderungen zu der Art, der Form und dem Inhalt von Sicherheiten stellen,
die von allen Teilnehmern an Ausschreibungen oder nur im Fall der Zuschlagserteilung
zu leisten sind, um eine Inbetriebnahme und den Betrieb der Anlage sicherzustellen,
und die entsprechenden Regelungen zur teilweisen oder vollständigen Zurückzahlung
dieser Sicherheiten,
e) festlegen, wie Teilnehmer an den Ausschreibungen die Einhaltung von Anforderungen
nach den Buchstaben a bis d nachweisen müssen,
5. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Zuschlagserteilung im Rahmen einer
Ausschreibung und zu den Kriterien für die Zuschlagserteilung, insbesondere
falls der Zuschlag nicht allein nach dem kostengünstigsten Gebot erteilt werden
soll,
a) Wertungskriterien für die Beurteilung des Innovationscharakters sowie deren
Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,
b) Wertungskriterien für die Beurteilung des Beitrags zur Netz- und Systemdienlichkeit
sowie deren Einfluss auf die Zuschlagswahrscheinlichkeit,
6. zu Anforderungen, die den Betrieb der Anlagen sicherstellen sollen, insbesondere
wenn eine Anlage nicht oder verspätet in Betrieb genommen worden ist oder nicht
in einem ausreichenden Umfang betrieben wird,
a) eine Untergrenze für die zu erbringende ausgeschriebene und bezuschlagte
Leistung in Form von Arbeit oder Leistung,
b) eine Verringerung oder einen Wegfall der Zahlungen vorsehen, wenn die Untergrenze
nach Buchstabe a unterschritten ist,
c) eine Pflicht zu einer Geldzahlung vorsehen und deren Höhe und die Voraussetzungen
für die Zahlungspflicht zu regeln,
d) Kriterien für einen Ausschluss von Bietern bei künftigen Ausschreibungen
regeln und
e) die Möglichkeit vorsehen, die im Rahmen der Ausschreibungen vergebenen Zuschläge
nach Ablauf einer bestimmten Frist zu entziehen oder zu ändern und danach erneut
zu vergeben, der die Dauer oder Höhe des Zahlungsanspruchs nach Ablauf einer
bestimmten Frist zu ändern,
7. zu der Art, der Form und dem Inhalt der Veröffentlichungen und Bekanntmachung
von Ausschreibungen, der Ausschreibungsergebnisse und der erforderlichen Mitteilungen
an die Netzbetreiber,
8. zu Auskunftsrechten der Bundesnetzagentur gegenüber den Netzbetreibern und
anderen Behörden, soweit dies für die Ausschreibungen erforderlich ist,
9. zu den nach den Nummern 1 bis 7 zu übermittelnden Informationen,
10. die Bundesnetzagentur zu ermächtigen, unter Berücksichtigung des Zwecks
und Ziels nach § 1 Festlegungen zu den Ausschreibungen zu regeln, einschließlich
der Ausgestaltung der Regelungen nach den Nummern 1 bis 8.
§ 89 Verordnungsermächtigung
zur Stromerzeugung aus Biomasse
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates im Anwendungsbereich der §§ 42 bis 44 zu regeln,
1. welche Stoffe als Biomasse gelten und
2. welche technischen Verfahren zur Stromerzeugung angewandt werden dürfen.
(2) Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates im Anwendungsbereich des § 44b Absatz 5 Nummer 2
Anforderungen an ein Massenbilanzsystem zur Rückverfolgung von aus einem Erdgasnetz
entnommenem Gas zu regeln.
§ 90 Verordnungsermächtigung
zu Nachhaltigkeitsanforderungen für Biomasse
Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit wird
ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie
und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates
1. zu regeln, dass der Anspruch auf Zahlung nach § 19 Absatz 1 und § 50 für
Strom aus fester, flüssiger oder gasförmiger Biomasse nur besteht, wenn die
zur Stromerzeugung eingesetzte Biomasse folgende Anforderungen erfüllt:
a) bestimmte ökologische und sonstige Anforderungen an einen nachhaltigen Anbau
und an die durch den Anbau in Anspruch genommenen Flächen, insbesondere zum
Schutz natürlicher Lebensräume, von Grünland mit großer biologischer Vielfalt
im Sinne der Richtlinie 2009/28/EG und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand,
b) bestimmte ökologische und soziale Anforderungen an eine nachhaltige Herstellung,
c) ein bestimmtes Treibhausgas-Minderungspotenzial, das bei der Stromerzeugung
mindestens erreicht werden muss,
2. die Anforderungen nach Nummer 1 einschließlich der Vorgaben zur Ermittlung
des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Nummer 1 Buchstabe c zu regeln,
3. festzulegen, wie Anlagenbetreiber die Einhaltung der Anforderungen nach den
Nummern 1 und 2 nachweisen müssen; dies schließt Regelungen ein
a) zum Inhalt, zu der Form und der Gültigkeitsdauer dieser Nachweise einschließlich
Regelungen zur Anerkennung von Nachweisen, die nach dem Recht der Europäischen
Union oder eines anderen Staates als Nachweis über die Erfüllung von Anforderungen
nach Nummer 1 anerkannt wurden,
b) zur Einbeziehung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen in die Nachweisführung
und
c) zu den Anforderungen an die Anerkennung von Systemen und unabhängigen Kontrollstellen
sowie zu den Maßnahmen zu ihrer Überwachung einschließlich erforderlicher Auskunfts-,
Einsichts-, Probenentnahme- und Weisungsrechte sowie des Rechts der zuständigen
Behörde oder unabhängiger Kontrollstellen, während der Geschäfts- oder Betriebszeit
Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten,
soweit dies für die Überwachung oder Kontrolle erforderlich ist,
4. die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung mit Aufgaben zu betrauen,
die die Einhaltung der in der Rechtsverordnung nach den Nummern 1 bis 3 geregelten
Anforderungen sicherstellen, insbesondere mit der näheren Bestimmung der in
der Rechtsverordnung auf Grund der Nummern 1 und 2 geregelten Anforderungen
sowie mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach Nummer 3.
§ 91 Verordnungsermächtigung
zum Ausgleichsmechanismus
Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Weiterentwicklung des bundesweiten
Ausgleichsmechanismus durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
zu regeln,
1. dass Vorgaben zur Vermarktung des nach diesem Gesetz kaufmännisch abgenommenen
Stroms gemacht werden können, einschließlich
a) der Möglichkeit, die Vergütungszahlungen und Transaktionskosten durch finanzielle
Anreize abzugelten oder Übertragungsnetzbetreiber an den Gewinnen und Verlusten
bei der Vermarktung zu beteiligen,
b) der Überwachung der Vermarktung,
c) Anforderungen an die Vermarktung, Kontoführung und Ermittlung der EEG-Umlage
einschließlich von Veröffentlichungs- und Transparenzpflichten, Fristen und
Übergangsregelungen für den finanziellen Ausgleich,
2. dass und unter welchen Voraussetzungen die Übertragungsnetzbetreiber berechtigt
werden können,
a) mit Anlagenbetreibern vertragliche Vereinbarungen zu treffen, die unter angemessener
Berücksichtigung des Einspeisevorrangs der Optimierung der Vermarktung des Stroms
dienen; dies schließt die Berücksichtigung der durch solche Vereinbarungen entstehenden
Kosten im Rahmen des Ausgleichsmechanismus ein, sofern sie volkswirtschaftlich
angemessen sind,
b) Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2015 in Betrieb genommen werden, bei andauernden
negativen Preisen abzuregeln,
3. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet werden können, insbesondere
für die Verrechnung der Verkaufserlöse, der notwendigen Transaktionskosten und
der Vergütungszahlungen ein gemeinsames transparentes EEG-Konto zu führen,
4. dass die Übertragungsnetzbetreiber verpflichtet werden können, gemeinsam
auf Grundlage der prognostizierten Strommengen aus erneuerbaren Energien und
Grubengas die voraussichtlichen Kosten und Erlöse einschließlich einer Liquiditätsreserve
für das folgende Kalenderjahr und unter Verrechnung des Saldos des EEG-Kontos
für das folgende Kalenderjahr eine bundesweit einheitliche EEG-Umlage zu ermitteln
und in nicht personenbezogener Form zu veröffentlichen,
5. dass die Aufgaben der Übertragungsnetzbetreiber ganz oder teilweise auf Dritte
übertragen werden können, die im Rahmen eines wettbewerblichen, objektiven,
transparenten und diskriminierungsfreien Verfahrens ermittelt worden sind; dies
schließt Regelungen für das hierfür durchzuführende Verfahren einschließlich
des wettbewerblichen Verfahrens der von den Übertragungsnetzbetreibern im Rahmen
des bundesweiten Ausgleichs erbrachten Dienstleistungen oder der EEG-Strommengen
sowie die Möglichkeit ein, die Aufgabenwahrnehmung durch Dritte abweichend von
jener durch die Übertragungsnetzbetreiber zu regeln,
6. die erforderlichen Anpassungen an die Regelungen der Direktvermarktung sowie
die erforderlichen Anpassungen der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive
Unternehmen und Schienenbahnen, der Regelung zur nachträglichen Korrekturmöglichkeit,
der Befugnisse der Bundesnetzagentur, der Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten
sowie der EEG-Umlage an den weiterentwickelten Ausgleichsmechanismus.
§ 92 Verordnungsermächtigung
zu Herkunftsnachweisen und Regionalnachweisen
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates
1. die Anforderungen zu regeln an
a) die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen
nach § 79 Absatz 1 und von Regionalnachweisen nach § 79a Absatz 1 und
b) die Anerkennung von Herkunftsnachweisen nach § 79 Absatz 3,
2. den Inhalt, die Form und die Gültigkeitsdauer der Herkunftsnachweise und
der Regionalnachweise festzulegen,
3. das Verfahren für die Ausstellung, Anerkennung, Übertragung und Entwertung Übertragung, Entwertung und Verwendung von Herkunftsnachweisen
und für die Ausstellung, Übertragung und Entwertung
Übertragung, Entwertung und Verwendung von Regionalnachweisen
zu regeln sowie festzulegen, wie Antragsteller dabei die Einhaltung der Anforderungen
nach Nummer 1 nachweisen müssen,
4. die Ausgestaltung des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 Absatz 4 und des
Regionalnachweisregisters nach § 79a Absatz 4 zu regeln sowie festzulegen, welche
Angaben an diese Register übermittelt werden müssen, wer zur Übermittlung verpflichtet
ist und in welchem Umfang Netzbetreiber Auskunft über die Ausstellung, Übertragung
und Entwertung von Regionalnachweisen verlangen können; dies schließt Regelungen
zum Schutz personenbezogener Daten ein, in denen Art, Umfang und Zweck der Speicherung
sowie Löschungsfristen festgelegt werden müssen,
5. abweichend von § 79 Absatz 7 und von § 79a Absatz 10 zu regeln, dass Herkunftsnachweise
oder Regionalnachweise Finanzinstrumente im Sinn des § 1 Absatz 11 des Kreditwesengesetzes
oder des § 2 Absatz 4 des Wertpapierhandelsgesetzes sind,
6. abweichend von § 78 im Rahmen der Stromkennzeichnung die Ausweisung von Strom
zu regeln, für den eine Zahlung nach § 19 in Anspruch genommen wird; hierbei
kann insbesondere abweichend von § 79 Absatz 1 auch die Ausstellung von Herkunftsnachweisen
für diesen Strom an die Übertragungsnetzbetreiber geregelt werden,
7. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 6 zu regeln und zu veröffentlichen,
welche Postleitzahlengebiete jeweils eine Region für die regionale Grünstromkennzeichnung
um ein oder mehrere Postleitzahlengebiete, in denen Strom verbraucht wird, bilden,
8. für Strom aus Anlagen außerhalb des Bundesgebiets, die einen Zuschlag in
einer Ausschreibung nach § 5 Absatz 2 Satz 2 erhalten haben:
a) zu bestimmen, welche Gebiete in den betreffenden Staaten von der jeweiligen
Region für die regionale Grünstromkennzeichnung nach § 79a Absatz 6 umfasst
sind, und die Veröffentlichung dieser Gebiete zu regeln,
b) Anforderungen zu regeln an die Ausstellung, Übertragung und Entwertung von
Regionalnachweisen aus Anlagen in Gebieten nach Buchstabe a,
9. den Betrag, um den sich der anzulegende Wert für Anlagen mit gesetzlich bestimmtem
anzulegendem Wert reduziert, abweichend von § 53b festzulegen,
10. im Anwendungsbereich von § 79a Absatz 5 Satz 3 Bestimmungen zum Nachweis
zu treffen, dass die Übertragung von Regionalnachweisen nur entlang der vertraglichen
Lieferkette erfolgt ist,
11. die konkrete Gestaltung der Ausweisung der regionalen Herkunft nach § 79a
in der Stromkennzeichnung zu regeln, insbesondere die textliche und grafische
Darstellung.
§ 93 Verordnungsermächtigung
zum Anlagenregister
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, zur Ausgestaltung
des Anlagenregisters nach § 6 Absatz 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates zu regeln:
1. die Daten nach § 6 Absatz 2 und weitere Daten, die an das Anlagenregister
übermittelt werden müssen, einschließlich der Anforderungen an die Art, die
Formate, den Umfang und die Aufbereitung; zu den weiteren Daten zählen insbesondere
Daten über:
a) die Eigenversorgung durch die Anlage,
b) das Datum der Inbetriebnahme der Anlage,
c) technische Eigenschaften der Anlage,
d) das Netz, an das die Anlage angeschlossen ist,
2. wer die weiteren Daten nach Nummer 1 übermitteln muss, insbesondere ob Anlagenbetreiber,
Netzbetreiber, öffentliche Stellen oder sonstige Personen zur Übermittlung verpflichtet
sind,
3. das Verfahren zur Registrierung der Anlagen einschließlich der Fristen sowie
der Regelung, dass die Registrierung durch Anlagenbetreiber abweichend von §
6 Absatz 2 bei einem Dritten erfolgen muss, der zur Übermittlung an das Anlagenregister
verpflichtet ist,
4. die Überprüfung der im Anlagenregister gespeicherten Daten einschließlich
hierzu erforderlicher Mitwirkungspflichten von Anlagenbetreibern und Netzbetreibern,
5. dass Wechsel der Veräußerungsformen abweichend von § 21c Absatz 1 dem Anlagenregister
mitzuteilen sind, einschließlich der Fristen für die Datenübermittlung sowie
Bestimmungen zu Format und Verfahren,
6. dass die Daten mit den Daten des Herkunftsnachweisregisters nach § 79 Absatz
3 oder mit anderen Registern und Datensätzen abgeglichen werden, die eingerichtet
oder erstellt werden
a) auf Grund dieses Gesetzes oder einer hierauf erlassenen Rechtsverordnung,
b) auf Grund des Energiewirtschaftsgesetzes oder einer hierauf erlassenen Rechtsverordnung
oder Festlegung oder
c) auf Grund des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder einer hierauf
erlassenen Rechtsverordnung oder Festlegung,
soweit die für diese Register und Datensätze jeweils maßgeblichen Bestimmungen
einem Abgleich nicht entgegenstehen,
7. dass Daten der Anlagenbetreiber über genehmigungsbedürftige Anlagen mit Daten
der zuständigen Genehmigungsbehörde abgeglichen werden,
8. welche registrierten Daten im Internet veröffentlicht werden; hierbei ist
unter angemessener Berücksichtigung des Datenschutzes ein hohes Maß an Transparenz
anzustreben; dies schließt ferner Bestimmungen über die erforderlichen Veröffentlichungen
zur Überprüfung des Zubaus von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biomasse,
Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen sowie der nach den §§ 44a, 46a und
49 jeweils geltenden anzulegenden Werte ein,
9. die Pflicht der Netzbetreiber, die jeweilige Ist-Einspeisung von Anlagen,
die im Anlagenregister registriert sind und die mit technischen Einrichtungen
im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 2 ausgestattet sind, abzurufen und diese Daten
an das Anlagenregister zu übermitteln, einschließlich der Fristen sowie der
Anforderungen an die Art, die Formate, den Umfang und die Aufbereitung der zu
übermittelnden Daten,
10. das Verhältnis zu den Übermittlungs- und Veröffentlichungspflichten nach
den §§ 70 bis 73; hierbei kann insbesondere geregelt werden, in welchem Umfang
Daten, die in dem Anlagenregister erfasst und veröffentlicht werden, ab dem
Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung nicht mehr nach den §§ 70 bis 73 übermittelt
und veröffentlicht werden müssen,
11. Art und Umfang der Weitergabe der Daten an
a) Netzbetreiber zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz und dem Energiewirtschaftsgesetz,
b) öffentliche Stellen zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Zusammenhang mit dem
Ausbau der erneuerbaren Energien,
c) Dritte, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach Buchstabe b erforderlich
ist oder soweit ein berechtigtes Interesse an den Daten besteht, für das die
Veröffentlichung nach Nummer 8 nicht ausreicht; Kontaktdaten von Anlagenbetreibern
dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden,
12. die Ermächtigung der Bundesnetzagentur, durch Festlegung nach § 29 des Energiewirtschaftsgesetzes
zu regeln:
a) weitere Daten, die von Anlagenbetreibern oder Netzbetreibern zu übermitteln
sind, soweit dies nach § 6 Absatz 1 Satz 2 erforderlich ist,
b) dass abweichend von einer Rechtsverordnung nach Nummer 1 bestimmte Daten
nicht mehr übermittelt werden müssen, soweit diese nicht länger nach § 6 Absatz
1 Satz 2 erforderlich sind; hiervon ausgenommen sind die Kontaktdaten der Anlagenbetreiber,
c) Art und Umfang eines erweiterten Zugangs zu Daten im Anlagenregister für
bestimmte Personenkreise zur Verbesserung der Markt- und Netzintegration,
13. Regelungen zum Schutz personenbezogener Daten im Zusammenhang mit den nach
den Nummern 1 bis 11 zu übermittelnden Daten, insbesondere Aufklärungs-, Auskunfts-
und Löschungspflichten,
14. die Überführung des Anlagenregisters in das Marktstammdatenregister nach
§ 6 Absatz 1 Satz 3 und 4 einschließlich der Übergangsfristen und Regelungen
zur Übertragung der bereits registrierten Daten.
§ 94 Verordnungsermächtigungen
zur Besonderen Ausgleichsregelung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
ohne Zustimmung des Bundesrates
1. Vorgaben zu regeln zur Festlegung von Effizienzanforderungen, die bei der
Berechnung des standardisierten Stromverbrauchs im Rahmen der Berechnung der
Stromkostenintensität nach § 64 Absatz 6 Nummer 3 anzuwenden sind, insbesondere
zur Festlegung von Stromeffizienzreferenzwerten, die dem Stand fortschrittlicher
stromeffizienter Produktionstechnologien entsprechen, oder von sonstigen Effizienzanforderungen,
sodass nicht der tatsächliche Stromverbrauch, sondern der standardisierte Stromverbrauch
bei der Berechnung der Stromkosten angesetzt werden kann; hierbei können
a) Vorleistungen berücksichtigt werden, die von Unternehmen durch Investitionen
in fortschrittliche Produktionstechnologien getätigt wurden, oder
b) Erkenntnisse aus den Auskünften über den Betrieb von Energie- oder Umweltmanagementsystemen
oder alternativen Systemen zur Verbesserung der Energieeffizienz durch die Unternehmen
nach § 69 Satz 2 Nummer 1 und 2 herangezogen werden,
2. festzulegen, welche durchschnittlichen Strompreise nach § 64 Absatz 6 Nummer
3 für die Berechnung der Stromkostenintensität eines Unternehmens zugrunde gelegt
werden müssen und wie diese Strompreise berechnet werden; hierbei können insbesondere
a) Strompreise für verschiedene Gruppen von Unternehmen mit ähnlichem Stromverbrauch
oder Stromverbrauchsmuster gebildet werden, die die Strommarktrealitäten abbilden,
und
b) verfügbare statistische Erfassungen von Strompreisen in der Industrie berücksichtigt
werden,
3. Branchen in die Anlage 4 aufzunehmen oder aus dieser herauszunehmen, sobald
und soweit dies für eine Angleichung an Beschlüsse der Europäischen Kommission
erforderlich ist.
§ 95 Weitere Verordnungsermächtigungen
Die Bundesregierung wird ferner ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung
des Bundesrates
1. das Berechnungsverfahren für die Entschädigung nach
§ 15 Absatz 1 zu regeln, insbesondere ein pauschaliertes Verfahren zur Ermittlung
der jeweils entgangenen Einnahmen und ersparten Aufwendungen, sowie ein Nachweisverfahren
für die Abrechnung im Einzelfall,
2. (weggefallen)
3. für die Berechnung der Marktprämie nach Nummer 1.2 der Anlage 1 zu diesem
Gesetz für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff
vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind, die Höhe der Erhöhung
des jeweils anzulegenden Wertes „AW“ abweichend von § 100 Absatz
2 Satz 1 Nummer 8 zu regeln für Strom, der nach
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes direkt vermarktet wird, auch aus Anlagen,
die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals die Marktprämie in
Anspruch genommen haben; hierbei können verschiedene Werte für verschiedene
Energieträger oder für Vermarktungen auf verschiedenen Märkten oder auch negative
Werte festgesetzt werden,
4. ergänzend zu Anlage 2 Bestimmungen zur Ermittlung und Anwendung des Referenzertrags
zu regeln,
5. Anforderungen an Windenergieanlagen zur Verbesserung der Netzintegration
(Systemdienstleistungen) zu regeln, insbesondere
a) für Windenergieanlagen an Land Anforderungen
aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
bb) an die Spannungshaltung und Blindleistungsbereitstellung,
cc) an die Frequenzhaltung,
dd) an das Nachweisverfahren,
ee) an den Versorgungswiederaufbau und
ff) bei der Erweiterung bestehender Windparks und
b) für Windenergieanlagen an Land, die bereits vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb
genommen wurden, Anforderungen
aa) an das Verhalten der Anlagen im Fehlerfall,
bb) an die Frequenzhaltung,
cc) an das Nachweisverfahren,
dd) an den Versorgungswiederaufbau und
ee) bei der Nachrüstung von Altanlagen in bestehenden Windparks,
6. in den in § 119 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes
genannten Fällen und unter den in § 119 Absatz 3 bis 5 des Energiewirtschaftsgesetzes
genannten Voraussetzungen zu regeln, dass
a) die Pflicht zur Zahlung der vollen oder anteiligen EEG-Umlage nach § 60 oder
§ 61 auf bis zu 40 Prozent abgesenkt wird oder von einer nach § 60 oder § 61
gezahlten vollen oder anteiligen EEG-Umlage bis zu 60 Prozent erstattet werden,
b) bei Netzengpässen im Rahmen von Maßnahmen nach § 14 die Einspeiseleistung
nicht durch die Reduzierung der Erzeugungsleistung der Anlage, sondern durch
die Nutzung von Strom in einer zuschaltbaren Last reduziert werden kann, sofern
die eingesetzte Last den Strombezug nicht nur zeitlich verschiebt und die entsprechende
entlastende physikalische Wirkung für das Stromnetz gewahrt ist, oder
c) von der Berechnung der Entschädigung nach § 15 bei der Anwendung des Einspeisemanagements
abgewichen werden kann.
§ 96 Gemeinsame Bestimmungen
(1) Die Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 88, 88c, 88d, 89, 91, 92 und 95
Nummer 2 bedürfen der Zustimmung des Bundestages.
(2) Wenn Rechtsverordnungen nach Absatz 1 der Zustimmung des Bundestages bedürfen,
kann diese Zustimmung davon abhängig gemacht werden, dass dessen Änderungswünsche
übernommen werden. Übernimmt der Verordnungsgeber die Änderungen, ist eine erneute
Beschlussfassung durch den Bundestag nicht erforderlich. Hat sich der Bundestag
nach Ablauf von sechs Sitzungswochen seit Eingang der Rechtsverordnung nicht
mit ihr befasst, gilt seine Zustimmung zu der unveränderten Rechtsverordnung
als erteilt.
(3) Die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen aufgrund der §§ 88b,
91 bis 93 können durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates und
im Fall der §§ 91 und 92 mit Zustimmung des Bundestages auf eine Bundesoberbehörde
übertragen werden. Die Rechtsverordnungen, die auf dieser Grundlage von der
Bundesoberbehörde erlassen werden, bedürfen nicht der Zustimmung des Bundesrates
oder des Bundestages.
Abschnitt 2
Berichte
§ 97 Erfahrungsbericht
(1) Die Bundesregierung evaluiert dieses Gesetz und das Windenergie-auf-See-Gesetz
und legt dem Bundestag bis zum 30. Juni 2018 und dann alle vier Jahre einen
Erfahrungsbericht vor. In dem Bericht berichtet sie insbesondere über
1. den Stand des Ausbaus der erneuerbaren Energien, die Erreichung der Ziele
nach § 1 Absatz 2 und die hierdurch eingesparte Menge Mineralöl und Erdgas sowie
die dadurch reduzierten Emissionen von Treibhausgasen,
2. die Erfahrungen mit Ausschreibungen nach § 2 Absatz 3, auch vor dem Hintergrund
des Ziels, die Akteursvielfalt zu erhalten; dies umfasst auch die Erfahrungen
mit den grenzüberschreitenden und technologieneutralen Ausschreibungen, sowie
3. die Entwicklung und angemessene Verteilung der Kosten nach § 2 Absatz 4,
auch vor dem Hintergrund der Entwicklung der Besonderen Ausgleichsregelung und
der Eigenversorgung.
(2) Die Bundesregierung legt in dem Erfahrungsbericht erforderliche Handlungsempfehlungen
für die Weiterentwicklung dieses Gesetzes und des Windenergie-auf-See-Gesetzes
vor, insbesondere mit Blick auf die §§ 1 und 2 dieses Gesetzes und § 1 des Windenergie-auf-See-Gesetzes.
(3) Die Bundesnetzagentur, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
und das Umweltbundesamt unterstützen das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie bei der Erstellung des Erfahrungsberichts. Insbesondere berichtet ihm
die Bundesnetzagentur bis zum 31. Oktober 2017 und dann jährlich über die Flächeninanspruchnahme
für Freiflächenanlagen, insbesondere über die Inanspruchnahme von Ackerland.
Zur Unterstützung bei der Erstellung des Erfahrungsberichts soll das Bundesministerium
für Wirtschaft und Energie außerdem wissenschaftliche Gutachten beauftragen.
§ 98 Monitoringbericht
Die Bundesregierung berichtet dem Bundestag jährlich in ihrem Monitoringbericht
nach § 63 Absatz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes über den Stand des Ausbaus
der erneuerbaren Energien.
§ 99 Mieterstrombericht
(1) Die Bundesregierung legt dem Bundestag bis zum 30. September 2019 und danach
jeweils im Erfahrungsbericht nach § 97 einen Bericht zum Mieterstromzuschlag
nach § 19 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 21 Absatz 3 (Mieterstrombericht)
vor. Im Mieterstrombericht ist insbesondere auf den Zubau von Solaranlagen,
deren Betreiber einen Mieterstromzuschlag erhalten, das räumliche Verhältnis
von Erzeugungs- und Verbrauchsgebäuden und die mit dem Mieterstromzuschlag verbundenen
Kosten einzugehen.
(2) Die Bundesnetzagentur unterstützt das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie bei der Erstellung des Mieterstromberichts. § 97 Absatz 3 Satz 3 ist
entsprechend anzuwenden.
Abschnitt 3
Übergangsbestimmungen
§ 100 Allgemeine Übergangsvorschriften
(1) Die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung und der Freiflächenausschreibungsverordnung in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung sind
1. für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden
sind, statt der §§ 7, 21, 22, 22a, 23 Absatz 3 Nummer 1, 3, 5 und 7, §§ 24,
27a bis 39e, 39g und 39h, 40 bis 49, 50a, 52 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, §§ 53
und 53a, §§ 54 bis 55a sowie der Anlage 2 anzuwenden,
2. für Strom aus Freiflächenanlagen, deren Zuschlag vor dem 1. Januar 2017 nach
der Freiflächenausschreibungsverordnung erteilt worden ist,
a) statt der §§ 22, 22a, 27a bis 39h und §§ 54 bis 55a anzuwenden;
b) statt des § 24 anzuwenden, wenn die Freiflächenanlage vor dem 1. Januar 2017
in Betrieb genommen worden ist; für Freiflächenanlagen, die nach dem 31. Dezember
2016 in Betrieb genommen worden sind, ist § 24 anstelle von § 2 Nummer 5 zweiter
Halbsatz der Freiflächenausschreibungsverordnung anzuwenden.
§ 3 Nummer 1 ist auf Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen
worden sind, erstmalig in der Jahresabrechnung für 2016 anzuwenden. § 46 Absatz
3 ist auch auf Anlagen anzuwenden, die nach dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
worden sind. Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen
worden sind, ist § 51 nicht anzuwenden. § 52 Absatz 3 ist nur für Zahlungen
für Strom anzuwenden, der nach dem 31. Juli 2014 eingespeist wird; bis zu diesem
Zeitpunkt ist die entsprechende Bestimmung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden. Ausgenommen von der Bestimmung
in Satz 5 sind Fälle, in denen vor dem 1. Januar 2017 ein Rechtsstreit zwischen
Anlagenbetreiber und Netzbetreiber rechtskräftig entschieden wurde. Für Anlagenbetreiber,
deren Anlagen vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen wurden, wird der Zahlungsanspruch
nach Satz 5 erst am 1. Januar 2017 fällig. § 80a ist auf Anlagen, die vor dem
1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, nicht anzuwenden.
§ 52 Absatz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 ist bis zum
31. Dezember 2019 nicht für Strom aus Einrichtungen nach § 3 Nummer 1 zweiter
Halbsatz anzuwenden, soweit der Anlagenbetreiber die Angaben für die Anlage,
die für die Bestimmung der Höhe des Zahlungsanspruchs nach § 19 Absatz 3 Satz
3 maßgeblich ist, an das Register übermittelt hat.
(2) Für Strom aus Anlagen und KWK-Anlagen, die nach dem am 31. Juli 2014 geltenden
Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen worden sind,
sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass
1. statt § 5 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist,
2. statt § 9 Absatz 3 und 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung § 6 Absatz 3 und 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist,
3. § 25 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden ist:
a) an die Stelle des anzulegenden Wertes nach § 23 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung tritt der Vergütungsanspruch des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung
und
b) für Betreiber von Anlagen zur Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie,
die nach dem 31. Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind, ist vorbehaltlich
der Sätze 2 und 3 § 25 Absatz 1 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden, solange der Anlagenbetreiber
die Anlage nicht nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung als geförderte Anlage im Sinn des
§ 20a Absatz 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden
Fassung registriert und den Standort und die installierte Leistung der Anlage
nicht an die Bundesnetzagentur mittels der von ihr bereitgestellten Formularvorgaben
übermittelt hat,
4. statt der §§ 24, 26 bis 31, 40 Absatz 1, der §§ 41 bis 51, 53 und 55, 71
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung die §§ 19, 20 bis 20b, 23 bis 33, 46 Nummer 2 sowie die Anlagen 1 und
2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung
anzuwenden sind, wobei § 33c Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Juli 2014 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden ist; abweichend hiervon
ist § 47 Absatz 7 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung ausschließlich für Anlagen entsprechend anzuwenden, die nach
dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff nach dem 31. Dezember 2011
in Betrieb genommen worden sind,
5. § 35 Satz 1 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung ab dem 1. April 2015 anzuwenden ist,
6. § 37 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung entsprechend anzuwenden ist mit Ausnahme von § 37 Absatz 2 und 3 zweiter
Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung,
7. für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Wasserkraft, die vor dem
1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden sind, anstelle des § 40 Absatz 2 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung
§ 23 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung
anzuwenden ist, wenn die Maßnahme nach § 23 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung vor dem 1. August 2014 abgeschlossen
worden ist,
8. Anlage 1 Nummer 1.2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass der jeweils anzulegende
Wert „AW“ für nach dem 31. Dezember 2014
a) aus Windenergie und solarer Strahlungsenergie erzeugten Strom um 0,40 Cent
pro Kilowattstunde erhöht wird; abweichend vom ersten Halbsatz wird der anzulegende
Wert für Strom, der nach dem 31. Dezember 2014 und vor dem 1. April 2015 erzeugt
worden ist, nur um 0,30 Cent pro Kilowattstunde erhöht, wenn die Anlage nicht
fernsteuerbar im Sinn des § 36 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung ist, oder
b) aus Wasserkraft, Deponiegas, Klärgas, Grubengas, Biomasse und Geothermie
erzeugten Strom um 0,20 Cent pro Kilowattstunde erhöht wird,
8a. Anlage 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 1. August 2014 geltenden
Fassung auch auf Windenergieanlagen an Land anzuwenden ist, die nach dem 31.
Dezember 2011 in Betrieb genommen worden sind,
9. § 66 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 4, 5, 6, 11, 18, 18a, 19 und 20 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist,
10. für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff
vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, abweichend hiervon und
unbeschadet der Nummern 3, 5, 6, 7 und 8 § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis
5 und 6 bis 13, Absatz 2, 3, 4, 14, 17 und 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden ist, wobei die in § 66
Absatz 1 erster Halbsatz angeordnete allgemeine Anwendung der Bestimmungen des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
nicht anzuwenden ist, sowie die folgenden Maßgaben gelten:
a) statt § 5 Nummer 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung ist § 18 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden und statt
§ 5 Nummer 21 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung ist § 3 Nummer 5 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden; abweichend hiervon ist für
Anlagen, die vor dem 1. Januar 2009 nach § 3 Absatz 4 zweiter Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung erneuert worden sind, ausschließlich
für diese Erneuerung § 3 Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2008 geltenden Fassung anzuwenden,
b) statt § 9 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung ist § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011
geltenden Fassung unbeschadet des § 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
aa) § 9 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ist entsprechend anzuwenden und
bb) bei Verstößen ist § 16 Absatz 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der
am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung entsprechend anzuwenden,
c) statt der §§ 26 bis 29, 32, 40 Absatz 1, den §§ 41 bis 51, 53 und 55, 71
Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung sind die §§ 19, 20, 23 bis 33 und 66 sowie die Anlagen 1 bis 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden,
d) statt § 66 Absatz 1 Nummer 10 Satz 1 und 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung sind die §§ 20, 21, 34 bis 36 und
Anlage 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 20 Absatz 1 Nummer
3 und 4 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016 geltenden
Fassung die Einspeisevergütung nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen Fassung maßgeblich ist und dass
bei der Berechnung der Marktprämie nach § 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung der anzulegende Wert die Höhe
der Vergütung in Cent pro Kilowattstunde ist, die für den direkt vermarkteten
Strom bei der konkreten Anlage im Fall einer Vergütung nach den Vergütungsbestimmungen
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die jeweilige Anlage maßgeblichen
Fassung tatsächlich in Anspruch genommen werden könnte,
e) statt § 66 Absatz 1 Nummer 11 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Juli 2014 geltenden Fassung sind die §§ 52 und 54 sowie Anlage 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden,
11. für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind,
die Dauer des Anspruchs auf Zahlung gilt, die in der Fassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
festgelegt ist, das bei Inbetriebnahme der Anlage anzuwenden war.,
12. für Windenergieanlagen an Land, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen
worden sind, § 29 Absatz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli
2014 geltenden Fassung anzuwenden ist,
13. § 9 Absatz 7 und 8 und § 52 Absatz 2 Nummer 1a in der am [Tag des Inkrafttretens
nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden ist.
Absatz 1 Satz 2 bis 8 9 ist auch auf Anlagen nach Satz 1 anzuwenden. Davon
erfasst sind im Fall des Satzes 1 Nummer 3 Buchstabe b alle Anlagen unabhängig
davon, ob sie nach § 17 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung oder nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung in Verbindung mit § 6 Absatz 1
der Anlagenregisterverordnung gemeldet werden mussten. Satz
1 Nummer 10 Buchstabe c ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Anspruch
nach § 27 Absatz 5 in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung auch dann
besteht, wenn die immissionsschutzgesetzliche Genehmigungsbedürftigkeit
erst nach der ersten Inbetriebnahme der Anlage und nicht allein aufgrund einer
Änderung der Rechtslage entsteht; in diesem Fall kann der Anspruch ab dem
Bestehen der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbedürftigkeit geltend
gemacht werden. Satz 4 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch
die Europäische Kommission und nach Maßgabe dieser Genehmigung angewendet
werden. Ausgenommen von der Bestimmung in Satz 4 sind Fälle, in denen vor
dem 1. Januar 2019 ein Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber
rechtskräftig entschieden wurde. Der Zahlungsanspruch nach Satz 4 wird
am 1. des Monats fällig, der auf den Monat folgt, in dem die beihilferechtliche
Genehmigung der Europäischen Kommission im Amtsblatt der Europäischen
Union veröffentlicht wurde.
(3) Für Strom aus Anlagen, die
1. nach dem am 31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August
2014 in Betrieb genommen worden sind und
2. vor dem 1. August 2014 zu keinem Zeitpunkt Strom ausschließlich aus erneuerbaren
Energien oder Grubengas erzeugt haben,
ist § 5 Nummer 21 erster Halbsatz des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung anzuwenden. Abweichend von Satz 1 gilt für
Anlagen nach Satz 1, die ausschließlich Biomethan einsetzen, der am 31. Juli
2014 geltende Inbetriebnahmebegriff, wenn das ab dem 1. August 2014 zur Stromerzeugung
eingesetzte Biomethan ausschließlich aus Gasaufbereitungsanlagen stammt, die
vor dem 23. Januar 2014 zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist
haben. Für den Anspruch auf finanzielle Förderung für Strom aus einer Anlage
nach Satz 2 ist nachzuweisen, dass vor ihrem erstmaligen Betrieb ausschließlich
mit Biomethan eine andere Anlage mit allen erforderlichen Angaben in dem Register
als endgültig stillgelegt registriert worden ist, die
1. schon vor dem 1. August 2014 ausschließlich mit Biomethan betrieben wurde
und
2. mindestens dieselbe installierte Leistung hat wie die Anlage nach Satz 2.
Stilllegungsnachweise nach Satz 3 können auch gemeinsam für eine Anlage nach
Satz 2 verwendet oder auf mehrere Anlagen nach Satz 2 aufgeteilt werden. Die
Bundesnetzagentur veröffentlicht hierzu gesondert die Daten der an das Register
gemeldeten Anlagen, die vor ihrer endgültigen Stilllegung Strom ausschließlich
aus Biomethan erzeugt haben, soweit der Anlagenbetreiber der Verwendung der
Kapazität nicht widersprochen hat und solange die stillgelegte Leistung nicht
von anderen Anlagen verwendet wird. Satz 2 ist auf Anlagen entsprechend anzuwenden,
die ausschließlich Biomethan einsetzen, das aus einer Gasaufbereitungsanlage
stammt, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig ist
und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt worden ist und die vor dem 1. Januar 2015
zum ersten Mal Biomethan in das Erdgasnetz eingespeist hat, wenn die Anlage
vor dem 1. Januar 2015 nicht mit Biomethan aus einer anderen Gasaufbereitungsanlage
betrieben wurde; wird die Anlage erstmalig nach dem 31. Dezember 2014 ausschließlich
mit Biomethan betrieben, sind die Sätze 3 bis 5 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar
2015 in Betrieb genommen worden sind, ist Absatz 2 anzuwenden, wenn die Anlagen
nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftig sind oder für ihren
Betrieb einer Zulassung nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts bedürfen
und vor dem 23. Januar 2014 genehmigt oder zugelassen worden sind. Satz 1 ist
entsprechend auf Biomasseanlagen anzuwenden mit der Maßgabe, dass auf das Vorliegen
einer Baugenehmigung abzustellen ist. Satz 2 ist rückwirkend zum 1. August 2014
anzuwenden. Wenn aufgrund von Satz 2 Korrekturen von Abrechnungen für die Jahre
2014 oder 2015 erforderlich werden, ist es ergänzend zu § 62 ausreichend, wenn
der Anlagenbetreiber eine Kopie der Baugenehmigung sowie einen Nachweis über
die Inbetriebnahme der Anlage vorlegt.
(5) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff
vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, verringert sich für
jeden Kalendermonat, in dem Anlagenbetreiber ganz oder teilweise Verpflichtungen
im Rahmen einer Nachrüstung zur Sicherung der Systemstabilität aufgrund einer
Rechtsverordnung nach § 12 Absatz 3a und § 49 Absatz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes
nach Ablauf der in der Rechtsverordnung oder der von den Netzbetreibern nach
Maßgabe der Rechtsverordnung gesetzten Frist nicht nachgekommen sind,
1. der Anspruch auf die Marktprämie oder die Einspeisevergütung für Anlagen,
die mit einer technischen Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 oder
Satz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2016
geltenden Fassung ausgestattet sind, auf null oder
2. der in einem Kalenderjahr entstandene Anspruch auf eine Einspeisevergütung
für Anlagen, die nicht mit einer technischen Einrichtung nach § 9 Absatz 1 Satz
1 Nummer 2 oder Satz 2 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am
31. Dezember 2016 geltenden Fassung ausgestattet sind, um ein Zwölftel.
(6) Anlage 1 Nummer 3.1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31.
Dezember 2016 geltenden Fassung ist nicht vor dem 1. Januar 2015 anzuwenden.
(7) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in Betrieb genommen worden
sind, besteht kein Anspruch auf den Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer
3. Der Mieterstromzuschlag nach § 19 Absatz 1 Nummer
3 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission
gewährt werden.
(8) § 48 Absatz 1 Satz 2 ist auf alle Anlagen, die vor dem 25. Juli 2017 in
Betrieb genommen worden sind, erstmalig ab dem 25. Juli 2017 anzuwenden.
Anstelle der flächenbezogenen Vorgaben von § 48 Absatz 1 Satz 1 Nummer
3 sind die Vorgaben einzuhalten, die für die jeweilige Anlage nach Maßgabe
der Übergangsregelungen dieses Gesetzes anzuwenden sind.
(9) Für Freiflächenanlagen, die vor dem 1. Juli 2018 in Betrieb genommen worden
sind, ist § 24 Absatz 2 zum Zweck der Ermittlung der Anlagengröße nach § 22
Absatz 3 Satz 2 nicht anzuwenden.
(10) Für Strom aus Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen, für die der Zuschlag vor dem … [einsetzen: Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] erteilt worden ist, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden mit der Maßgabe, dass § 9 Absatz 8 und § 85 Absatz 2 Nummer 1a anzuwenden sind.
(11) Für Solaranlagen, die vor dem … [einsetzen:
Tag des Inkrafttretens nach Artikel 15 Absatz 1 dieses Gesetzes] in Betrieb
genommen wurden, sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in
der am … [einsetzen: Tag vor dem Inkrafttreten nach Artikel 20 Absatz
1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.
§ 101 Übergangsbestimmungen
für Strom aus Biogas
(1) Für Strom aus Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Biogas, die nach dem am
31. Juli 2014 geltenden Inbetriebnahmebegriff vor dem 1. August 2014 in Betrieb
genommen worden sind, verringert sich ab dem 1. August 2014 der Vergütungsanspruch
nach den Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage
jeweils anzuwendenden Fassung für jede Kilowattstunde Strom, um die in einem
Kalenderjahr die vor dem 1. August 2014 erreichte Höchstbemessungsleistung der
Anlage überschritten wird, auf den Monatsmarktwert; für Anlagen zur Erzeugung
von Strom aus Biogas, die vor dem 1. Januar 2009 in Betrieb genommen worden
sind, verringert sich entsprechend der Vergütungsanspruch nach § 8 Absatz 1
des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1918) in der
am 31. Dezember 2008 geltenden Fassung nach Maßgabe des ersten Halbsatzes. Höchstbemessungsleistung
im Sinne von Satz 1 ist die höchste Bemessungsleistung der Anlage in einem Kalenderjahr
seit dem Zeitpunkt ihrer Inbetriebnahme und vor dem 1. Januar 2014. Abweichend
von Satz 2 gilt der um 5 Prozent verringerte Wert der am 31. Juli 2014 installierten
Leistung der Anlage als Höchstbemessungsleistung, wenn der so ermittelte Wert
höher als die tatsächliche Höchstbemessungsleistung nach Satz 2 ist. Für Strom
aus Anlagen nach § 100 Absatz 4 sind die Sätze 1 bis 3 mit folgenden Maßgaben
ab 1. Januar 2017 entsprechend anzuwenden:
1. der Vergütungsanspruch verringert sich ab dem 1. Januar 2017, soweit die
vor dem 1. Januar 2017 erreichte Höchstbemessungsleistung überschritten wird,
2. Höchstbemessungsleistung ist die Bemessungsleistung der Anlage im Jahr 2016,
3. abweichend von Nummer 2 gilt der um 5 Prozent verringerte Wert der am 31.
Dezember 2016 installierten Leistung der Anlage als Höchstbemessungsleistung,
wenn der so ermittelte Wert höher als die tatsächliche Höchstbemessungsleistung
nach Nummer 2 ist.
(2) Für Strom aus Anlagen, die nach dem am 31. Dezember 2011 geltenden Inbetriebnahmebegriff
vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind,
1. besteht der Anspruch auf Erhöhung des Bonus für Strom aus nachwachsenden
Rohstoffen nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 in Verbindung mit Anlage 2 Nummer VI.2.c
zu dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung
ab dem 1. August 2014 nur, wenn zur Stromerzeugung überwiegend Landschaftspflegematerial
einschließlich Landschaftspflegegras im Sinne von Anlage 3 Nummer 5 zur Biomasseverordnung
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung eingesetzt werden,
2. ist § 44b Absatz 5 Nummer 2 anzuwenden für Strom, der nach dem 31. Juli 2014
erzeugt worden ist.
(3) Für Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. August 2014 in
Betrieb genommen worden sind, ist auch nach dem 31. Juli 2014 die Biomasseverordnung
in ihrer am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
§ 102 (weggefallen)
§ 103 Übergangs- und Härtefallbestimmungen
zur Besonderen Ausgleichsregelung
(1) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2015 sind die §§ 63 bis 69 mit den folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. § 64 Absatz 1 Nummer 3 ist für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von unter
10 Gigawattstunden im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr nicht anzuwenden,
wenn das Unternehmen dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachweist,
dass es innerhalb der Antragsfrist nicht in der Lage war, eine gültige Bescheinigung
nach § 64 Absatz 3 Nummer 2 zu erlangen.
2. § 64 Absatz 2 und 3 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle
des arithmetischen Mittels der Bruttowertschöpfung der letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre auch nur die Bruttowertschöpfung nach § 64 Absatz 6 Nummer 2
des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahrs des Unternehmens zugrunde gelegt
werden kann.
3. § 64 Absatz 6 Nummer 1 letzter Halbsatz ist nicht anzuwenden.
4. § 64 Absatz 6 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stromkostenintensität
das Verhältnis der von dem Unternehmen in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
zu tragenden tatsächlichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach
§ 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zu der Bruttowertschöpfung
zu Faktorkosten des Unternehmens nach Nummer 2 ist; Stromkosten für nach § 61
nicht umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen können berücksichtigt
werden, soweit diese im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr dauerhaft von
nach § 60 Absatz 1 oder nach § 61 umlagepflichtigen Strommengen abgelöst wurden;
die Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c muss sämtliche Bestandteile
der vom Unternehmen getragenen Stromkosten enthalten.
5. Abweichend von § 66 Absatz 1 Satz 1 und 2 kann ein Antrag einmalig bis zum
30. September 2014 (materielle Ausschlussfrist) gestellt werden.
6. Im Übrigen sind die §§ 63 bis 69 anzuwenden, es sei denn, dass Anträge für
das Begrenzungsjahr 2015 bis zum Ablauf des 31. Juli 2014 bestandskräftig entschieden
worden sind.
(2) Für Anträge für das Begrenzungsjahr 2016 sind die §§ 63 bis 69 mit den folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. § 64 Absatz 2 und 3 Nummer 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle
des arithmetischen Mittels der Bruttowertschöpfung der letzten drei abgeschlossenen
Geschäftsjahre auch das arithmetische Mittel der Bruttowertschöpfung nach §
64 Absatz 6 Nummer 2 der letzten beiden abgeschlossenen Geschäftsjahre des Unternehmens
zugrunde gelegt werden kann.
2. § 64 Absatz 6 Nummer 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Stromkostenintensität
das Verhältnis der von dem Unternehmen in dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr
zu tragenden tatsächlichen Stromkosten einschließlich der Stromkosten für nach
§ 61 umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen zu der Bruttowertschöpfung
zu Faktorkosten des Unternehmens nach Nummer 1 ist; Stromkosten für nach § 61
nicht umlagepflichtige selbst verbrauchte Strommengen können berücksichtigt
werden, soweit diese im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr dauerhaft von
nach § 60 Absatz 1 oder nach § 61 umlagepflichtigen Strommengen abgelöst wurden;
die Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe c muss sämtliche Bestandteile
der vom Unternehmen getragenen Stromkosten enthalten.
3. Im Übrigen sind die §§ 63 bis 69 anzuwenden.
(3) Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die als Unternehmen
des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über
eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für eine Abnahmestelle verfügen, begrenzt
das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle die EEG-Umlage für die Jahre
2015 bis 2018 nach den §§ 63 bis 69 so, dass die EEG-Umlage für diese Abnahmestelle
in einem Begrenzungsjahr jeweils nicht mehr als das Doppelte des Betrags in
Cent pro Kilowattstunde beträgt, der für den selbst verbrauchten Strom an der
begrenzten Abnahmestelle des Unternehmens im jeweils dem Antragsjahr vorangegangenen
Geschäftsjahr nach Maßgabe des für dieses Jahr geltenden Begrenzungsbescheides
zu zahlen war. Satz 1 gilt entsprechend für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile,
die für das Begrenzungsjahr 2014 über eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung
für eine Abnahmestelle verfügen und die Voraussetzungen nach § 64 nicht erfüllen,
weil sie einer Branche nach Liste 1 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre
Stromkostenintensität weniger als 16 Prozent für das Begrenzungsjahr 2015 oder
weniger als 17 Prozent ab dem Begrenzungsjahr 2016 beträgt, wenn und insoweit
das Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine
Stromkostenintensität im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit
Absatz 1 und 2 dieses Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat; im Übrigen
sind die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
(4) Für Unternehmen oder selbständige Unternehmensteile, die
1. als Unternehmen des produzierenden Gewerbes nach § 3 Nummer 14 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung für das Begrenzungsjahr 2014 über
eine bestandskräftige Begrenzungsentscheidung nach den §§ 40 bis 44 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung verfügen und
2. die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes nicht erfüllen, weil sie
a) keiner Branche nach Anlage 4 zuzuordnen sind oder
b) einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen sind, aber ihre Stromkostenintensität
weniger als 20 Prozent beträgt,
begrenzt das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auf Antrag die EEG-Umlage
für den Stromanteil über 1 Gigawattstunde pro begrenzter Abnahmestelle auf 20
Prozent der nach § 60 Absatz 1 ermittelten EEG-Umlage, wenn und insoweit das
Unternehmen oder der selbständige Unternehmensteil nachweist, dass seine Stromkostenintensität
im Sinne des § 64 Absatz 6 Nummer 3 in Verbindung mit Absatz 1 und 2 dieses
Paragrafen mindestens 14 Prozent betragen hat. Satz 1 ist auch anzuwenden für
selbständige Unternehmensteile, die abweichend von Satz 1 Nummer 2 Buchstabe
a oder b die Voraussetzungen nach § 64 dieses Gesetzes deshalb nicht erfüllen,
weil das Unternehmen einer Branche nach Liste 2 der Anlage 4 zuzuordnen ist.
Im Übrigen sind Absatz 3 und die §§ 64, 66, 68 und 69 entsprechend anzuwenden.
(5) Unternehmen, die keine rechtsfähige Personenvereinigung und keine juristische
Person sind und für deren Strom die EEG-Umlage deshalb nicht mit der Wirkung
des § 64 Absatz 2 begrenzt werden konnte, weil sie nicht unter den Unternehmensbegriff
nach § 5 Nummer 34 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember
2016 geltenden Fassung fielen, können einen Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage
für die Begrenzungsjahre 2015, 2016 und 2017 abweichend von § 66 Absatz 1 Satz
1 bis zum 31. Januar 2017 (materielle Ausschlussfrist) stellen.
(6) Für Anträge nach § 63 in Verbindung mit § 64 Absatz 5a für das Begrenzungsjahr
2018 ist § 64 Absatz 1 Nummer 3 nicht anzuwenden, wenn das Unternehmen dem Bundesamt
für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nachweist, dass es innerhalb der Antragsfrist
nicht in der Lage war, eine gültige Bescheinigung nach § 64 Absatz 3 Nummer
2 zu erlangen.
(7) Begrenzungsentscheidungen nach den §§ 63 bis 69 für Unternehmen, die einer
Branche mit der laufenden Nummer 145 oder 146 nach Anlage 4 zuzuordnen sind,
stehen unter dem Vorbehalt, dass die Europäische Kommission das Zweite Gesetz
zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S.
1010) beihilferechtlich genehmigt. Das Bundesministerium für Wirtschaft und
Energie macht den Tag der Bekanntgabe der beihilferechtlichen Genehmigung im
Bundesanzeiger bekannt. Für die Begrenzung bei diesen Unternehmen sind die §§
63 bis 69 unbeschadet der Absätze 1 bis 3 mit den folgenden Maßgaben anzuwenden:
1. Anträge für die Begrenzungsjahre 2015 und 2016 können abweichend von § 66
Absatz 1 Satz 1 bis zum 2. August 2015 (materielle Ausschlussfrist) gestellt
werden;
2. Zahlungen, die in einem Begrenzungsjahr vor dem Eintritt der Wirksamkeit
der Begrenzungsentscheidung geleistet wurden, werden für Zahlungen des Selbstbehalts
nach § 64 Absatz 2 Nummer 1 und für das Erreichen der Obergrenzenbeträge nach
§ 64 Absatz 2 Nummer 3 berücksichtigt. Soweit die geleisteten Zahlungen über
die Obergrenzenbeträge nach § 64 Absatz 2 Nummer 3 hinausgehen, bleiben sie
von der Begrenzungsentscheidung unberührt.
§ 104 Weitere Übergangsbestimmungen
(1) Für Anlagen und KWK-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 in Betrieb genommen
worden sind und mit einer technischen Einrichtung nach § 6 Absatz 1 oder Absatz
2 Nummer 1 und 2 Buchstabe a des am 31. Juli 2014 geltenden Erneuerbare-Energien-Gesetzes
ausgestattet werden mussten, ist § 9 Absatz 1 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
in der am 31. Dezember 2016 geltenden Fassung ab dem 1. Januar 2009 rückwirkend
anzuwenden. Ausgenommen hiervon sind Fälle, in denen vor dem 9. April 2014 ein
Rechtsstreit zwischen Anlagenbetreiber und Netzbetreiber anhängig oder rechtskräftig
entschieden worden ist.
(2) Für Eigenversorgungsanlagen, die vor dem 1. August 2014 ausschließlich Strom
mit Gichtgas, Konvertergas oder Kokereigas (Kuppelgase) erzeugt haben, das bei
der Stahlerzeugung entstanden ist, ist § 61h Absatz
2 § 62b Absatz 5 nicht anzuwenden und die Strommengen dürfen,
soweit sie unter die Ausnahmen nach §§ 61a, 61c und § 61d §§ 61a,
61e und § 61f fallen, rückwirkend zum 1. Januar 2014 jährlich bilanziert
werden. Erdgas ist in dem Umfang als Kuppelgas anzusehen, in dem es zur Anfahr-,
Zünd- und Stützfeuerung erforderlich ist.
(3) Für Anlagen, die vor dem 1. Januar 2017 in Betrieb genommen worden sind
und Ablaugen der Zellstoffherstellung einsetzen, ist auch nach dem 1. Januar
2017 die Biomasseverordnung anzuwenden, die für die jeweilige Anlage am 31.
Dezember 2016 anzuwenden war. Anlagen nach Satz 1 dürfen nicht an Ausschreibungen
teilnehmen. Für Anlagen nach Satz 1 verlängert sich der Zeitraum nach § 100
Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 einmalig um zehn Jahre.
Erstmalig am ersten Tag des zweiten Jahres des Anschlusszeitraums nach Satz
3 und danach jährlich zum 1. Januar verringert sich der anzulegende Wert um
acht Prozentpunkte gegenüber dem anzulegenden Wert für den in der jeweiligen
Anlage erzeugten Strom nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage
bisher maßgeblichen Fassung. Der sich ergebende Wert wird auf zwei Stellen nach
dem Komma gerundet. Für die Berechnung des Anspruchs nach § 19 Absatz 1 aufgrund
einer erneuten Anpassung nach Satz 4 sind die ungerundeten Werte zugrunde zu
legen. Eine Anschlusszahlung nach Satz 3 bis 6 darf erst nach beihilferechtlicher
Genehmigung durch die Europäische Kommission erfolgen.
(4) Ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen kann für Strom, den es in einer
Stromerzeugungsanlage erzeugt und vor dem 1. August 2014 an einen Letztverbraucher
geliefert hat, die Erfüllung des Anspruchs eines Übertragungsnetzbetreibers
auf Abnahme und Vergütung von Strom oder die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung
der EEG-Umlage nach den vor dem 1. August 2014 geltenden Fassungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes
verweigern, soweit
1. der Anspruch aufgrund der Fiktion nach Satz 2 nicht entstanden wäre und
2. die Angaben nach § 74 Absatz 1 Satz 1 und § 74a Absatz 1 bis zum 31. Dezember
2017 mitgeteilt worden sind.
Ausschließlich zur Bestimmung des Betreibers und der von ihm erzeugten Strommengen
im Rahmen von Satz 1 Nummer 1 gilt ein anteiliges vertragliches Nutzungsrecht
des Letztverbrauchers an einer bestimmten Erzeugungskapazität der Stromerzeugungsanlage
als eigenständige Stromerzeugungsanlage, wenn und soweit der Letztverbraucher
diese wie eine Stromerzeugungsanlage betrieben hat. §
61h Absatz 2 Satz 1 § 62b Absatz 5 Satz 1
ist entsprechend anzuwenden. Die Sätze 1 und 2 sind auch für Strom anzuwenden,
den das Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab dem 1. August 2014 in derselben
Stromerzeugungsanlage erzeugt und an einen Letztverbraucher geliefert hat, soweit
und solange
1. die Voraussetzungen nach den Sätzen 1 und 2 weiterhin erfüllt sind,
2. sich die Pflicht des Letztverbrauchers zur Zahlung der EEG-Umlage nach §
61c oder § 61d § 61e oder § 61f auf 0 Prozent verringern würde, wenn
der Letztverbraucher Betreiber der Stromerzeugungsanlage wäre,
3. die Stromerzeugungsanlage nicht erneuert, ersetzt oder erweitert worden ist
und
4. das Nutzungsrecht und das Eigenerzeugungskonzept unverändert fortbestehen.
§ 74 Absatz 1 und § 74a Absatz 1 sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die §§ 53c und 86 Absatz 1 Nummer 1a sind rückwirkend zum 1. Januar 2016
anzuwenden.
(6) Der Anspruch nach § 61 Absatz 1 entfällt auch für Anfahrts- und Stillstandsstrom
von Kraftwerken, soweit und solange der Letztverbraucher den Strom selbst verbraucht
und
1. die Stromerzeugungsanlage, in der der Strom erzeugt wird, von dem Letztverbraucher
als ältere Bestandsanlage nach § 61d § 61f betrieben
wird,
2. das Kraftwerk, das versorgt wird,
a) bereits vor dem 1. August 2014 von dem Letztverbraucher betrieben worden
ist und
b) bereits vor dem 1. September 2011 seinen Anfahrts- und Stillstandsstrom aus
Eigenerzeugung gedeckt hat,
3. der Letztverbraucher vor dem 1. August 2014 den ursprünglichen Letztverbraucher,
der das Kraftwerk nach Nummer 2 Buchstabe b betrieben hatte, im Wege einer Rechtsnachfolge
als Betreiber abgelöst hat,
4. nach dem 31. Juli 2014 das Konzept für die Bereitstellung des Anfahrts- und
Stillstandsstroms unverändert fortbesteht,
5. die Stromerzeugungsanlage und das Kraftwerk, das versorgt wird, an demselben
Standort betrieben werden, an dem sie vor dem 1. September 2011 betrieben wurden,
und
6. die Angaben nach § 74a Absatz 1 bis zum 31. Mai 2017 mitgeteilt worden sind.
Anfahrts- und Stillstandsstrom nach Satz 1 ist der Strom, der in der Stromerzeugungsanlage
eines nicht stillgelegten Kraftwerks sowie ihren Neben- und Hilfseinrichtungen
verbraucht wird, soweit die Stromerzeugungsanlage zwischenzeitlich selbst keine
oder eine zu geringe Stromerzeugung hat, um diesen Bedarf selbst zu decken.
Die §§ 61g und 61h §§ 61i und 62a
Absatz 1 und 6 sind entsprechend anzuwenden.
(7) Die Bestimmungen nach § 61f und nach den Absätzen
4 und 6 dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische
Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
(7) § 61c Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden für KWK-Anlagen, die vor dem 1. August 2014 erstmals Strom zur Eigenerzeugung erzeugt haben, deren erstmalige Nutzung zur Eigenversorgung durch den Letztverbraucher aber nach dem 31. Dezember 2017 erfolgt ist.
(8) In den Ausschreibungen für Windenergieanlagen an Land zu den Gebotsterminen 1. Februar 2018, 1. Mai 2018, 1. August 2018, 1. Oktober 2018, 1. Februar 2019, 1. Mai 2019, 1. August 2019, 1. Oktober 2019, 1. Februar 2020 und 1. Juni 2020 ist § 36g Absatz 1, 3 und 4 nicht anzuwenden. § 36g Absatz 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Zweitsicherheit erst zwei Monate nach Bekanntgabe der Zuschläge nach § 35 Absatz 2 zu entrichten ist.
(9) Die Bestimmung des § 28 Absatz 6 darf erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission und nur nach Maßgabe der Genehmigung angewandt werden.
(10) Für Strommengen, die nach dem 31. Dezember
2017 und vor dem 1. Januar 2020 verbraucht werden, kann im Fall fehlender mess-
und eichrechtskonformer Messeinrichtungen abweichend von § 62b Absatz 1
und unbeschadet von § 62b Absatz 2 bis 6 die Erfassung und Abgrenzung von
Strommengen durch eine Schätzung in entsprechender Anwendung von §
62b Absatz 3 bis 5 erfolgen. Für Strommengen, die im Rahmen der Endabrechnung
für das Kalenderjahr 2019 abgegrenzt werden gilt dies nur, wenn eine Erklärung
vorgelegt wird, mit der dargelegt wird, wie seit dem 1. Januar 2020 sichergestellt
ist, dass § 62b eingehalten wird.
Der Netzbetreiber, der zur Erhebung der EEG-Umlage berechtigt ist, kann verlangen,
dass die nach Satz 2 erforderliche Darlegung bei Vorlage durch einen Wirtschaftsprüfer,
eine Wirt-schaftsprüfungsgesellschaft, einen genossenschaftlichen Prüfungsverband,
einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft geprüft
wird. § 75 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(11) Die Erfüllung des Anspruchs auf Zahlung der
EEG-Umlage kann verweigert werden, wenn und soweit
1. der Anspruch deshalb geltend gemacht wird, weil Strommengen, die einer Pflicht
zur Zahlung der EEG-Umlage in unterschiedlicher Höhe unterliegen, nicht
durch mess- und eichrechtskonforme Messeinrichtungen erfasst oder abgegrenzt
wurden und aus diesem Grund der innerhalb dieser Strommenge geltende höchste
EEG-Umlagesatz auf die Gesamtmenge geltend gemacht wird,
2. die Strommengen vor dem 1. Januar 2018 verbraucht wurden,
3. die Abgrenzung der Strommengen in entsprechender Anwendung von § 62b
Absatz 3 bis 5 er-folgt ist,
4. die EEG-Umlage für diese Strommengen entsprechend der Abgrenzung der
Strommengen nach Nummer 3 geleistet worden ist und
5. für Strommengen, die ab dem 1. Januar 2020 verbraucht werden, §
62b eingehalten wird; Ab-satz 10 Satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.
Satz 1 Nummer 5 ist nicht in den Fällen des § 62b Absatz 2 Nummer
2 anzuwenden.
Anlage 1 (zu § 23a) Höhe
der Marktprämie
Anlage 2 (zu § 36h)
Referenzertrag
Anlage 3 (zu § 50b)
Voraussetzungen und Höhe der Flexibilitätsprämie
Anlage 4 (zu den §§ 64, 103)
Stromkosten- oder handelsintensive Branchen